Kurze Darstellung der Meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe : nach dem Geiste der Gesetze, nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen / bearbeitet von Georg Ferdinand Führer Fürstl. Lipp. Kammerrath. Lemgo : Meyer, 1804
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PDF Dedication
PDF Vorrede.
PDF Inhalt.
PDF Verzeichniß der Subscribenten.
PDF [1] I. Abschnitt. Allgemeine Ideen über das Leib- und Gutseigenthum, und die daraus fließenden Rechte und Pflichten.
PDF [1] 1. Capitel.
PDF 3 2. Capitel.
PDF 3 §. 1. Allgemeiner Grundsatz, wornach die Rechte und Pflichten der Bauern zu beurtheilen sind
PDF 3 §. 2. Leibeigenthum und Gutshörigkeit
PDF 4 §. 3. Fortsetzung
PDF 5 §. 4. Auf einem Vertrage beruhet ursprünglich jenes Verhältniß
PDF 6 §. 5. Edle gemeine Eigenthümer und Litones
PDF 7 3. Capitel.
PDF 13 4. Capitel.
PDF 13 §. 12 und 13. Der Bauer ist ein activer Staatsbürger
PDF 15 §. 14. Summarische Nachrichten von den Meyern in der Grafschaft Schaumburg
PDF 16 §. 15 bis 18. Desgleichen
PDF 19 §. 19. Desgleichen von der meyerrechtlichen Verfassung in dem gewesenen Hochstifte Paderborn
PDF 23 5. Capitel.
PDF 32 II. Abschnitt. Von den meyerrechtlichen Verhältnissen in der Grafschaft Lippe, und der besondern Verfassung der Leibeigenen [et]c.
PDF 32 1. Capitel.
PDF 32 §. 28. Die Leibeigenschaft entsteht durch Geburt und Heurath
PDF 33 §. 29 bis 33. Fortsetzung
PDF 38 §. 34. Durch freywillige Ergebung
PDF 38 §. 35 und 36. Fortsetzung
PDF 40 §. 37. Durch Verjährung
PDF 41 2. Capitel.
PDF 41 §. 38. Erbfolge und Abfindung
PDF 42 §. 39. Fortsetzung
PDF 51 §. 40. Erbfolge nach dem Landtagsschlusse von 1669
PDF 51 §. 41. Fortsetzung
PDF 55 §. 42. Die Kinder erster Ehe haben den Vorzug vor den Kindern zweyter Ehe, und die Söhne jedesmal vor den Töchtern
PDF 57 §. 43. Ueber den Verlust des Erbrechts der Kinder, wenn die Aeltern die Güter verlassen
PDF 59 §. 44. Nach geschehener Entsagung auf das Anerbe- oder Erbrecht findet kein Regreß zum Colonate weiter statt
PDF 60 §. 45. Das Erbfolgerecht kann einem Kinde, wenn es gleich auf dem Colonate nicht geboren ist, jedoch per subsequens matrimonium die Rechte der ehelich gebornen erhalten hat, nicht genommen werden
PDF 60 §. 46. Abtretung des Anerberechts
PDF 61 §. 47. Die eines Unmündigen
PDF 62 §. 48. Die Verordnung vom 22. Sept. 1782 bezweckt außer der Erbfolge zunächst auch das Landes- und Gutsherrliche Interesse
PDF 63 §. 49. Von dem Verluste des Anerberechts durch die Entweichung außer Landes
PDF 64 §. 50. Desgleichen durch die Absteurung
PDF 65 §. 51. Auf das Alter des Anerben muß bey Verschreibung der Meyerjahre für Stiefältern Rücksicht genommen werden
PDF 65 §. 52. Leibliche Aeltern können auf dem Colonate bleiben, wenn gleich der Anerbe großjährig geworden ist
PDF 66 §. 53. Er muß dagegen, auch wenn er verheurathet ist, unterhalten werden
PDF 67 §. 54. Die acquisita müssen in den Eheverschreibungs-Protocollen specifisch angegeben werden
PDF 68 §. 55. Davon erhält der Anerbe kein praecipuum [et]c.
PDF 71 §. 56. Ist das acquisitum immobile vom Colonate getrennt und zu einer besondern Stätte gemacht, so kann es auch zum Brautschatze verschrieben werden
PDF 72 §. 57. In Ansehung der theilbaren Errungenschaft kann unter den Kindern eine Einkindschaft Statt finden
PDF 72 §. 58. Gütergemeinschaft bey den Bauern
PDF 73 §. 59. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
PDF 74 §. 60. Von den acquisitis, worüber der Sterbfall ergangen ist
PDF 75 §. 61. Disposition der Eigenbehörigen über ihre activa und Errungenschaft
PDF 75 §. 62. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
PDF 76 3. Capitel.
PDF 76 §. 63. Die Bestimmung und der Abtrag des Abdicats
PDF 77 §. 64. Gewöhnlich nach dem Werthe der Stätte
PDF 78 §. 65. Bestimmung der Brautschätze
PDF 78 §. 66 bis 68. Fortsetzung
PDF 80 §. 69. Bey der Verschreibung wird auf die alte Qualität der Höfe gesehen
PDF 81 §. 70. Der Brautschatz muß bey einer Erbfolge der Vorkinder von diesen zurückgezahlet werden
PDF 84 §. 71. Der Brautschatz, der einem Kinde verschrieben ist, gebüret auch den übrigen, wenn gleich das Colonat nachher in Verfall gekommen ist
PDF 84 §. 72. Von der Verjährung des Brautschatzes
PDF 85 §. 73. Ob Zinsen von dem Brautschatze zu fodern sind?
PDF 86 §. 74. Die Bestimmung des Werths von den, zum Brautschatze gehörenden, Viehtheilen
PDF 87 4. Capitel. Sonstige Rechte und Pflichten der Eigenbehörigen, insbesondere vom Sterbfalle.
PDF 87 §. 75. Ist der wahre Character des Leibeigenthums
PDF 87 §. 76. Der Sterbfall darf nicht zu hoch gefodert werden
PDF 88 §. 77. Was bey dessen Bestimmung ad computum kommt
PDF 90 §. 78. Verstirbt der Eigenbehörige ohne Hinterlassung der im Landtagsschlusse von 1669 benannten Erben, so fällt sein sämmtliches Vermögen [et]c.
PDF 90 §. 79. Ist etwa ein Stättebesitzer dem einen leibeigen, dem andern aber gutspflichtig, so u. s. w.
PDF 93 §. 80. Von den Leibeigenen, welche auf den adelichen Gütern versterben.
PDF 94 §. 81. Die ausgesäeten Früchte kommen beym Sterbfalle mit ad computum
PDF 95 §. 82. Verfassung im Samtamte Schwalenberg
PDF 95 5. Capitel. Von der Freylassung.
PDF 95 §. 83. Der Leibeigene darf sich ohne Freylassung nicht in eines andern Eigenthum begeben
PDF 96 §. 84. Vorschrift wegen der Ertheilung der Ehescheine in Ansehung der Leibeigenen
PDF 97 §. 85. Fortsetzung
PDF 97 §. 86. Desgleichen
PDF 99 §. 87. Bey Bestimmung der Freykaufstaxe darf die Billigkeit nicht überschritten werden
PDF 99 §. 88. Wegen der Kinder der Freygelassenen
PDF 100 §. 89. Der Freygelassene hat den Regreß zur Succession in das Colonat nach Vorschrift des Landtagsschlusses von 1669, wenn er durch Bezahlung des Brautschatzes noch nicht abgefunden ist
PDF 101 §. 90. Die Kinder der Freygelassenen sind frey
PDF 101 6. Capitel. Von dem Weinkaufe.
PDF 101 §. 91. Muß der Leibeigene entrichten, wenn er zugleich Gutshörig ist
PDF 104 §. 92. Von Meyerbriefen
PDF 105 §. 93 und 94. Meyerstättische Güter, deren Besitzer zugleich Leibeigene sind, dürfen ohne Landes- und Gutsherrlichen Consens so wenig verkauft als vertauscht werden
PDF 106 §. 95. Bey der Bestimmung des Weinkaufs wird nicht auf das Einbringen, sondern auf die Größe der Höfe gesehen [et]c.
PDF 107 §. 96. Der Privat-Gutsherr bezieht oft von den herrschaftlichen Leibeigenen den Weinkauf
PDF 109 §. 97. Der Weinkauf kann Obrigkeitlich ermäßigt werden
PDF 110 §. 98. Der Weinkauf muß in der Regel bedungen werden
PDF 111 §. 99. Der von der Rentkammer angesetzte Weinkauf
PDF 112 §. 100 bis 102. Besondere Verfassung des Amts Schwalenberg
PDF 113 7. Capitel. Von der Leibzucht.
PDF 113 §. 103. Ist ächt-deutschen Ursprungs u. s. w.
PDF 114 §. 104. Vorsichtsmaaßregeln bey deren Bestimmung
PDF 114 §. 105. Gesetzliche Vorschriften darüber
PDF 120 §. 106. Wenn die Leibzüchter anders wohin heurathen, so verlieren sie zwar den Regreß [et]c.
PDF 121 §. 107. Die Bezahlung des Weinkaufs giebt ein Recht auf die Leibzucht
PDF 121 §. 108. Der Meyer muß die Früchte und das Flachs des Leibzüchters frey einfahren [et]c.
PDF 122 §. 109. Die auf der Leibzucht gezeugten Kinder müssen die zurückgefallene Leibzuchts-Länderey cum fructibus nondum perceptis restituiren
PDF 122 §. 110. Nach des Leibzüchters Absterben werden die hinterlassenen Sachen, in sofern sie nicht an das Colonat zurückfallen, unter den Kindern gleich vertheilt
PDF 123 §. 111. Bei Verschreibung der Leibzucht ist die Gegenwart des Meyers allein hinreichend, und jene kann von der Meyerinn, weil sie abwesend gewesen ist, nicht angefochten werden
PDF 123 §. 112. Alles, was vom Hofe auf die Leibzucht mitgenommen ist, muß nach dem Tode des Leibzüchters zurückgeliefert werden
PDF 124 8. Capitel. Von den Diensten.
PDF 124 §. 113. Die Dienstleistung ist eine allgemeine Last
PDF 124 §. 114. Beruhet entweder auf Vertrag oder Herkommen. Ferner die gesetzliche Bestimmung [et]c.
PDF 131 §. 115 bis 119. Fortsetzung
PDF 133 §. 120. Eintheilung der Dienste [et]c.
PDF 133 §. 121. Forstdienste
PDF 134 §. 122. Extraordinaire Dienste
PDF 134 §. 123. Die ordinairen Spanndienste werden in der Regel mit 4 Pferden geleistet [et]c.
PDF 134 §. 124. Unter-Abtheilung der Handdienste in große, mitlere und kleine
PDF 135 §. 125. Die Spannburgfestdienste können nach Willkühr gebraucht werden
PDF 137 §. 126. Die Holzfuhren
PDF 138 §. 127. Von den Burgfestdiensten, welche zum Holzfahren gebraucht werden
PDF 138 §. 128. Pflugdienste
PDF 139 §. 129. Wenn ein Dienstmann an mehrere den Dienst leisten muß
PDF 139 §. 130. Das Fahren einer bestimmten Quantität von Früchten, Mist u. d. gl. beruhet bloß auf dem Herkommen
PDF 140 §. 131. Der Dienstherr ist befugt, diejenigen Dienste, welche er wegen seines weit entlegenen Wohnorts nicht gebrauchen kann, andern zu überlassen
PDF 141 §. 132. Zwangdienste
PDF 141 §. 133. Ein besonderes Herkommen wegen des Fahrens der Braut- und Leichenwagen
PDF 142 9. Capitel. Vom Zehnten.
PDF 142 §. 134. Haupt-Gattungen
PDF 145 §. 135. Der Rott- oder Neubruchs-Zehnte
PDF 145 §. 136. Der Zehnte von elocirten Höfen
PDF 146 §. 137. Der Zehnte vom Rübesaamen [et]c.
PDF 146 §. 138. Der Fleisch- oder Blutzehnte
PDF 147 §. 139. Von Grundstücken, die mit Toback oder Klee bestellt sind, wird der Zehnte bezahlt
PDF 148 §. 140. Von Pacht- und Zinskorn
PDF 148 §. 141 bis 144. Fortsetzung
PDF 150 §. 145. Pacht- oder Mahlschweine
PDF 151 §. 146. Desgleichen
PDF 151 §. 147. Zins- oder Rauchhühner. Der Zinspflichtige ist auch nicht berechtigt, Hahnen statt der Hühner zu liefern
PDF 152 §. 148. Zins-Gänse, Enten und Eyer
PDF 152 §. 149. Alle diese Prästationen beruhen entweder auf Vertrag oder Herkommen
PDF 152 §. 150. Mahlkühe
PDF 153 §. 151. Mahl-Hammel, Schaafe und Lämmer
PDF 153 III. Abschnitt. Von den übrigen Gattungen der Meyergüter.
PDF 153 1. Capitel.
PDF 153 §. 152. Eintheilung und in specie 1ste Classe. Von den Höfen, deren Besitzer Leib- und Gutshörig sind
PDF 155 §. 153. Zweyte Classe. Von den meyerstättischen und weinkaufspflichtigen Höfen
PDF 155 2. Capitel.
PDF 155 §. 154. Dritte Classe. Von den erbeigenen steuerbaren und den gemeinen Lasten unterworfenen, jedoch nicht weinkaufspflichtigen Höfen
PDF 157 3. Capitel.
PDF 162 4. Capitel.
PDF 166 5. Capitel.
PDF 168 6. Capitel.
PDF 175 IV. Abschnitt. Von den vermischten Rechten und Pflichten [et]c.
PDF 175 1. Capitel.
PDF 175 §. 164. Erbfolge
PDF 176 §. 165. Contribution oder Schatzung
PDF 176 §. 166. Berichtigung der Abgaben
PDF 177 §. 167. Vom Vertauschen und Veräußern der Güter
PDF 177 §. 168. Vereinigung zweyer Colonate
PDF 178 §. 169. Vindications-Klagen, in wie weit sie zulässig sind
PDF 179 2. Capitel.
PDF 179 §. 170. Repartition der Lasten, wenn und wie sie nöthig ist
PDF 180 §. 171. Der Gutsherr ist zur unentgeltlichen Ertheilung des Consenses verbunden [et]c.
PDF 180 §. 172. Errichtung der gutsherrlichen Pfandverschreibung
PDF 182 §. 173. Die fernern Elocationen sind verboten
PDF 184 §. 174. Das Verfahren der Aemter ist summarisch, desgleichen wegen des Recurses
PDF 184 §. 175. Auch in Forstgerichts-Sachen hat der Recurs statt
PDF 184 3. Capitel.
PDF 184 §. 176. Die von einem eigenbehörigen Colonate ohne gutsherrlichen Consens versetzten Pertinenzien [et]c.
PDF 185 §. 177. Das jus retentionis des antichretischen Gläubigers
PDF 185 §. 178. Die Professions- und Liquidations-Protocolle müssen von den Aemtern an die Obergerichte eingesandt werden
PDF 185 §. 179. Wegen der Ausleihung der Concurs- und Elocations-Gelder
PDF 186 §. 180. Verfahren der Aemter in Meyersachen
PDF 186 §. 181. Verfahren bey Executionen
PDF 187 §. 182. Verfahren bey Concursen
PDF 187 §. 183. Verfahren bey Moratorien
PDF 188 4. Capitel.
PDF 188 §. 184. Vormundschaften
PDF 189 §. 185. Creditscheine, desgl. Leinewands-Gewerbe
PDF 190 §. 186. Braachfeld
PDF 190 §. 187. Gebäude
PDF 190 §. 188. Armen-Versorgung
PDF 190 §. 189. Weitere polizeyliche Verfügung
PDF 191 §. 190. Bierbrauereyen, Brennereyen und sonstige Handlungs-Gewerbe
PDF 191 §. 191. Curatel für Rasende, Blödsinnige u. s. w.
PDF 191 5. Capitel.
PDF 191 §. 192. Dienstfähige ledige Manns- und Frauenspersonen
PDF 192 §. 193. Das Dienen bey Andern betreffend
PDF 193 6. Capitel.
PDF 193 §. 194. Das Hauen der Eichen
PDF 193 §. 195. Forstwirthschaftliche Behandlung der Privat-Waldungen
PDF 194 §. 196. Holz-Export
PDF 194 §. 197. Ausnahmen
PDF 194 §. 198. Verkauf der Feldfrüchte auf dem Halme
PDF 195 §. 199. Einlieger
PDF 195 §. 200. Fenster-Zehrungen [et]c. desgl. das Verschießen [et]c.
PDF 195 §. 201. Flachsrotten
PDF 195 §. 202. Flößstauwerke
PDF 196 §. 203. Gemeine Huden und Weiden
PDF 196 §. 204. Theilung derselben
PDF 197 §. 205. Ausweisungen auf Gemeinheiten
PDF 197 §. 206. Pottereyen
PDF 198 §. 207. Hainung der Privat-Holzungen
PDF 199 7. Capitel.
PDF 199 §. 208. Die Gemeinheit ist kein Eigenthum der Hudegenossen, sondern die Hude-Nutzung stehet ihnen nur als Servitut zu
PDF 202 §. 209. Jede geschlossene Dorfschaft muß einen gemeinschaftlichen Hirten halten
PDF 203 §. 210. Auf der Gemeinheit dürfen keine Rotte- Erde- und Leimenkuhlen angelegt werden
PDF 204 §. 211. Die Hoppenplöcker haben nicht das Recht, Pferde auf die Gemeinheit zu treiben
PDF 205 8. Capitel.
PDF 205 §. 212. Kötter
PDF 206 §. 213. Der Anbau der Kotten auf jener ist unstatthaft
PDF 206 §. 214. Freyheit von der Abgabe der Kotten
PDF 206 §. 215. Kalkbrennereyen
PDF 207 §. 216. Mineralien
PDF 212 9. Capitel.
PDF 221 V. Abschnitt. Enthält verschiedene, in das allgemeine Meyerrecht einschlagende Nachrichten u. s. w.
PDF 221 1. Capitel.
PDF 221 §. 219. Wenn die Meyer keine Schäferey haben, so sind sie doch zur Entrichtung der Mahlschaafe [et]c. verbunden
PDF 223 §. 220. Wenn Meyergüter sich auf einen Seiten-Verwandten vererben, so muß dieser die, mit ihm in gleichem Grade stehenden, abfinden
PDF 223 §. 221. Die Amtsmeyer genießen zwar für sich bürgerliche Rechte, müssen aber die gesetzlichen Vorschriften wegen der Stiefältern beachten
PDF 224 §. 222. Wird während einer vormundschaftlichen Verwaltung durch Verpachtung ein Ueberschuß erworben, so gehört solcher dem Anerben nicht allein, sondern die übrigen Geschwister können darauf ebenfalls rechtlichen Anspruch machen
PDF 230 2. Capitel.
PDF 230 §. 223. Wenn die Rede von der Erbfolgeordnung ist, so muß in zweifelhaften Fällen immer das Gesetz vom 24. Sept. 1782 zur Richtschnur angenommen werden
PDF 241 3. Capitel.
PDF 241 §. 224. Wird von Aeltern ein Bauerhof neu acquirirt, und diese disponiren nicht über das Erbfolgerecht, so haben alle Kinder, unrücksichtlich der Erstgeburt, daran gleichen Anspruch
PDF 259 §. 225. Der Stiefvater darf auf den Hof keine Schulden, in sofern sie nicht zur wesentlichen Verbesserung desselben gereichen, contrahiren, und die etwa geschehene Ingrossation ist ungültig
PDF 260 §. 226. Wenn die Unterthanen fette Mahlschweine liefern, und diese wiegen mehr, als die gesetzlich bestimmten 100 Pfund, so muß ihnen das Uebergewicht vergütet werden
PDF 261 §. 227. Wenn Unpflichten auf adelichen Gütern begangen werden, und der Excessist ist nicht im Stande, die Strafgefälle an die hohe Landes-Herrschaft und an die Besitzer derselben ganz zu bezahlen, so hat jene den Vorzug
PDF 261 4. Capitel.
PDF 261 §. 228. Wegen der Holzfuhren der Freymeyer an das Salzwerk zu Ufeln
PDF 262 §. 229. Wenn der, zur Weinkaufs-Prästation pflichtige, Meyer denselben etwa einmal im Falle der Besitzveränderung nicht bezahlt hat, so kann er sich deswegen nicht mit der Verjährung schützen
PDF 264 §. 230. Die Breite einer Schaaftrift ist die eines Fahrwegs
PDF 266 §. 231. Das Brautpferd ist kein Wahlpferd
PDF 266 §. 232. Ob die hiesigen sogenannten Amtsmeyer schuldig sind, die Lieferung der Vogelköpfe gleich den übrigen Besitzern der Bauergüter zu beachten?
PDF 267 5. Capitel.
PDF 267 §. 233. Der Landtagsschluß von 1669 erstreckt sich nicht auf unehelich geborne Kinder
PDF 268 §. 234. Derjenige, welcher Pferde hält, ist schuldig, mit denselben zur Wegebesserung zu concurriren
PDF 269 §. 235. Wenn der Anerbe das Colonat antritt, und sich nicht verheurathet, so ist er in diesem Falle von Bezahlung des Weinkaufs frey
PDF 269 §. 236. Die Einwilligung der Ehefrau ist zur Verbürgung des Mannes, mit dem sie in der Gütergemeinschaft lebt, zwar nicht gesetzlich nöthig, aber doch rathsam
PDF 270 6. Capitel.
PDF 270 §. 237. Wenn Jemand zur Hude für eine gewisse Anzahl Schaafe berechtigt ist, so bleiben die Lämmer so lange bey den Mutter-Schaafen, bis sie sich selbst abgesetzt haben
PDF 271 §. 238. Die Interims-Wirthschaft hört, wenn gewisse Meyerjahre festgesetzt sind, mit dem Ablaufe derselben auf, wenn gleich der Anerbe noch nicht völlig majorenn geworden ist
PDF 272 §. 239. Der Meyer ist zwar nicht schuldig, dem abzusteurenden Kinde des Hofes den Brautschatz vor dessen wirklicher Verheurathung zu bezahlen, jedoch dagegen verpflichtet, dasselbe auf jenem zu behalten, und, gegen Verrichtung vorkommender Arbeiten, zu ernähren
PDF 273 §. 240. Wegen der Zurückgabe des Eingebrachten, und einer Wiederlage an die Stiefältern bey ihrer anderweiten Verheurathung u. s. w.
PDF 284 §. 241. Die Erbpachts-Mühlen werden nach dem Colonatsrechte behandelt [et]c.
PDF 285 7. Capitel.
PDF 285 §. 242. Ueber die Anwendung des Landtagsschlusses von 1669 auf nicht eigenbehörige Meyergüter
PDF 288 §. 243. Kann ein, von einem eigenbehörigen und zugleich meyerstättischen Colonate abgefundener, Sohn oder eine Tochter, oder auch ein Seitenverwandter im ersten Grade nicht weiter in das, durch den Tod des Besitzers erledigte, Colonat succediren, und ist daher eine solche Abfindung als eine Todttheilung anzusehen?
PDF 294 §. 244. Gehören die Gebäude zum Colonate, oder zum Allodium des Besitzers?
PDF 298 §. 245. Müssen bey hagenfreyen Gütern Consens- und Recognitions-Gelder bezahlt werden?
PDF 299 §. 246. Sind vom liquidirten Brautschatze Zinsen zu bezahlen?
PDF [317] Anhang. Dieser enthält Notizen von den hagenfreyen Gütern im Lande, mit Beyfügung einiger Landes-Verordnungen, auf welche besonders hingewiesen ist, und von dem gewöhnlichen Brautwagen
PDF 319 1) Hagengerichts-Notizen.
PDF 333 2) Verordnung wegen der Gemeinschaft der Güter.
PDF 378 3) Verordnung wegen der Hude-Termine.
PDF 381 4) Brautwagen.
PDF Endsheet
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