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Tripartita Demonstratio, Worin Augenscheinlich wird vorgestelt/ Daß Die Stadt Hildesheim von Jhrem Anfang biß hiehin den Herren Bischöffen Als jhren Landts-Fürsten/ Gleich anderen Municipal-Städten des Stiffts vollkommentlich unterworffen gewesen/ und annoch seye/ Daß dahero Die Herren Bischöffe in solcher Jhrer Stadt zu allen Actibus Superioritatis berechtiget/ Die Stadt aber Ad Omnes Subjectionis Species Vnd absonderlich Zu den Landt-Steuren verpflichtet seye : Mit Beylagen à Num. 1. usque ad Num. 115.
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