Kurze Darstellung der Meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe : nach dem Geiste der Gesetze, nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen / bearbeitet von Georg Ferdinand Führer Fürstl. Lipp. Kammerrath. Lemgo : Meyer, 1804
Content
- PDF Front cover
- PDF Endsheet
- PDF Title page
- PDF Dedication
- PDF Vorrede.
- PDF Inhalt.
- PDF Verzeichniß der Subscribenten.
- PDF [1] I. Abschnitt. Allgemeine Ideen über das Leib- und Gutseigenthum, und die daraus fließenden Rechte und Pflichten.
- PDF [1] 1. Capitel.
- PDF 3 2. Capitel.
- PDF 3 §. 1. Allgemeiner Grundsatz, wornach die Rechte und Pflichten der Bauern zu beurtheilen sind
- PDF 3 §. 2. Leibeigenthum und Gutshörigkeit
- PDF 4 §. 3. Fortsetzung
- PDF 5 §. 4. Auf einem Vertrage beruhet ursprünglich jenes Verhältniß
- PDF 6 §. 5. Edle gemeine Eigenthümer und Litones
- PDF 7 3. Capitel.
- PDF 13 4. Capitel.
- PDF 13 §. 12 und 13. Der Bauer ist ein activer Staatsbürger
- PDF 15 §. 14. Summarische Nachrichten von den Meyern in der Grafschaft Schaumburg
- PDF 16 §. 15 bis 18. Desgleichen
- PDF 19 §. 19. Desgleichen von der meyerrechtlichen Verfassung in dem gewesenen Hochstifte Paderborn
- PDF 23 5. Capitel.
- PDF 32 II. Abschnitt. Von den meyerrechtlichen Verhältnissen in der Grafschaft Lippe, und der besondern Verfassung der Leibeigenen [et]c.
- PDF 32 1. Capitel.
- PDF 32 §. 28. Die Leibeigenschaft entsteht durch Geburt und Heurath
- PDF 33 §. 29 bis 33. Fortsetzung
- PDF 38 §. 34. Durch freywillige Ergebung
- PDF 38 §. 35 und 36. Fortsetzung
- PDF 40 §. 37. Durch Verjährung
- PDF 41 2. Capitel.
- PDF 41 §. 38. Erbfolge und Abfindung
- PDF 42 §. 39. Fortsetzung
- PDF 51 §. 40. Erbfolge nach dem Landtagsschlusse von 1669
- PDF 51 §. 41. Fortsetzung
- PDF 55 §. 42. Die Kinder erster Ehe haben den Vorzug vor den Kindern zweyter Ehe, und die Söhne jedesmal vor den Töchtern
- PDF 57 §. 43. Ueber den Verlust des Erbrechts der Kinder, wenn die Aeltern die Güter verlassen
- PDF 59 §. 44. Nach geschehener Entsagung auf das Anerbe- oder Erbrecht findet kein Regreß zum Colonate weiter statt
- PDF 60 §. 45. Das Erbfolgerecht kann einem Kinde, wenn es gleich auf dem Colonate nicht geboren ist, jedoch per subsequens matrimonium die Rechte der ehelich gebornen erhalten hat, nicht genommen werden
- PDF 60 §. 46. Abtretung des Anerberechts
- PDF 61 §. 47. Die eines Unmündigen
- PDF 62 §. 48. Die Verordnung vom 22. Sept. 1782 bezweckt außer der Erbfolge zunächst auch das Landes- und Gutsherrliche Interesse
- PDF 63 §. 49. Von dem Verluste des Anerberechts durch die Entweichung außer Landes
- PDF 64 §. 50. Desgleichen durch die Absteurung
- PDF 65 §. 51. Auf das Alter des Anerben muß bey Verschreibung der Meyerjahre für Stiefältern Rücksicht genommen werden
- PDF 65 §. 52. Leibliche Aeltern können auf dem Colonate bleiben, wenn gleich der Anerbe großjährig geworden ist
- PDF 66 §. 53. Er muß dagegen, auch wenn er verheurathet ist, unterhalten werden
- PDF 67 §. 54. Die acquisita müssen in den Eheverschreibungs-Protocollen specifisch angegeben werden
- PDF 68 §. 55. Davon erhält der Anerbe kein praecipuum [et]c.
- PDF 71 §. 56. Ist das acquisitum immobile vom Colonate getrennt und zu einer besondern Stätte gemacht, so kann es auch zum Brautschatze verschrieben werden
- PDF 72 §. 57. In Ansehung der theilbaren Errungenschaft kann unter den Kindern eine Einkindschaft Statt finden
- PDF 72 §. 58. Gütergemeinschaft bey den Bauern
- PDF 73 §. 59. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
- PDF 74 §. 60. Von den acquisitis, worüber der Sterbfall ergangen ist
- PDF 75 §. 61. Disposition der Eigenbehörigen über ihre activa und Errungenschaft
- PDF 75 §. 62. Vermöge derselben schließt die Frau, nach dem Tode des Mannes, wenn keine Kinder vorhanden sind, dessen Anverwandte aus
- PDF 76 3. Capitel.
- PDF 76 §. 63. Die Bestimmung und der Abtrag des Abdicats
- PDF 77 §. 64. Gewöhnlich nach dem Werthe der Stätte
- PDF 78 §. 65. Bestimmung der Brautschätze
- PDF 78 §. 66 bis 68. Fortsetzung
- PDF 80 §. 69. Bey der Verschreibung wird auf die alte Qualität der Höfe gesehen
- PDF 81 §. 70. Der Brautschatz muß bey einer Erbfolge der Vorkinder von diesen zurückgezahlet werden
- PDF 84 §. 71. Der Brautschatz, der einem Kinde verschrieben ist, gebüret auch den übrigen, wenn gleich das Colonat nachher in Verfall gekommen ist
- PDF 84 §. 72. Von der Verjährung des Brautschatzes
- PDF 85 §. 73. Ob Zinsen von dem Brautschatze zu fodern sind?
- PDF 86 §. 74. Die Bestimmung des Werths von den, zum Brautschatze gehörenden, Viehtheilen
- PDF 87 4. Capitel. Sonstige Rechte und Pflichten der Eigenbehörigen, insbesondere vom Sterbfalle.
- PDF 87 §. 75. Ist der wahre Character des Leibeigenthums
- PDF 87 §. 76. Der Sterbfall darf nicht zu hoch gefodert werden
- PDF 88 §. 77. Was bey dessen Bestimmung ad computum kommt
- PDF 90 §. 78. Verstirbt der Eigenbehörige ohne Hinterlassung der im Landtagsschlusse von 1669 benannten Erben, so fällt sein sämmtliches Vermögen [et]c.
- PDF 90 §. 79. Ist etwa ein Stättebesitzer dem einen leibeigen, dem andern aber gutspflichtig, so u. s. w.
- PDF 93 §. 80. Von den Leibeigenen, welche auf den adelichen Gütern versterben.
- PDF 94 §. 81. Die ausgesäeten Früchte kommen beym Sterbfalle mit ad computum
- PDF 95 §. 82. Verfassung im Samtamte Schwalenberg
- PDF 95 5. Capitel. Von der Freylassung.
- PDF 95 §. 83. Der Leibeigene darf sich ohne Freylassung nicht in eines andern Eigenthum begeben
- PDF 96 §. 84. Vorschrift wegen der Ertheilung der Ehescheine in Ansehung der Leibeigenen
- PDF 97 §. 85. Fortsetzung
- PDF 97 §. 86. Desgleichen
- PDF 99 §. 87. Bey Bestimmung der Freykaufstaxe darf die Billigkeit nicht überschritten werden
- PDF 99 §. 88. Wegen der Kinder der Freygelassenen
- PDF 100 §. 89. Der Freygelassene hat den Regreß zur Succession in das Colonat nach Vorschrift des Landtagsschlusses von 1669, wenn er durch Bezahlung des Brautschatzes noch nicht abgefunden ist
- PDF 101 §. 90. Die Kinder der Freygelassenen sind frey
- PDF 101 6. Capitel. Von dem Weinkaufe.
- PDF 101 §. 91. Muß der Leibeigene entrichten, wenn er zugleich Gutshörig ist
- PDF 104 §. 92. Von Meyerbriefen
- PDF 105 §. 93 und 94. Meyerstättische Güter, deren Besitzer zugleich Leibeigene sind, dürfen ohne Landes- und Gutsherrlichen Consens so wenig verkauft als vertauscht werden
- PDF 106 §. 95. Bey der Bestimmung des Weinkaufs wird nicht auf das Einbringen, sondern auf die Größe der Höfe gesehen [et]c.
- PDF 107 §. 96. Der Privat-Gutsherr bezieht oft von den herrschaftlichen Leibeigenen den Weinkauf
- PDF 109 §. 97. Der Weinkauf kann Obrigkeitlich ermäßigt werden
- PDF 110 §. 98. Der Weinkauf muß in der Regel bedungen werden
- PDF 111 §. 99. Der von der Rentkammer angesetzte Weinkauf
- PDF 112 §. 100 bis 102. Besondere Verfassung des Amts Schwalenberg
- PDF 113 7. Capitel. Von der Leibzucht.
- PDF 113 §. 103. Ist ächt-deutschen Ursprungs u. s. w.
- PDF 114 §. 104. Vorsichtsmaaßregeln bey deren Bestimmung
- PDF 114 §. 105. Gesetzliche Vorschriften darüber
- PDF 120 §. 106. Wenn die Leibzüchter anders wohin heurathen, so verlieren sie zwar den Regreß [et]c.
- PDF 121 §. 107. Die Bezahlung des Weinkaufs giebt ein Recht auf die Leibzucht
- PDF 121 §. 108. Der Meyer muß die Früchte und das Flachs des Leibzüchters frey einfahren [et]c.
- PDF 122 §. 109. Die auf der Leibzucht gezeugten Kinder müssen die zurückgefallene Leibzuchts-Länderey cum fructibus nondum perceptis restituiren
- PDF 122 §. 110. Nach des Leibzüchters Absterben werden die hinterlassenen Sachen, in sofern sie nicht an das Colonat zurückfallen, unter den Kindern gleich vertheilt
- PDF 123 §. 111. Bei Verschreibung der Leibzucht ist die Gegenwart des Meyers allein hinreichend, und jene kann von der Meyerinn, weil sie abwesend gewesen ist, nicht angefochten werden
- PDF 123 §. 112. Alles, was vom Hofe auf die Leibzucht mitgenommen ist, muß nach dem Tode des Leibzüchters zurückgeliefert werden
- PDF 124 8. Capitel. Von den Diensten.
- PDF 124 §. 113. Die Dienstleistung ist eine allgemeine Last
- PDF 124 §. 114. Beruhet entweder auf Vertrag oder Herkommen. Ferner die gesetzliche Bestimmung [et]c.
- PDF 131 §. 115 bis 119. Fortsetzung
- PDF 133 §. 120. Eintheilung der Dienste [et]c.
- PDF 133 §. 121. Forstdienste
- PDF 134 §. 122. Extraordinaire Dienste
- PDF 134 §. 123. Die ordinairen Spanndienste werden in der Regel mit 4 Pferden geleistet [et]c.
- PDF 134 §. 124. Unter-Abtheilung der Handdienste in große, mitlere und kleine
- PDF 135 §. 125. Die Spannburgfestdienste können nach Willkühr gebraucht werden
- PDF 137 §. 126. Die Holzfuhren
- PDF 138 §. 127. Von den Burgfestdiensten, welche zum Holzfahren gebraucht werden
- PDF 138 §. 128. Pflugdienste
- PDF 139 §. 129. Wenn ein Dienstmann an mehrere den Dienst leisten muß
- PDF 139 §. 130. Das Fahren einer bestimmten Quantität von Früchten, Mist u. d. gl. beruhet bloß auf dem Herkommen
- PDF 140 §. 131. Der Dienstherr ist befugt, diejenigen Dienste, welche er wegen seines weit entlegenen Wohnorts nicht gebrauchen kann, andern zu überlassen
- PDF 141 §. 132. Zwangdienste
- PDF 141 §. 133. Ein besonderes Herkommen wegen des Fahrens der Braut- und Leichenwagen
- PDF 142 9. Capitel. Vom Zehnten.
- PDF 142 §. 134. Haupt-Gattungen
- PDF 145 §. 135. Der Rott- oder Neubruchs-Zehnte
- PDF 145 §. 136. Der Zehnte von elocirten Höfen
- PDF 146 §. 137. Der Zehnte vom Rübesaamen [et]c.
- PDF 146 §. 138. Der Fleisch- oder Blutzehnte
- PDF 147 §. 139. Von Grundstücken, die mit Toback oder Klee bestellt sind, wird der Zehnte bezahlt
- PDF 148 §. 140. Von Pacht- und Zinskorn
- PDF 148 §. 141 bis 144. Fortsetzung
- PDF 150 §. 145. Pacht- oder Mahlschweine
- PDF 151 §. 146. Desgleichen
- PDF 151 §. 147. Zins- oder Rauchhühner. Der Zinspflichtige ist auch nicht berechtigt, Hahnen statt der Hühner zu liefern
- PDF 152 §. 148. Zins-Gänse, Enten und Eyer
- PDF 152 §. 149. Alle diese Prästationen beruhen entweder auf Vertrag oder Herkommen
- PDF 152 §. 150. Mahlkühe
- PDF 153 §. 151. Mahl-Hammel, Schaafe und Lämmer
- PDF 153 III. Abschnitt. Von den übrigen Gattungen der Meyergüter.
- PDF 153 1. Capitel.
- PDF 153 §. 152. Eintheilung und in specie 1ste Classe. Von den Höfen, deren Besitzer Leib- und Gutshörig sind
- PDF 155 §. 153. Zweyte Classe. Von den meyerstättischen und weinkaufspflichtigen Höfen
- PDF 155 2. Capitel.
- PDF 155 §. 154. Dritte Classe. Von den erbeigenen steuerbaren und den gemeinen Lasten unterworfenen, jedoch nicht weinkaufspflichtigen Höfen
- PDF 157 3. Capitel.
- PDF 162 4. Capitel.
- PDF 166 5. Capitel.
- PDF 168 6. Capitel.
- PDF 175 IV. Abschnitt. Von den vermischten Rechten und Pflichten [et]c.
- PDF 175 1. Capitel.
- PDF 175 §. 164. Erbfolge
- PDF 176 §. 165. Contribution oder Schatzung
- PDF 176 §. 166. Berichtigung der Abgaben
- PDF 177 §. 167. Vom Vertauschen und Veräußern der Güter
- PDF 177 §. 168. Vereinigung zweyer Colonate
- PDF 178 §. 169. Vindications-Klagen, in wie weit sie zulässig sind
- PDF 179 2. Capitel.
- PDF 179 §. 170. Repartition der Lasten, wenn und wie sie nöthig ist
- PDF 180 §. 171. Der Gutsherr ist zur unentgeltlichen Ertheilung des Consenses verbunden [et]c.
- PDF 180 §. 172. Errichtung der gutsherrlichen Pfandverschreibung
- PDF 182 §. 173. Die fernern Elocationen sind verboten
- PDF 184 §. 174. Das Verfahren der Aemter ist summarisch, desgleichen wegen des Recurses
- PDF 184 §. 175. Auch in Forstgerichts-Sachen hat der Recurs statt
- PDF 184 3. Capitel.
- PDF 184 §. 176. Die von einem eigenbehörigen Colonate ohne gutsherrlichen Consens versetzten Pertinenzien [et]c.
- PDF 185 §. 177. Das jus retentionis des antichretischen Gläubigers
- PDF 185 §. 178. Die Professions- und Liquidations-Protocolle müssen von den Aemtern an die Obergerichte eingesandt werden
- PDF 185 §. 179. Wegen der Ausleihung der Concurs- und Elocations-Gelder
- PDF 186 §. 180. Verfahren der Aemter in Meyersachen
- PDF 186 §. 181. Verfahren bey Executionen
- PDF 187 §. 182. Verfahren bey Concursen
- PDF 187 §. 183. Verfahren bey Moratorien
- PDF 188 4. Capitel.
- PDF 188 §. 184. Vormundschaften
- PDF 189 §. 185. Creditscheine, desgl. Leinewands-Gewerbe
- PDF 190 §. 186. Braachfeld
- PDF 190 §. 187. Gebäude
- PDF 190 §. 188. Armen-Versorgung
- PDF 190 §. 189. Weitere polizeyliche Verfügung
- PDF 191 §. 190. Bierbrauereyen, Brennereyen und sonstige Handlungs-Gewerbe
- PDF 191 §. 191. Curatel für Rasende, Blödsinnige u. s. w.
- PDF 191 5. Capitel.
- PDF 191 §. 192. Dienstfähige ledige Manns- und Frauenspersonen
- PDF 192 §. 193. Das Dienen bey Andern betreffend
- PDF 193 6. Capitel.
- PDF 193 §. 194. Das Hauen der Eichen
- PDF 193 §. 195. Forstwirthschaftliche Behandlung der Privat-Waldungen
- PDF 194 §. 196. Holz-Export
- PDF 194 §. 197. Ausnahmen
- PDF 194 §. 198. Verkauf der Feldfrüchte auf dem Halme
- PDF 195 §. 199. Einlieger
- PDF 195 §. 200. Fenster-Zehrungen [et]c. desgl. das Verschießen [et]c.
- PDF 195 §. 201. Flachsrotten
- PDF 195 §. 202. Flößstauwerke
- PDF 196 §. 203. Gemeine Huden und Weiden
- PDF 196 §. 204. Theilung derselben
- PDF 197 §. 205. Ausweisungen auf Gemeinheiten
- PDF 197 §. 206. Pottereyen
- PDF 198 §. 207. Hainung der Privat-Holzungen
- PDF 199 7. Capitel.
- PDF 199 §. 208. Die Gemeinheit ist kein Eigenthum der Hudegenossen, sondern die Hude-Nutzung stehet ihnen nur als Servitut zu
- PDF 202 §. 209. Jede geschlossene Dorfschaft muß einen gemeinschaftlichen Hirten halten
- PDF 203 §. 210. Auf der Gemeinheit dürfen keine Rotte- Erde- und Leimenkuhlen angelegt werden
- PDF 204 §. 211. Die Hoppenplöcker haben nicht das Recht, Pferde auf die Gemeinheit zu treiben
- PDF 205 8. Capitel.
- PDF 205 §. 212. Kötter
- PDF 206 §. 213. Der Anbau der Kotten auf jener ist unstatthaft
- PDF 206 §. 214. Freyheit von der Abgabe der Kotten
- PDF 206 §. 215. Kalkbrennereyen
- PDF 207 §. 216. Mineralien
- PDF 212 9. Capitel.
- PDF 221 V. Abschnitt. Enthält verschiedene, in das allgemeine Meyerrecht einschlagende Nachrichten u. s. w.
- PDF 221 1. Capitel.
- PDF 221 §. 219. Wenn die Meyer keine Schäferey haben, so sind sie doch zur Entrichtung der Mahlschaafe [et]c. verbunden
- PDF 223 §. 220. Wenn Meyergüter sich auf einen Seiten-Verwandten vererben, so muß dieser die, mit ihm in gleichem Grade stehenden, abfinden
- PDF 223 §. 221. Die Amtsmeyer genießen zwar für sich bürgerliche Rechte, müssen aber die gesetzlichen Vorschriften wegen der Stiefältern beachten
- PDF 224 §. 222. Wird während einer vormundschaftlichen Verwaltung durch Verpachtung ein Ueberschuß erworben, so gehört solcher dem Anerben nicht allein, sondern die übrigen Geschwister können darauf ebenfalls rechtlichen Anspruch machen
- PDF 230 2. Capitel.
- PDF 230 §. 223. Wenn die Rede von der Erbfolgeordnung ist, so muß in zweifelhaften Fällen immer das Gesetz vom 24. Sept. 1782 zur Richtschnur angenommen werden
- PDF 241 3. Capitel.
- PDF 241 §. 224. Wird von Aeltern ein Bauerhof neu acquirirt, und diese disponiren nicht über das Erbfolgerecht, so haben alle Kinder, unrücksichtlich der Erstgeburt, daran gleichen Anspruch
- PDF 259 §. 225. Der Stiefvater darf auf den Hof keine Schulden, in sofern sie nicht zur wesentlichen Verbesserung desselben gereichen, contrahiren, und die etwa geschehene Ingrossation ist ungültig
- PDF 260 §. 226. Wenn die Unterthanen fette Mahlschweine liefern, und diese wiegen mehr, als die gesetzlich bestimmten 100 Pfund, so muß ihnen das Uebergewicht vergütet werden
- PDF 261 §. 227. Wenn Unpflichten auf adelichen Gütern begangen werden, und der Excessist ist nicht im Stande, die Strafgefälle an die hohe Landes-Herrschaft und an die Besitzer derselben ganz zu bezahlen, so hat jene den Vorzug
- PDF 261 4. Capitel.
- PDF 261 §. 228. Wegen der Holzfuhren der Freymeyer an das Salzwerk zu Ufeln
- PDF 262 §. 229. Wenn der, zur Weinkaufs-Prästation pflichtige, Meyer denselben etwa einmal im Falle der Besitzveränderung nicht bezahlt hat, so kann er sich deswegen nicht mit der Verjährung schützen
- PDF 264 §. 230. Die Breite einer Schaaftrift ist die eines Fahrwegs
- PDF 266 §. 231. Das Brautpferd ist kein Wahlpferd
- PDF 266 §. 232. Ob die hiesigen sogenannten Amtsmeyer schuldig sind, die Lieferung der Vogelköpfe gleich den übrigen Besitzern der Bauergüter zu beachten?
- PDF 267 5. Capitel.
- PDF 267 §. 233. Der Landtagsschluß von 1669 erstreckt sich nicht auf unehelich geborne Kinder
- PDF 268 §. 234. Derjenige, welcher Pferde hält, ist schuldig, mit denselben zur Wegebesserung zu concurriren
- PDF 269 §. 235. Wenn der Anerbe das Colonat antritt, und sich nicht verheurathet, so ist er in diesem Falle von Bezahlung des Weinkaufs frey
- PDF 269 §. 236. Die Einwilligung der Ehefrau ist zur Verbürgung des Mannes, mit dem sie in der Gütergemeinschaft lebt, zwar nicht gesetzlich nöthig, aber doch rathsam
- PDF 270 6. Capitel.
- PDF 270 §. 237. Wenn Jemand zur Hude für eine gewisse Anzahl Schaafe berechtigt ist, so bleiben die Lämmer so lange bey den Mutter-Schaafen, bis sie sich selbst abgesetzt haben
- PDF 271 §. 238. Die Interims-Wirthschaft hört, wenn gewisse Meyerjahre festgesetzt sind, mit dem Ablaufe derselben auf, wenn gleich der Anerbe noch nicht völlig majorenn geworden ist
- PDF 272 §. 239. Der Meyer ist zwar nicht schuldig, dem abzusteurenden Kinde des Hofes den Brautschatz vor dessen wirklicher Verheurathung zu bezahlen, jedoch dagegen verpflichtet, dasselbe auf jenem zu behalten, und, gegen Verrichtung vorkommender Arbeiten, zu ernähren
- PDF 273 §. 240. Wegen der Zurückgabe des Eingebrachten, und einer Wiederlage an die Stiefältern bey ihrer anderweiten Verheurathung u. s. w.
- PDF 284 §. 241. Die Erbpachts-Mühlen werden nach dem Colonatsrechte behandelt [et]c.
- PDF 285 7. Capitel.
- PDF 285 §. 242. Ueber die Anwendung des Landtagsschlusses von 1669 auf nicht eigenbehörige Meyergüter
- PDF 288 §. 243. Kann ein, von einem eigenbehörigen und zugleich meyerstättischen Colonate abgefundener, Sohn oder eine Tochter, oder auch ein Seitenverwandter im ersten Grade nicht weiter in das, durch den Tod des Besitzers erledigte, Colonat succediren, und ist daher eine solche Abfindung als eine Todttheilung anzusehen?
- PDF 294 §. 244. Gehören die Gebäude zum Colonate, oder zum Allodium des Besitzers?
- PDF 298 §. 245. Müssen bey hagenfreyen Gütern Consens- und Recognitions-Gelder bezahlt werden?
- PDF 299 §. 246. Sind vom liquidirten Brautschatze Zinsen zu bezahlen?
- PDF [317] Anhang. Dieser enthält Notizen von den hagenfreyen Gütern im Lande, mit Beyfügung einiger Landes-Verordnungen, auf welche besonders hingewiesen ist, und von dem gewöhnlichen Brautwagen
- PDF 319 1) Hagengerichts-Notizen.
- PDF 333 2) Verordnung wegen der Gemeinschaft der Güter.
- PDF 378 3) Verordnung wegen der Hude-Termine.
- PDF 381 4) Brautwagen.
- PDF Endsheet
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