amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business studies, wirtschaftsinformatik, wirtschaftswissenschaften der fakultät für wirtschaftswissenschaften an der universität paderborn vom 29. mai 2015 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge International Business Studies, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftswissenschaften der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn vom 29. Mai 2015 Aufgrund des§ 2 Absatz 4 und des§ 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz ­ HG) vom 16. September 2014(GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen : 3 Artikel I Die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge, International Business Studies, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn vom 27. September 2012(AM.Uni.Pb. 42/12), geändert durch die Satzung vom 28. Oktober 2013(AM.Uni.Pb. 86/13) wird wie folgt geändert: 1.§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 und Satz 5 wird jeweils ,,und die Bachelorarbeit" ersetzt durch ,,und als weiterer Pflichtbestandteil die Bachelorarbeit" ersetzt. b) Satz 7 bis 11(Unterabsatz 3) werden gestrichen und Satz 7 bis 10(neuer Unterabsatz 3) erhalten folgende Fassung: ,,Im Studiengang Wirtschaftswissenschaften sind von den Studierenden folgende Pflichtmodule in der Assessmentphase zu absolvieren: M.184.1101 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre A (10 LP), M.105.9110 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler I(5 LP), M.184.1471 Grundzüge der Statistik I(5 LP), M.184.1301 Grundzüge der Wirtschaftsinformatik(10 LP), M.184.1201 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre B(10 LP), M.184.1401 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre(10 LP), M.105.9120 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler II(5 LP), M.184.1472 Grundzüge der Statistik II(5 LP) und als weiterer Pflichtbestandteil die Bachelorarbeit. 40 Leistungspunkte aus 4 der 5 Majors sind als Major-Breite zu absolvieren, mit je 10 Leistungspunkten pro Major. 40 Leistungspunkte aus 1 bis 4 Majors sind als Major-Tiefe zu absolvieren, mit je 5 bis 40 Leistungspunkten pro Major. 10 Leistungspunkte sind im Bereich Methoden, 10 Leistungspunkte im Bereich Methoden der Wirtschaftsinformatik und 10 weitere Leistungspunkte in den Bereichen Methoden oder Wirtschaftsrecht zu erbringen." c) Satz 12 wird zu Satz 11. 2.§ 16 erhält folgende Fassung: ,,§ 16 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterscheid zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck der Fortsetzung des Studiums und des Ablegens von Prüfungen vorzunehmen. Für die Anerkennung von Leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. 4 (2) Für die Anerkennung von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich(Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen kann bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Abs. 1 muss der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden in ein Fachsemester einstufen. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Leistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (5) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (6) Zuständig für die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (7) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen(insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Prüfungsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von 10 Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (8) Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk ,,bestanden" aufgenommen. (9) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen." 5 3.§ 18 wird wie folgt geändert:: a) Absatz 8 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der einzelnen Modulgesamtnoten der erfolgreich abgeschlossenen Module in der Profilierungs- und in der Assessmentphase und der Note der Bachelorarbeit sowie ggfs. der Prüfungen im Rahmen des Studium Generale gemäߧ 5 Absatz 2. Die Gewichtung und Berechnung geschieht folgendermaßen: Die einzelnen Noten werden jeweils mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. Die Modulgesamtnoten der Profilierungsphase, die Note der Bachelorarbeit und ggf. der Prüfungen im Rahmen des Studium Generale werden jeweils zusätzlich mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Gesamtsumme wird durch 300 geteilt. Dieses Vorgehen entspricht einem Verhältnis von Modulgesamtnoten der Assessmentphase zu Modulgesamtnoten der Profilierungsphase einschließlich Note der Bachelorarbeit und ggf. der Prüfungen im Rahmen der Studium Generale von 1 zu 4. Absatz 4 gilt entsprechend." b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: ,,Anstelle der Gesamtnote ,,sehr gut" wird das Gesamturteil ,,mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Bachelorarbeit mit 1,0 bewertet und das gewichtete Mittel aller Modulgesamtnoten nicht schlechter als 1,3 ist. Für die Gewichtung der Modulgesamtnoten gilt§ 18 Abs. 8 entsprechend." 4. In§ 19 wird Absatz 2 ersatzlos gestrichen. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Abweichend hiervon gilt die Änderung der Gewichtung nach Artikel I Nr. 3 nur für die Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2015/2016 erstmalig in den jeweiligen Bachelorstudiengang der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften einschreiben. Diese Änderungssatzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn(AM.Uni.Pb.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Wirtschaftswissenschaften vom 19. Mai 2015 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium vom 20. Mai 2015. Paderborn, den 29. Mai 2015 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer 6 7 herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819