

Tripartita Demonstratio, Worin Augenscheinlich wird vorgestelt/ Daß Die Stadt Hildesheim von Jhrem Anfang biß hiehin den Herren Bischöffen Als jhren Landts-Fürsten/ Gleich anderen Municipal-Städten des Stiffts vollkommentlich unterworffen gewesen/ und annoch seye/ Daß dahero Die Herren Bischöffe in solcher Jhrer Stadt zu allen Actibus Superioritatis berechtiget/ Die Stadt aber Ad Omnes Subjectionis Species Vnd absonderlich Zu den Landt-Steuren verpflichtet seye
Mit Beylagen à Num. 1. usque ad Num. 115.Hildesheim : Gedruckt bey Johann Leonhard Schlegel/ Hoch-Fürstl. und Eines Hochw. Thumb-Capituls Buchdr., A[nn]o 1691.
Vierfache Weißheit-Sprüch/ Vnd nutzliche Hauß-Regl
mit angehengter Jugentzucht vnd Vnderweisung guter Sitten/ [et]c.Jetzt zum andernmal von dessen Nachköm[m]lingen vbersehen vnd gemehret, München : Wagner ; München : Straub, 1657
Von Kauffshand-||lung vnd wu-||cher.||
Vuittemberg : Lufft, 1524
