amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 76.15 vom 30. Oktober 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang angewandte sportwissenschaft der fakultät für naturwissenschaften an der universität paderborn vom 30. Oktober 2015 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Sportwissenschaft der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 30. Oktober 2015 Aufgrund des§ 2 Absatz 4 und des§ 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz ­ HG) vom 16. September 2014(GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen: 3 Artikel I Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Sportwissenschaft an der Universität Paderborn vom 18. Juli 2012(AM.Uni.Pb. 31/12), geändert durch die Satzung vom 31. Januar 2014 (AM.Uni.Pb. 01/14) wird wie folgt geändert: 1.§ 7 erhält folgende Fassung: §7 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck der Fortsetzung des Studiums und des Ablegens von Prüfungen vorzunehmen. Für die Anerkennung von Leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Anerkennung von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich(Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen kann bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Abs. 1 muss der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden in ein Fachsemester einstufen. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäߧ 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Leistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. 4 (5) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (6) Zuständig für die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (7) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen(insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Prüfungsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von 10 Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (8) Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk ,,bestanden" aufgenommen. (9) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen." 2.§ 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,ungenügend" durch das Wort ,,mangelhaft" ersetzt. 3.§ 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte ,,6= ungenügend= eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht" gestrichen. bb) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,bei einem Durchschnitt über 5,0 bis 6,0= ungenügend" gestrichen. c) Absatz 4(als zweiter Absatz 3 bezeichnet) wird gestrichen. 4.§ 11 Absatz 3 wird gestrichen. 5 5.§ 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird ersatzlos gestrichen. b) In Absatz 11 werden die Worte ,,oder wenn eine Modulteilprüfung mit schlechter als mangelhaft bewertet worden ist und für diese Prüfung alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind" gestrichen. c) Absätze 11 und 12 werden die Absätze 10 und 11. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese Änderungssatzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn(AM.Uni.Pb.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Naturwissenschaften vom 09. September 2015 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium vom 30. September 2015. Paderborn, den 30. Oktober 2015 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819