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PDF Dedication
PDF Vorrede.
PDF Inhalt.
PDF Verzeichniß der Subscribenten.
PDF I. Abschnitt. Allgemeine Ideen über das Leib- und Gutseigenthum, und die daraus fließenden Rechte und Pflichten.
PDF II. Abschnitt. Von den meyerrechtlichen Verhältnissen in der Grafschaft Lippe, und der besondern Verfassung der Leibeigenen [et]c.
PDF 1. Capitel.
PDF 2. Capitel.
PDF §. 38. Erbfolge und Abfindung
PDF §. 39. Fortsetzung
PDF §. 40. Erbfolge nach dem Landtagsschlusse von 1669
PDF §. 41. Fortsetzung
PDF §. 42. Die Kinder erster Ehe haben den Vorzug vor den Kindern zweyter Ehe, und die Söhne jedesmal vor den Töchtern
PDF §. 43. Ueber den Verlust des Erbrechts der Kinder, wenn die Aeltern die Güter verlassen
PDF §. 44. Nach geschehener Entsagung auf das Anerbe- oder Erbrecht findet kein Regreß zum Colonate weiter statt
PDF §. 45. Das Erbfolgerecht kann einem Kinde, wenn es gleich auf dem Colonate nicht geboren ist, jedoch per subsequens matrimonium die Rechte der ehelich gebornen erhalten hat, nicht genommen werden
PDF §. 46. Abtretung des Anerberechts
PDF §. 47. Die eines Unmündigen
PDF §. 48. Die Verordnung vom 22. Sept. 1782 bezweckt außer der Erbfolge zunächst auch das Landes- und Gutsherrliche Interesse
PDF §. 49. Von dem Verluste des Anerberechts durch die Entweichung außer Landes
PDF §. 50. Desgleichen durch die Absteurung
PDF §. 51. Auf das Alter des Anerben muß bey Verschreibung der Meyerjahre für Stiefältern Rücksicht genommen werden
PDF §. 52. Leibliche Aeltern können auf dem Colonate bleiben, wenn gleich der Anerbe großjährig geworden ist
PDF §. 53. Er muß dagegen, auch wenn er verheurathet ist, unterhalten werden
PDF §. 54. Die acquisita müssen in den Eheverschreibungs-Protocollen specifisch angegeben werden
PDF §. 55. Davon erhält der Anerbe kein praecipuum [et]c.
PDF §. 56. Ist das acquisitum immobile vom Colonate getrennt und zu einer besondern Stätte gemacht, so kann es auch zum Brautschatze verschrieben werden
PDF §. 57. In Ansehung der theilbaren Errungenschaft kann unter den Kindern eine Einkindschaft Statt finden
PDF §. 58. Gütergemeinschaft bey den Bauern
PDF §. 59. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
PDF §. 60. Von den acquisitis, worüber der Sterbfall ergangen ist
PDF §. 61. Disposition der Eigenbehörigen über ihre activa und Errungenschaft
PDF §. 62. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
PDF 3. Capitel.
PDF 4. Capitel. Sonstige Rechte und Pflichten der Eigenbehörigen, insbesondere vom Sterbfalle.
PDF 5. Capitel. Von der Freylassung.
PDF 6. Capitel. Von dem Weinkaufe.
PDF 7. Capitel. Von der Leibzucht.
PDF 8. Capitel. Von den Diensten.
PDF 9. Capitel. Vom Zehnten.
PDF III. Abschnitt. Von den übrigen Gattungen der Meyergüter.
PDF IV. Abschnitt. Von den vermischten Rechten und Pflichten [et]c.
PDF V. Abschnitt. Enthält verschiedene, in das allgemeine Meyerrecht einschlagende Nachrichten u. s. w.
PDF 1. Capitel.
PDF 2. Capitel.
PDF 3. Capitel.
PDF §. 224. Wird von Aeltern ein Bauerhof neu acquirirt, und diese disponiren nicht über das Erbfolgerecht, so haben alle Kinder, unrücksichtlich der Erstgeburt, daran gleichen Anspruch
PDF §. 225. Der Stiefvater darf auf den Hof keine Schulden, in sofern sie nicht zur wesentlichen Verbesserung desselben gereichen, contrahiren, und die etwa geschehene Ingrossation ist ungültig
PDF §. 226. Wenn die Unterthanen fette Mahlschweine liefern, und diese wiegen mehr, als die gesetzlich bestimmten 100 Pfund, so muß ihnen das Uebergewicht vergütet werden
PDF §. 227. Wenn Unpflichten auf adelichen Gütern begangen werden, und der Excessist ist nicht im Stande, die Strafgefälle an die hohe Landes-Herrschaft und an die Besitzer derselben ganz zu bezahlen, so hat jene den Vorzug
PDF 4. Capitel.
PDF 5. Capitel.
PDF 6. Capitel.
PDF §. 237. Wenn Jemand zur Hude für eine gewisse Anzahl Schaafe berechtigt ist, so bleiben die Lämmer so lange bey den Mutter-Schaafen, bis sie sich selbst abgesetzt haben
PDF §. 238. Die Interims-Wirthschaft hört, wenn gewisse Meyerjahre festgesetzt sind, mit dem Ablaufe derselben auf, wenn gleich der Anerbe noch nicht völlig majorenn geworden ist
PDF §. 239. Der Meyer ist zwar nicht schuldig, dem abzusteurenden Kinde des Hofes den Brautschatz vor dessen wirklicher Verheurathung zu bezahlen, jedoch dagegen verpflichtet, dasselbe auf jenem zu behalten, und, gegen Verrichtung vorkommender Arbeiten, zu ernähren
PDF §. 240. Wegen der Zurückgabe des Eingebrachten, und einer Wiederlage an die Stiefältern bey ihrer anderweiten Verheurathung u. s. w.
PDF §. 241. Die Erbpachts-Mühlen werden nach dem Colonatsrechte behandelt [et]c.
PDF 7. Capitel.
PDF Anhang. Dieser enthält Notizen von den hagenfreyen Gütern im Lande, mit Beyfügung einiger Landes-Verordnungen, auf welche besonders hingewiesen ist, und von dem gewöhnlichen Brautwagen
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