amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 42.19 vom 14. Juni 2019 allgemeine bestimmungen der prüfungsordnungen für die bachelorstudiengänge der fakultät für kulturwissenschaften mit ausnahme des zwei-fach-bachelor-studiengangs an der universität paderborn vom 14. Juni 2019 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge der Fakultät für Kulturwissenschaften mit Ausnahme des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs an der Universität Paderborn vom 14. Juni 2019 Aufgrund des§ 2 Abs. 4 und des§ 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014(GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017(GV. NRW. S. 806), hat die Universität Paderborn folgende Prüfungsordnung erlassen: 3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines........................................................................................................................................ 4 § 1 Geltungsbereich............................................................................................................................ 4 § 2 Ziele des Studiums, Sprachenregelung........................................................................................ 4 § 3 Akademischer Grad...................................................................................................................... 4 § 4 Studienbeginn............................................................................................................................... 4 § 5 Zugangsvoraussetzungen............................................................................................................. 5 § 6 Regelstudienzeit, Studienumfang, Gliederung des Studiums und Leistungselemente.................. 5 § 7 Module.......................................................................................................................................... 6 § 8 Anerkennung von Leistungen....................................................................................................... 6 II. Prüfungsorganisation......................................................................................................................... 7 § 9 Prüfungsausschuss....................................................................................................................... 7 § 10 Prüfende und Beisitzende........................................................................................................... 8 III. Prüfungen......................................................................................................................................... 9 § 11 Bachelorprüfung, Abschluss eines Moduls................................................................................. 9 § 12 Teilnahmevoraussetzungen und Zulassungsverfahren............................................................... 9 § 13 Antrag auf Zulassung und Meldung zu Prüfungen.................................................................... 10 § 14 Prüfungsleistungen in den Modulen.......................................................................................... 10 § 15 Formen der Leistungserbringung.............................................................................................. 10 § 16 Bewertung von Leistungen in den Modulen und Bildung von Noten......................................... 12 § 17 Bachelorarbeit........................................................................................................................... 13 § 18 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit........................................................................... 14 § 19 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit und andere weitere Abschlussleistungen............. 15 § 20 Zusatzleistungen....................................................................................................................... 15 § 21 Bewertung der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote................................................. 16 § 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen...................................................................................... 16 § 23 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften und Studierende mit Familienaufgaben................................................................................................... 17 § 24 Erfolgreicher Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen.......................................... 19 § 25 Zeugnis, Transcript of Record, Diploma Supplement................................................................ 19 § 26 Bachelorurkunde....................................................................................................................... 20 § 27 Einsicht in die Prüfungsakten.................................................................................................... 20 IV. Schlussbestimmungen................................................................................................................... 20 § 28 Ungültigkeit der Bachelorprüfung.............................................................................................. 20 § 29 Aberkennung des Bachelorgrades............................................................................................ 21 § 30 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, und Veröffentlichung................................................. 21 4 I. Allgemeines §1 Geltungsbereich (1) Die Bachelorstudiengänge der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn können in Verbindung mit diesen Allgemeinen Bestimmungen geregelt werden. Ausgenomen davon ist der Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang. (2) Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten in Verbindung mit den Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang in der jeweils geltenden Fassung(Besondere Bestimmungen). Die Besonderen Bestimmungen enthalten Abweichungen, Ergänzungen und nähere Einzelheiten zu den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen. Die Allgemeinen und die Besonderen Bestimmungen bilden die Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang(Prüfungsordnung). §2 Ziele des Studiums, Sprachenregelung (1) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung werden neben den allgemeinen Studienzielen des§ 58 HG Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten, das Verstehen und Anwenden von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen im studierten Fach sowie berufspraktische Kompetenzen festgestellt. Die Kompetenzen, die in dem jeweiligen Studiengang erworben werden, ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen. (2) Innerhalb des Studiums sind Module zu absolvieren, in denen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ein integraler Bestandteil ist. (3) Bachelorstudium und Bachelorprüfung finden in deutscher Sprache statt. Einzelne Wahlpflichtveranstaltungen können in englischer Sprache stattfinden. Abweichungen regeln die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang. §3 Akademischer Grad Ist das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, verleiht die Fakultät für Kulturwissenschaften den akademi schen Grad„ Bachelor of Arts“( B.A.). §4 Studienbeginn Das Studium kann zum Wintersemester oder zum Sommersemester aufgenommen werden. Der Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen. Abweichungen zum Studienbeginn sind in den Besonderen Bestimmungen geregelt. 5 §5 Zugangsvoraussetzungen (1) In den jeweiligen Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife(allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. 2. als Studienbewerberin oder Studienbewerber, die ihre bzw. der seine Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben hat, die für ihren bzw. seinen Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Sofern in den Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang nicht abweichend geregelt, bedarf es eines Nachweises der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Näheres regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Besonderen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. (3) Die Voraussetzungen, unter denen die Einschreibung zu versagen ist oder versagt werden kann, ergeben sich aus der jeweils geltenden Einschreibungsordnung der Universität Paderborn. Für den Fall, dass die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber in dem bisherigen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat und der bisherige Studiengang eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem Bachelorstudiengang aufweist, für den die Einschreibung begehrt wird, kommt es zu einer Versagung der Einschreibung, wenn die endgültig nicht bestandene Prüfung eine erhebliche inhaltliche Nähe zu einer Prüfung des begehrten Bachelorstudiengangs aufweist und die Prüfung in dem begehrten Bachelorstudiengang zwingend vorgeschrieben ist. Die Feststellungen über die erhebliche inhaltliche Nähe trifft der Prüfungsausschuss. §6 Regelstudienzeit, Studienumfang, Gliederung des Studiums und Leistungselemente (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand(Workload) von 5.400 Stunden. (2) Das Bachelorstudium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden auch LP genannt, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. Ein Semester umfasst in der Regel 30 LP und somit einen Arbeitsaufwand von 900 Stunden. (3) Bei Prüfungs- und Studienleistungen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Lern- und Qualifikationsziele des Moduls oder eines Teils des Moduls erreicht worden sind. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit Gegenständen der Lehrveranstaltung stattgefunden hat. 6 (4) Die Gliederung des Studiums, die zu absolvierenden Module sowie die zu erbringenden Studienund Prüfungsleistungen und qualifizierten Teilnahmen ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Studiengangs. §7 Module (1) Das Studium ist modularisiert. Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen Einheiten. Module setzen sich in der Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen und haben einen Umfang von in der Regel mindestens 5 LP. Sie sind in der Regel so angelegt, dass sie innerhalb von ein bis zwei Semestern abgeschlossen werden können. Die Bachelorarbeit ist als Prüfungsleistung in ein Modul eingebunden(Abschlussmodul). Bestehende Sonderregeln für die Bachelorarbeit werden an den jeweiligen Stellen dieser Allgemeinen Bestimmungen oder der Besonderen Bestimmungen benannt. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. Für die Teilnahme an Modulen ist eine Anmeldung erforderlich. Es können Voraussetzungen für die Teilnahme an Modulen bestehen. Näheres zu den Teilnahmevoraussetzungen regeln die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang. §8 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterscheid zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck der Fortsetzung des Studiums und des Ablegens von Prüfungen vorzunehmen. Für die Anerkennung von Leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Anerkennung von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich(Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen kann bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Abs. 1 muss der Prüfungsausschuss auf Antrag der bzw. des Studierenden in ein Fachsemester einstufen. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäߧ 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung 7 nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Leistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (5) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (6) Zuständig für die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (7) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen (insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Prüfungsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von zehn Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (8) Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Bewertungssysteme nicht vergleic hbar, wird der Vermerk„bestanden“ aufgenommen. (9) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen. II. Prüfungsorganisation §9 Prüfungsausschuss (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften bildet einen Prüfungsausschuss für den Bachelor- und Masterstudiengang Medienwissenschaften, einen Prüfungsausschuss für den Bachelor- und Masterstudiengang Musikwissenschaft, einen Prüfungsausschuss für den Bachelorund Masterstudiengang Populäre Musik und Medien und einen Prüfungsausschuss für die weiteren Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultät für Kulturwissenschaften. Der Begriff „Prüfungsausschuss“ an anderen Stellen der Prüfungsordnung bezeichnet den jeweils zuständig en Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für  die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,  die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,  die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen,  die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über das Prüfungsgeschehen,  die weiteren durch diese Ordnung und gegebenenfalls durch die Besonderen Bestimmungen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. Bei fachspezifischen Entscheidungen(z. B. Anerkennung von Leistungen) holt der Prüfungsausschuss die Expertise der zuständigen Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter ein. 8 Der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind bestimmte Aufgaben durch diese Ordnung und gegebenenfalls durch die Besonderen Bestimmungen zugewiesen. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Berichte an den Fakultätsrat. Die bzw. der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr bzw. ihm allein getroffenen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss und die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Zentralen Prüfungssekretariat unterstützt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und des Mitglieds aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre und läuft vom 01. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des entsprechenden Jahres. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr und läuft vom 01. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des nächsten Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäߧ 11c HG sind zu beachten. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung oder Anerkennung von Leistungen, nur beratende Stimme. (5) Der Prüfungsausschuss wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. § 10 Prüfende und Beisitzende (1) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Prüfende sind alle selbstständig Lehrenden der Veranstaltungen, in denen nach Maßgabe des 9 Curriculums und der Modulbeschreibungen Prüfungsleistungen erbracht werden können. Der Kreis der Prüfenden kann im Rahmen des§ 65 HG erweitert werden. Die bzw. der erste Prüfende der Bachelorarbeit soll in der Regel habilitiert sein oder den Nachweis habilitationsadäquater Leistungen erbracht haben. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Bachelorarbeit und – wenn mehrere Prüfende zur Auswahl stehen – für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe im Campus Management System der Universität Paderborn ist ausreichend. III. Prüfungen § 11 Bachelorprüfung, Abschluss eines Moduls (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die in den gemäß der Besonderen Bestimmungen zu absolvierenden Modulen zu erbringen sind. (2) Leistungspunkte können nur erworben werden, wenn das Modul erfolgreich abgeschlossen worden ist. Ein Modul wird in der Regel durch eine Modulprüfung und etwaig vorgesehene qualifizierte Teilnahmen abgeschlossen. Die Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfung am Ende des Moduls(Modulabschlussprüfung). Die Modulprüfung kann aber auch im Verlauf des Moduls (insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung) erfolgen oder aus mehreren Teilprüfungen(Modulteilprüfungen) bestehen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so muss jede Modulteilprüfung bestanden werden. Die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang können abweichende Regelungen treffen. § 12 Teilnahmevoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) An Prüfungen kann nur teilnehmen, wer an der Universität Paderborn für denjenigen Bachelorstudiengang eingeschrieben ist, dem diese Prüfungen zugeordnet sind oder gemäߧ 52 HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Voraussetzungen gegeben sein. Regelungen zu teilnehmerbegrenzten Modulen gemäߧ 59 HG und zur Meldung zur Prüfung bleiben unberührt. (2) Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungen, wie zum Beispiel etwaige Studienleistungen oder Anwesenheitsobliegenheiten, werden in den Besonderen Bestimmungen geregelt. (3) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung bereits mindestens 120 Leistungspunkte im Studiengang erworben hat. 10 § 13 Antrag auf Zulassung und Meldung zu Prüfungen (1) Für die Bachelorarbeit ist ein Antrag auf Zulassung zu stellen. (2) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung im Campus Management System der Universität Paderborn im Rahmen der festgelegten Fristen erforderlich. Anmeldefristen werden im Campus Management System der Universität Paderborn oder in sonstiger geeigneter Form bekannt gegeben. Die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang können abweichend regeln, dass die Meldung zum Modul gleichzeitig die Meldung zu der entsprechenden Modulprüfung ist. § 14 Prüfungsleistungen in den Modulen (1) In den Modulen werden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang erbracht. (2) Sofern in den Besonderen Bestimmungen Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden fest, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies wird spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit von der bzw. dem jeweiligen Lehrenden und im Campus Management System der Universität Paderborn oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die für das Modul definierten Lernergebnisse/Kompetenzen. (3) Die Studierenden sollten die Prüfungsleistungen in der Regel in dem Semester erbringen, in dem sie das zugehörige Modul besucht haben. § 15 Formen der Leistungserbringung (1) Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausarbeiten, Portfolios, Projektarbeiten, Tutoriumsberichten, Referaten mit Ausarbeitung, Essays oder in anderen Formen erbracht werden. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang. Die Bewertung ist den Studierenden außer bei mündlichen Prüfungen in der Regel spätestens acht Wochen nach Leistungserbringung im Campus Management System der Universität Paderborn bekannt zu geben. 1. Klausuren:  In den Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeiten können.  Die Dauer einer Klausur beträgt 60-120 Minuten.  Jede Klausur wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Die letzte Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden bewertet.  Klausuren können als softwaregestützte Prüfungen durchgeführt werden(E-Prüfungen). Die Studierenden sind auf die Prüfungsform hinzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich 11 mit dem Prüfungssystem vertraut zu machen. Näheres können die Besonderen Bestimmungen regeln. 2. Mündliche Prüfungen:  In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes kennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.  Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden abgelegt. Die letzte Wiederholungsprüfung wird vor zwei Prüfenden abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.  Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30-45 Minuten.  Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die bzw. den Prüfenden bekannt zu geben.  Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 3. Schriftliche Hausarbeiten: Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von Referaten oder selbstständige Arbeiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld der Veranstaltung. Das Thema wird mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen. Die Literaturrecherche ist Teil der Aufgabe. Der Umfang beträgt 20.000 bis 50.000 Zeichen. 4. Portfolio Ein Portfolio ist eine ausgearbeitete Arbeitsmappe im Sinne einer zielgerichteten und systematischen Sammlung von kleineren Arbeiten(mehrere Texte im Umfang von insgesamt 5 bis 20 Seiten(=12.500 bis 50.000 Zeichen) oder mehrere(3-8) Werkstücke wie z.B. Dokumente oder Dateien), die den individuellen Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden in einem Studiengebiet bzw. Modul reflektiert darstellt. 5. Projektarbeit Form und Inhalt der Projektarbeit richten sich nach dem jeweiligen Projekt. Es kann sich z.B. um ein Forschungsprojekt, ein Praxisprojekt oder ein außeruniversitäres Projekt handeln. Ziele, Inhalte und Ausgestaltung des Projektes werden zwischen Studierenden und Lehrenden abgesprochen. Die bzw. der Studierende erstellt eine Projektbeschreibung in der Ausgestaltung, Inhalte und Ziele des Projekts beschrieben werden. Die Ergebnisse der Projektarbeit werden in einer in der Regel seminar-öffentlichen Umgebung präsentiert und/oder in einer in der Regel seminar-öffentlich zugänglichen Arbeit dokumentiert. Bewertet wird die Präsentation und/oder Dokumentation als Ganzes. 6. Tutoriumsbericht: Im Tutoriumsbericht werden Inhalte, Ziele und Verlauf des Tutoriums beschreiben und reflektiert. Der Umfang des Berichts beträgt 20.000-25.000 Zeichen. 7. Referat mit Ausarbeitung 12 Ein Referat ist ein Vortrag über ein Thema, der in einer begrenzten Zeit(30-45 Minuten) gehalten wird. Die schriftliche Ausarbeitung eines Referats orientiert sich in Struktur und Inhalt an dem gehaltenen Referat und hat einen Umfang von 25.000-50.000 Zeichen. 8. Essay Der Essay ist eine Abhandlung, die eine literarische oder wissenschaftliche Frage in knapper und anspruchsvoller Form behandelt(10.000-20.000 Zeichen). Näheres regeln die Modulbeschreibungen. (2) Im Rahmen qualifizierter Teilnahme kommen in Betracht:  ein bis drei Kurzklausuren  ein Protokoll  ein kurzes Fachgespräch  qualifizierter Diskussionsbeitrag  ein Referat(ca. 20-25 Min.)  eine Übungsaufgabe  eine schriftliche Hausaufgabe  ein Reflexionspapier(5-10 S.)  eine Programmieraufgabe  Moderation einer Seminarsitzung  eine Kurzpräsentation(20-25 Min) oder  ein Kurzportfolio(= Arbeitsmappe, 10-15 S.) Die Besonderen Bestimmungen können Abweichungen und Näheres enthalten. Die bzw. der jeweilige Lehrende setzt fest, was im Rahmen qualifizierter Teilnahme konkret zu erbringen ist. Dies wird spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit von der bzw. dem jeweiligen Lehrenden und im Campus Management System der Universität Paderborn oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. § 16 Bewertung von Leistungen in den Modulen und Bildung von Noten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1= sehr gut eine ausgezeichnete Leistung; 2= gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3= befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 4= ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5= mangelhaft eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. 13 (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Im Übrigen gelten Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Setzt sich eine Modulnote aus mehreren Noten zusammen, so ist gewichtet nach dem Workload der zugehörigen Lehrveranstaltung das arithmetische Mittel zu bilden. Abweichungen hiervon sind in den jeweiligen Besonderen Bestimmungen geregelt. Das Ergebnis ist nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abzuschneiden. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5= sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5= gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5= befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0= ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0= mangelhaft. (5) Studienleistungen werden mit„bestanden“ oder„nicht bestanden“ bewerte t. (6) Qualifizierte Teilnahmen sind nachzuweisen. § 17 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema aus einem Fach ihres bzw. seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll den in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Umfang nicht überschreiten. Über Ausnahmen von dem festgelegten Umfang entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden. (2) Die Bachelorarbeit wird von einer von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Person mit Prüferqualifikation gemäߧ 10 gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. (3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit ist in den Besonderen Bestimmungen geregelt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene Workload eingehalten werden kann. (5) Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag, der spätestens eine Woche vor Ablauf der Abgabefrist beim Prüfungsausschuss gestellt werden muss, die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die Gründe hierfür mit dem Thema der Arbeit zusammenhängen und die bzw. der nach Absatz 2 zuständige Betreuende dies befürwortet. (6) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit höchstens auf das Doppelte der vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängert werden. Dazu ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der 14 Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Gibt der Prüfungsausschuss dem Antrag statt, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen die maximale Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wahl die Arbeit innerhalb der nach Satz 1 verlängerten Frist beenden oder ein neues Thema beantragen. Lehnt der Prüfungsausschuss den Antrag ab, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (7) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht in den Besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat und die Arbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden ist. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben. Auf§ 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen. (8) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden sein.§ 8 dieser Ordnung bleibt unberührt. § 18 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen. Darüber hinaus kann von einer bzw. einem der Prüfenden gemäß Absatz 2 verlangt werden, dass die Bachelorarbeit in elektronischer Form eingereicht wird. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „ mangelhaft“( 5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist entsprechend§ 16 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils mindestens„ausreichend“ sind.§ 16 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung„ mangelhaft“, die andere aber mindestens„ausreichend“, wird vo n der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung 15 der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet.§ 16 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Arbeit kann jedoch nur dann als„ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Ferner wird die Arbeit dann noch als„ausreichend“ bewertet, wenn mindestens zwei Noten„ausreichend“ oder besser si nd. (3) Die Bewertung der Bachelorarbeit ist den Studierenden spätestens zehn Wochen nach Abgabe im Campus Management System der Universität Paderborn bekannt zu geben. § 19 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit und andere weitere Abschlussleistungen (1) Die Besonderen Bestimmungen können das Erfordernis einer mündlichen Verteidigung der Bachelorarbeit im Rahmen des Abschlussmoduls vorsehen. Soweit eine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, wird sie anberaumt, wenn die Bachelorarbeit mit mindestens ausreichender Leistung bewertet wurde. Die mündliche Verteidigung sollte in der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden und muss zuvor durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten beim Zentralen Prüfungssekretariat angemeldet werden. Die Note der mündlichen Verteidigung wird gemäߧ 16 Abs. 1 bis Abs. 3 gebildet. Die mündliche Verteidigung muss mit mindestens„ausreichend“(4,0) bewertet sein. Die Gewichtung von Bachelorarbeit und mündlicher Verteidigung ist in den Besonderen Bestimmungen geregelt. Die Note für das Abschlussmodul wird gemäߧ 16 Abs. 4 gebildet. (2) Bei der mündlichen Verteidigung der Bachelorarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. Die Dauer der mündlichen Verteidigung ist in den Besonderen Bestimmungen geregelt. (3) Die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der Regel mit den Prüfenden der Bachelorarbeit identisch sind. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Verteidigung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Verteidigung bekannt zu geben. (5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin eine mündliche Verteidigung im gleichen Studiengang ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Die Besonderen Bestimmungen können regeln, dass vor oder nach der Bachelorarbeit im Zusammenhang mit der Arbeit im Rahmen des Abschlussmoduls weitere Leistungen zu erbringen sind(weitere Abschlussleistungen). Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang. § 20 Zusatzleistungen Über die im Studiengang geforderten Leistungen hinaus können Studierende weitere Prüfungsleistungen in Modulen des jeweiligen Studiengangs nach Maßgabe der bestehenden Regelungen absolvieren(Zusatzleistungen). Regelungen zu teilnehmerbegrenzten Modulen gem.§ 59 HG bleiben unberührt. Die Zusatzleistungen sind als solche bei der Meldung zu kennzeichnen und 16 können nachträglich nicht mehr für die gemäß der Besonderen Bestimmungen zu absolvierenden Module verbucht werden. Sie werden bei der Notenbildung im Rahmen des Moduls bzw. der Bachelorprüfung nicht berücksichtigt. Die mit Zusatzleistungen erreichten Modulnoten werden im „Transcript of Records“ aufgeführt, es sei denn, dass die bzw. der Studierende ihre Nichtaufführung beantragt. § 21 Bewertung der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen in den gemäß der Besonderen Bestimmungen zu absolvierenden Modulen mit mindestens„ausreichend“(4,0) bewertet sind. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so muss jede Modulteilprüfung mit mindestens„ausreichend“ bewertet sein. Die Besonderen Bestimmungen können abweichende Regelungen treffen. Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des Studiums ergeben sich aus§ 24. (2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle endnotenrelevanten Modulnoten nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetische Mittel gebildet wird. Die Besonderen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang können Abweichungen von dieser Gewichtung vorsehen. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nicht abweichend geregelt, sind alle Modulnoten endnotenrelevant. Bei der Berechnung des Ergebnisses wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0= mangelhaft. (3) Das Prädikat„mit Auszeichnung bestanden“ wird vergeben, wenn der Durchschnitt nach Absatz 2 nicht schlechter als 1,1 ist. § 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können wiederholt werden, wenn die erbrachten Leistungen mit der Note„mangelhaft“ bewertet worden sind. Jede Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht mehr wiederholt werden kann. Die Besonderen Bestimmungen können abweichende Regelungen treffen. (2) Wenn die letzte Wiederholung einer Prüfung in Klausurform vorgesehen ist, kann diese auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Prüfung von 30 bis 45 Minuten Dauer abgehalten werden. (3) Die Bachelorarbeit kann bei mit der Note„ mangelhaft“ bewerteter Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in§ 17 Absatz 5 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der 17 Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. Kann die Bachelorarbeit nicht mehr wiederholt werden, so ist das Abschlussmodul endgültig nicht bestanden. (4) Die mündliche Verteidigung kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit„mangelhaft“ bewertet wird. In diesem Fall setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist die mündliche Verteidigung zum zweiten Mal mit der Note„mangelhaft“ bewertet worden, gilt die Bachelor arbeit ebenfalls als mit„mangelhaft“ bewertet. (5) Die Bachelorarbeit und ihre mündliche Verteidigung werden in der Regel im direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. (6) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. § 23 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften und Studierende mit Familienaufgaben (1) Die Abmeldung von Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin im Campus Management System der Universität Paderborn ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Die Besonderen Bestimmungen können abweichende Regelungen treffen. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit„mangelhaft“(5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder nach Ablauf der Abmeldefristen nach Absatz 1 ohne Angabe von triftigen Gründen von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für das Versäumnis oder einen Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliche Bescheinigung belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des§ 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Besonderen Bestimmungen können abweichende Regelungen treffen. (4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prü fungsleistung als mit„mangelhaft“(5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“(5,0) bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtführenden 18 aktenkundig gemacht. Die Feststellung gemäß Satz 1 bzw. die Entscheidung gemäß Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit„mangelhaft“(5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem.§ 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße v on bis zu 50.000€ geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist die bzw. der Studierende aufgrund ihrer bzw. seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend der vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag der bzw. des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der bzw. dem Studierenden kann die bzw. der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben. (9) Der besonderen Situation von Studierenden mit Familienaufgaben beim Studium und bei der Erbringung von Leistungen wird Rechnung getragen. Dies geschieht unter anderem in folgenden Formen: a) Für Studentinnen gelten die entsprechenden Bestimmungen des jeweils gültigen Mutterschutzgesetzes. Die schwangere bzw. stillende Frau soll dem Zentralen Prüfungssekretariat eine Mitteilung gemäߧ 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen machen. Der Nachweis gemäߧ 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz soll vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach diesen Allgemeinen Bestimmungen oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. b) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für 19 welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Bachelorarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben, und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema. c) Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des§ 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gelten die Sätze 4 und 5 von Buchstabe b) entsprechend. § 24 Erfolgreicher Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bachelorprüfung bestanden ist und in allen gemäß der Besonderen Bestimmungen zu absolvierenden Modulen die Leistungspunkte vergeben wurden(vgl.§ 11 Absatz 2 und§ 21 Absatz 1). (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht bestanden ist. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 25 Zeugnis, Transcript of Record, Diploma Supplement (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunkte und die erzielten Modulnoten sowie zu der Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und die erzielte Gesamtnote der Bachelorprüfung. (3) Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin bzw. der Absolventen ein Diploma Supplement. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält die 20 wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. (5) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erfolgreich erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte enthält und das erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist. Studierenden, die die Hochschule aus anderen Gründen ohne Studienabschluss verlassen, ist nach der Exmatrikulation auf Antrag ein Leistungszeugnis auszustellen, das die erfolgreich erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte enthält. § 26 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Bachelorabschluss wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Ausfertigungsdatum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäߧ 3 beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. (3) Der Bachelorurkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. § 27 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten kann die Möglichkeit gegeben werden, nach Bekanntgabe der Noten Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden zu nehmen. Die bzw. der Prüfende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme und gibt diese in geeigneter Form bekannt. (2) Sofern Absatz 1 nicht angewendet wird, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Bachelorarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; sie bzw. er kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. IV. Schlussbestimmungen § 28 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst im Nachhinein bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen 21 Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind der Bachelorgrad abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen. Eine Aberkennung des Bachelorgrades ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 29 Aberkennung des Bachelorgrades Der Bachelorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Aberkennung ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 30 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für die Studierenden der Universität Paderborn, die nach Besonderen Bestimmungen studieren, die auf diese Allgemeinen Bestimmungen verweisen. Übergangsbestimmungen für vorherige Fassungen der Prüfungsordnungen werden in den Besonderen Bestimmungen getroffen. (2) Diese Allgemeinen Bestimmungen treten am 1. Oktober 2019 in Kraft. (3) Diese Allgemeinen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 11. Juli 2018 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 18. Juli 2018. Paderborn, den 14. Juni 2019 Die Präsidentin der Universität Paderborn Professorin Dr. Birgitt Riegraf herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819