Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.) Nr. 15/13 vom 28. Februar 2013 Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn Vom 28. Februar 2013 UNIVERSITÄT PADERBORN Die Universität der Informationsgesellschaft Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn Vom 28. Februar 2013 Aufgrund des Artikel IV der Ersten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang an der Universität Paderborn vom 28 Februar 2013 (AM.Uni.Pb. Nr. 14/13) wird nachstehend der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang Informatik an der Universität Paderborn in der ab dem 01. April 2013 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: - die Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang Informatik an der Universität Paderborn vom 30. Juni 2011 (AM.Uni.Pb. Nr. 31/11) - die Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterteilzeitstudiengang an der Universität Paderborn vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. Nr. 14/13) Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Nikolaus Risch -3- Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines..................................................................................................................................4 § 1 Zweck der Prüfungen. Zugang zum Studium. Ziel und Dauer des Studiums........................4 § 2 Abschlussgrad........................................................................................................................5 § 3 Regelstudienzeit. Studienumfang. Studienplan und Studienbeginn.......................................5 § 4 Modularisierung.....................................................................................................................6 § 5 Prüfungen und Prüfungsmodalitäten......................................................................................7 § 6 Klausurarbeiten......................................................................................................................8 § 7 Mündliche Prüfung.................................................................................................................8 § 8 Kompensation und Wiederholung von Prüfungen.................................................................8 § 9 Anmeldung und Prüfungsfristen............................................................................................9 § 10 Prüfungsausschuss................................................................................................................9 § 11 Prüfende und Beisitzende...................................................................................................11 § 12 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester.......................11 § 13 Versäumnis. Rücktritt. Täuschung, Ordnungsverstoß. Schutzvorschriften.......................12 § 14 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten.............................................14 II Masterprüfung............................................................................................................................14 § 15 Zulassung zur Masterprüfung.............................................................................................14 § 16 Ziel. Umfang und Art der Masterprüfung..........................................................................15 § 17 Abschlussarbeit..................................................................................................................17 § 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit.......................................................................19 § 19 Bestehen der Masterprüfung..............................................................................................19 § 20 Wiederholung der Masterprüfung......................................................................................20 § 21 Zusatzleistungen.................................................................................................................20 § 22 Zeugnis und Transcript of Records....................................................................................20 § 23 Masterurkunde und Diploma Supplement..........................................................................21 III. Schlussbestimmungen.............................................................................................................21 § 24 Ungültigkeit der Masterprüfung.........................................................................................21 § 25 Aberkennung des Mastergrades.........................................................................................21 § 26 Einsicht in die Prüfungsakten.............................................................................................22 § 27* Übergangsbestimmungen.................................................................................................22 § 28* Inkrafttreten und Veröffentlichung..................................................................................22 Anhang 1: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten.......................23 Anhang 2: Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Masterteilzeitstudiengang Informatik........................................................................................24 I. Allgemeines §1 Zweck der Prüfungen, Zugang zum Studium, Ziel und Dauer des Studiums (1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Informatik in Teilzeit (50%). Das Masterteilzeitstudium hat eine Dauer von 8 Semestern. (2) Zum Masterteilzeitstudiengang Informatik kann nur eingeschrieben werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt, 2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in dem Bachelorstudiengang Informatik an der Universität Paderborn, in einem gleichwertigen oder vergleich-baren Studiengang der Informatik oder in einem einschlägigen Studiengang besitzt. Die Note muss mindestens 3.0 betragen. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen einschlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die Einschreibung erbracht werden müssen. 3. ausreichende Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 besitzt. Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in einem vorangegangenen Bachelorstudiengang erworbenen für die Berufspraxis notwendigen Kenntnisse verbreitert und in ausgewählten Bereichen vertieft haben, so dass sie die Fähigkeit besitzen, zur Problemlösung geeignete wissenschaftliche Methoden der Informatik anzuwenden und in ihrem Vertiefungsgebiet weiterzuentwickeln. Zu den Erfordernissen der Berufspraxis in der Informatik gehört auch die Fähigkeit, in fachlichen Angelegenheiten mündlich und schriftlich in englischer Sprache zu kommunizieren. (4) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des § 58 HG die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden der Informatik anzuwenden und weiter zu entwickeln und im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu handeln. (5) Zum Masterteilzeitstudiengang Informatik wird eingeschrieben, wer ausreichende Deutschkenntnisse - als Studienbewerberin oder Studienbewerber gem. §49 Abs. 13 HG entsprechend der Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung - und darüber hinaus englische Sprachkenntnisse besitzt, die nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder andere Dokumente über 1. erfolgreich abgeschlossenen Schulunterricht in Englisch ab der Klasse 5 von mindestens 5 Jahren Dauer - als Bildungsinländer - oder 2. einen Sprachtest mindestens auf dem Niveau TOEFL 500 (paper and pencil) oder TOEFL 61 (internet-based) oder 3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note B) oder 4. IELTS mit dem Mindestergebnis 5.0. -5- (6) Alternativ zu Abs. 5 wird auch eingeschrieben, wer zwar nicht die dort geforderten Deutschkenntnisse besitzt, dafür aber über fundierte englische Sprachkenntnisse verfügt, die nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder Dokumente über 1. einen Bachelorabschluss im englischsprachigen Ausland' oder in einem als englischsprachig akkreditierten, inländischen Studiengang oder 2. einen Sprachtest mindestens auf dem Niveau TOEFL 550 (paper and pencil) oder TOEFL 79 (internet-based) oder 3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note A) oder 4. IELTS mit dem Mindestergebnis 6.5. (7) Nach Abs. 6 eingeschriebene Studierende müssen vor Abschluss ihres Masterteilzeitstudiums Deutschkenntnisse der Kompetenzstufe A2 GER (Europäischer Referenzrahmen) nachweisen. Diese können in Deutschkursen von 240 Stunden Dauer erworben werden und maximal 14 Leistungspunkte im Rahmen des „Studium Generale" angerechnet werden. (8) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn a) die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, oder b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung in einem Masterteilzeitstudiengang Informatik in einem Masterstudiengang Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder Computer Engineering oder in einem anderen verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Masterteilzeitstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist. c) Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der Universität Paderborn in der jew eils geltenden Fassung. §2 Abschlussgrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik den akademischen Grad „Master of Science", abgekürzt: „M.Sc." Falls nach Maßgabe von $ 16 Abs. 6 Prüfungsleistungen in ausreichendem Umfang in englischer Sprache abgelegt worden sind, wird der Abschluss „Englischsprachiger Masterstudiengang Informatik" auf dem Zeugnis bescheinigt. §3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienplan und Studienbeginn (1) Die Regelstudienzeit für den Masterteilzeitstudiengang beträgt einschließlich der Masterprüfung acht Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die Studierenden entsprechend 120 Leistungspunkten ausgegangen. 1 Das sind im Rahmen dieser Ordnung Australien, Großbritannien, Irland, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika. -6- (2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. Dabei werden ausschließlich Wahlpflichtmodule angeboten. (3) Alle Studierenden müssen Module und zugehörige Prüfungen im Hauptfach mit einem Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten in englischer Sprache absolvieren. (4) Wird das Masterteilzeitstudium Informatik vollständig in englischer Sprache studiert, muss mit einer geringen Einschränkung der Wahlfreiheit gerechnet werden. Das Gleiche gilt, wenn nur der in Abs. 3 geforderte Anteil an Veranstaltungen in englischer Sprache gewählt wird. (5) Die angegebenen Leistungspunkte entsprechen den im Rahmen des European Credit Transfer Systems (ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. (6) Die Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik erstellt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung einen beispielhaften Studienplan und ein Modulhandbuch. Diese Unterlagen geben insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und über die den Modulen zugeordneten Veranstaltungskataloge. Schlüsselqualifikationen werden in besonderem Maße im Rahmen der Projektgruppe und der Seminare vermittelt. Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht. (7) Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunkte vorgesehenen Arbeitsaufwand Rechnung getragen wird. (8) Im Masterteilzeitstudium ist für das Studium Generale und ein optionales Nebenfach zusammen ein Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten vorgesehen. Im optionalen Nebenfach sind Prüfungen im Sinne von ij 5 Abs. 1 abzulegen. Im Studium Generale sind Prüfungen im Sinne von i? 5 Abs. 1 abzulegen oder mit Leistungspunkten versehene Teilleistungen im Sinne von i? 5 Abs. 1 zu erbringen. (9) Ein Studienbeginn ist zum Winter- und Sommersemester möglich. §4 Modularisierung (1) Der Masterteilzeitstudiengang Informatik wird in modularisierter Form angeboten. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene und mit Leistungspunkten versehene, abprüfbare eigenständige Qualifikationseinheiten. Module werden mit dem Bestehen einer Modulprüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Noten und Leistungspunkte vergeben werden. (2) Neben den Modulen Projektgruppe und Abschlussarbeit (je 30 Leistungspunkte), und neben „Studium Generale" und Nebenfach (zusammen mindestens 12 Leistungspunkte) ist das Masterteilzeitstudium in 6 Wahlpflichtmodule (jeweils 8 Leistungspunkte) unterteilt. (3) Enthält ein Modul Wahlpflichtveranstaltungen, so werden diese aus einem Veranstaltungskatalog gewählt, der Teil der Modulbeschreibung ist. -7- §5 Prüfungen und Prüfungsmodalitäten (1) Eine Modulprüfung besteht außer bei den Modulen Abschlussarbeit und Projektgruppe in der Regel aus einer mündlichen Abschlussprüfung gemäß §_2 und gegebenenfalls veranstaltungsbezogenen Teilleistungen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Als Erbringungsformen für die Teilleistungen sind die Elemente Klausur, mündliche Prüfung, aktive Teilnahme an Übungen oder Prqjektarbeit und Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben zulässig. Andere Prüfungsformen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. In jedem Fall müssen die Prüfungen als Einzelleistungen bewertbar sein. Teilleistungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind vcranstaltungsbezogene Studienleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung erbracht werden und für die über diesen Zusammenhang hinaus kein Anspruch auf Anrechnung besteht. Näheres zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt. (2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden, diese also mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden. Die Note der Modulprüfung wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung, falls eine solche vorgesehen ist, oder den Noten der zum Bestehen relevanten Teilprüfungen sowie gegebenenfalls den Noten der Teilleistungen ermittelt. (3) Es kann eine Verbesserung der Modulnote (..Bonussystem") durch aktive Teilnahme an Übungsgruppen oder Projektarbeit oder Bearbeiten von schriftlichen Hausaufgaben nach einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Umgekehrt kann eine Verschlechterung der Modulnote (..Malussystem") durch mangelnde aktive Teilnahme an Übungsgruppen oder Projektarbeit oder mangelndes Bearbeiten von schriftlichen Hausaufgaben nach einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Das Bestehen der Modulprüfung darf von den Auswirkungen der gegebenenfalls eingesetzten Bonus- oder Malusregelung nicht beeinflusst werden. (4) Die Prüfungsformen und -modalitäten von Modulabschlussprüfungen sowie von Teilleistungen einschließlich der An- und Abmeldefristen und der eventuelle Einsatz eines Bonus- oder Malussystems einschließlich der in Abs. 3 genannten Schlüssel müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn festgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für Informatik oder im Campus Management System. (5) Bei Veranstaltungen des gewählten optionalen Nebenfachs und des Studium Generale kommen bei Anmeldung. Abmeldung, Rücktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß, Bewertung der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung des anbietenden Fachs zur Anwendung. Gegebenenfalls ist die Zuordnung von Leistungspunkten von dem jeweiligen Prüfungsausschuss vorzunehmen. (6) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geboten wird, so weit wie möglich gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. §6 Klausurarbeiten Klausurarbeiten treten in der Regel ausschließlich in Form von Teilleistungen auf. Die Modalitäten werden gemäß § 5 Abs. 4 festgelegt. §7 Mündliche Prüfung (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein breites Wissen um wissenschaftliche Methoden der Informatik verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden gemäß $ 1 1 abgelegt. Vor der Festsetzung der Note beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten. (3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und höchstens 50 Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert werden. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. §8 Kompensation und Wiederholung von Prüfungen (1) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach $ 21 verbucht ist, kann auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene oder eine noch nicht bzw. endgültig nicht bestandene Prüfung ausgetauscht werden (Kompensation), wenn jene vom Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann. (4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung mit mindestens ..ausreichend" bew-ertet worden ist und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden. (5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3 kompensiert werden kann. -9- (6) Prüfungen mit denen der Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüfenden gemäß § 11 zu bewerten. §9 Anmeldung und Prüfungsfristen (1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-Management-System erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte Meldung über das Campus- Management-System innerhalb der festgelegten Fristen erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen Informationsseiten des Campus- Management-Systems bekannt gegeben.. (2) Die Anmeldung zu mündlichen Prüfungen gemäß 5 Abs. 1 . für die vom Lehrenden ein Prüfungsblock festgelegt wird, während dessen die einzelnen Prüfungen stattfinden (Blockprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management- System. Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß $ 5 Abs. 1 . die als mündliche Prüfungen ohne Festlegung eines Prüfungsblocks angeboten werden (Individualprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management-System. Der konkrete Prüfungstermin wird dabei vom Prüfer vergeben. (3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gem. Abs. 1. 2 angemeldet hat und zugelassen wurde. Im Masterteilzeitstudiengang ist die Teilnahme an prüfungsrelevanten Veranstaltungen und Prüfungen auf 18 ECTS-Punkte pro Semester begrenzt, wobei die Möglichkeit gegeben ist, diesen Rahmen nicht ausschöpfende Punkte aus vorhergehenden Semestern im aktuellen Semester nachzuholen. (4) Eine Abmeldung von Individualprüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin über das Campus-Management-System ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung entsprechend Satz 1 kann bei Blockprüfungen nur bis spätestens eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks vorgenommen werden. Die Abmeldetermine für die Projektgruppe und Seminare werden vom Lehrenden vor Beginn der Prüfungsanmeldephase festgelegt. (5) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 ist die Abschlussarbeit. §10 Prüfungsausschuss (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für die Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und Teilzeitstudiengang) einen Prüfungsausschuss für die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung, - die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen, - die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, - die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. - 10- Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen: dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Bericht an den Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzender berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen Entscheidungen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung. Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfungen und Beisitzenden, nur beratende Stimme. (5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. -11- §11 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Privatdozentinnen und -dozenten sowie habilitierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Promovierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können ebenfalls in der Regel zu Prüfenden bestellt werden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeit und - wenn mehrere Prüfende zur Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Daraus resultiert aber kein Anspruch. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidat die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. §12 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist festzustellen, wenn Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt. Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. - 12 - (4) Für die Anrechnung von Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 9 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und mit Ausnahme von Anrechnungen für das ..Studium Generale" in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (8) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse). (9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden. §13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ..mangelhaft" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält, oder das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden. Der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten, sowie der oder dem Prüfenden schriftlich mit. ob er die Gründe anerkennt oder nicht. - 13 - (3) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ..mangelhaft"" (5,0) bzw. als mit ,.nicht bestanden"" bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit ..mangelhaft'" bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden: in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5.0) bzw. als mit ..nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (5) In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit gemäß § 17 Abs. 2 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues Thema. (9) Der Prüfungsausschuss regelt den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten. - 14 - §14 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1.0 und 4.0 Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Das ergibt das folgende Notenspektrum: 1.0, 1,3. 1,7, 2.0, 2,3, 2.7, 3,0, 3,3. 3,7. 4.0 und 5.0. (2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Bei der Berechnung wird nur die erste Nachkommastelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den so berechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten: 1,0 bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 bis 5.0 = mangelhaft II Masterprüfung §15 Zulassung zur Masterprüfung (1) Zu Prüfungen in dem Masterteilzeitstudiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Paderborn für den Masterteilzeitstudiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß § 52 Absatz 1 oder Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind im Anhang 1 geregelt. (2) Die Masterarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im Umfang von 54 Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind und nach der schriftlich vermerkten Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer. Näheres regelt § 17 Abs. 6.. (3) Die Meldung zur Masterarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. (4) Die Zulassung zu einer Prüfung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. - 15 - (5) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang gemäß § 1 Abs. 8 lit. b) in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß § 16 für den Masterteilzeitstudiengang Informatik zu erbringen ist und als gleichwertig anzusehen ist. können gemäß § 8 in Verbindung mit § 20 nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden. (6) Als Nebenfach ist in der Regel ein beim ersten Abschluss studiertes Fach zu wählen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Festlegung des Nebenfachs geschieht mit der ausdrücklichen Anmeldung als Nebenfachprüfung und dem Ablegen der ersten Prüfung in diesem Fach. . Das Nichterscheinen oder der Rücktritt ohne triftige Gründe gem. § 13 steht dem Ablegen der Prüfung gleich. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre oder seine Teilnahme an einer Prüfung im Nebenfach jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss an. §16 Ziel, Umfang und Art der Masterprüfung (1) Durch die Masterprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein breites Spektrum an allgemeinem wissenschaftlichem Informatikwissen erworben hat und damit in der Lage ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. (2) Die Masterprüfung erstreckt sich auf die folgenden Gebiete: 1. Softwaretechnik und Informationssysteme 2. Modelle und Algorithmen 3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware 4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung und 5. optional ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten. Die Gebiete 1 bis 4 heißen im folgenden Informatikgebiete. Eines dieser Gebiete ist als Vertiefungsgebiet zu wählen. (3) Als Standardnebenfächer können gewählt werden: 1. Elektrotechnik 2. Mathematik 3. Medienwissenschaft 4. Philosophie 5. Psychologie 6. Wirtschartsinformatik 7. Wirtschaftswissenschaften Für diese Nebenfächer existiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung mit einem abgestimmten Veranstaltungsangebot; die Nebenfachvereinbarungen sind im Anhang 2 dieser Prüfungsordnung enthalten. Die Stundenpläne werden im Zuge der Erstellung des Vorlesungsverzeichnisses koordiniert. Ein ausreichendes, vollständig englischsprachiges Angebot wird in den Nebenfächern Elektrotechnik und Wirtschaftsinformatik gewährleistet. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach zulassen. In diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen und teilt diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. - 16- (4) Die Masterprüfung besteht aus 1. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem Umfang von je 8 Leistungspunkten im Vertiefungsgebiet über die jeweiligen Inhalte des gesamten Moduls. 2. dem Modul Projektgruppe (30 Leistungspunkte) 3. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem Umfang von jeweils 8 Leistungspunkten in den drei Informatikgebieten, die nicht Vertiefungsgebiet sind, über die jeweiligen Inhalte des gesamten Moduls, 4. dem Modul Abschlussarbeit (30 Leistungspunkte) einschließlich einer Arbeitsplanung (5 der 30 Leistungspunkte), eines Vortrages und einer wissenschaftlichen Aussprache von etwa 45 Minuten Dauer. 5. Prüfungen in einem optionalen Nebenfach über Inhalte von Veranstaltungen und Leistungsnachweise über Veranstaltungen im Rahmen des ..Studium Generale" mit einem Umfang von insgesamt mindestens 12 Leistungspunkten. (5) Module und zugehörige Prüfungen im Hauptfach mit einem Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten müssen in englischer Sprache absolviert werden. Dies bedeutet im Rahmen dieser Ordnung, dass Vorlesungen bzw. Materialien in englischer Sprache gehalten werden bzw. vorliegen und die Prüfungen einen englischsprachigen Anteil von mindestens einem Drittel besitzen. (6) Die Bescheinigung nach 2 Satz 2 über den Abschluss „Englischsprachiger Masterstudiengang Informatik" w ird erteilt, wenn 1. Prüfung nach Abs. 4 Nr. 4 (Modul Abschlussarbeit) vollständig in englischer Sprache absolviert worden ist und 2. solche nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 (Wahlpflichtmodule), mit Ausnahme von Modulen und Prüfungen im Umfang von höchstens 16 Leistungspunkten, gemäß der in Abs. 5 beschriebenen Form absolviert worden sind. (7) Die Modulprüfungen gemäß Absatz 4. Nr. 1 und 3. werden über den Inhalt von Modulen im Umfang von jeweils 8 Leistungspunkten abgelegt, die aus den folgenden zu den genannten Informatikgebieten gehörigen Katalogen gewählt werden können: 1. Modulkatalog Softwaretechnik und Informationssysteme: 1.1 Modellbasierte Softwareentwicklung 1.2 Sprachen und Programmiermethoden 1.3 Datenbanken und Informationssysteme 1.4 Wissensbasierte Systeme 1.5 Analytische Methoden des Software Engineering 1.6 Konstruktive Methoden des Software Engineering 2. Modulkatalog Modelle und Algorithmen: 2.1 Algorithmen I 2.2 Algorithmen II 2.3 Komplexität und Kryptographie 2.4 Algorithmen in Rechnernetzen - 17- 3. Modulkatalog Eingebettete Systeme und Systemsoftware: 3.1 Verteilte Rechnersysteme 3.2 Systemsoftware 3.3 Rechnernetze 3.4 Eingebettete Systeme 3.5 HW/SW-Codesign 3.6 Eingebettete und Echtzeitsysteme 4. Modulkatalog Mensch-Maschine-Wechselwirkung: 4.1 Computergrafik und Visualisierung 4.2 Informatik und Gesellschaft 4.3 Barrierefreie Mensch-Computer-Interaktion 4.4 Computergestütztes kooperatives Arbeiten und Lernen 4.5 Entwicklung von Benutzungsschnittstellen 4.6 Modellbasierte Entwicklung von Benutzungsschnittstellen Neben dem obligatorischen Seminar im Rahmen der Projektgruppe muss in einem Modul des Vertiefungsgebiets (vgl. Abs. 4 Nr. 1) eine der Wahlpflichtveranstaltungen ein Seminar sein. In höchstens einem weiteren Wahlpflichtmodul (gemäß Abs. 4 Nr. 1 oder 3) kann eine weitere Wahlpflichtveranstaltung ein Seminar sein. (8) Im optionalen Nebenfach sind Fach- bzw. Modulprüfungen über Veranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten abzulegen oder im „Studium Generale" Prüfungs- und Teilleistungen im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten zu erbringen. Näheres ist für Standardnebenfächer dem Anhang 2 zu entnehmen. Bei Zulassung nach ij 1 Abs. 6 können die geforderten Deutschkurse als Leistungen im ..Studium Generale" gemäß Abs. 4 Nr. 5 anerkannt werden. Im „Studium Generale" dürfen keine Informatik- Veranstaltungen angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. §17 Abschlussarbeit (1) Das Modul Abschlussarbeit besteht aus der Arbeitsplanung (5 Leistungspunkte, ohne Benotung) und der Masterarbeit einschließlich eines Vortrags und einer wissenschaftlichen Aussprache (25 Leistungspunkte). (2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet werden, dass sie einem Arbeitsaufwand von 5 Monaten Vollzeitarbeit entspricht. Die Arbeit muss 10 Monate nach der Ausgabe abgegeben werden. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 120 DIN A4-Seiten haben (3) Die Masterarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 11 vergeben und betreut werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch Prüfungsberechtigte zur Betreuung der Masterarbeit zulassen, die das von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte Nebenfach vertreten. In diesem Fall benennt der Prüfungsausschuss eine zweite Prüferin bzw. einen zweiten Prüfer aus der Informatik, mit der bzw. mit dem der Arbeitsplan abgestimmt werden muss. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben. Vorschläge für das Thema der Masterarbeit zu machen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. - 18- (4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. (5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Erstellung einer Gruppenarbeit mit Studierenden des Mastervollzeitstudiengangs ist nicht zulässig. (6) Die Masterarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im Umfang von 54 Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind und nach der schriftlich vermerkten Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer. Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit erfolgt nach der Annahme des Arbeitsplans unverzüglich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterarbeit wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung vorgesehene Arbeitsaufwand ausreicht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Wird das Thema der Masterarbeit nach dieser Frist zurückgegeben, so gilt die Masterarbeit als nicht bestanden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Vergabe des neuen Themas nach Annahme des neuen Arbeitsplans erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwölf Wochen verlängern. (8) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf unverzüglichen Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt höchstens 8 Wochen verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (9) Der Arbeitsplan muss die folgenden Elemente enthalten: Beschreibung der zu bearbeitenden Aufgabe, Motivation der Arbeit, explizite Formulierung der Zielsetzung, Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten um das Ziel zu erreichen, einschließlich eines zugehörigen Zeitplans, sowie eine Aufstellung einer vorläufigen Gliederung der schriftlichen Ausarbeitung. (10) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben oder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Anrechnung gem. § 12 bleibt hiervon unberührt. (11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der Arbeitsplan ist mit der Arbeit einzureichen. Es müssen zwei Exemplare der Arbeit eingereicht werden, ein weiteres hat die Kandidatin oder der Kandidat für 5 Jahre aufzubewahren. - 19- §18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit ..mangelhaft" (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß 5 11 zu bewerten. Der Vortrag der bzw. des Studierenden und die wissenschaftliche Aussprache gehen in die Bewertung ein. Er findet spätestens vier Wochen nach dem Abgabezeitpunkt statt. Als Note wird das arithmetische Mittel der Bewertungen der beiden Prüfenden vergeben, falls die Differenz kleiner als 1.0 ist. Andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden über die endgültige Benotung. Er kann dazu von einer bzw. einem weiteren Prüfenden ein Gutachten einholen. (3) Die Note der Masterarbeit ist gleichzeitig die Note des Moduls Abschlussarbeit. (4) Die Bewertung der Masterarbeit ist den Studierenden in der Regel spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen. §19 Bestehen der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die Prüfungen im „Studium Generale" bzw. dem optionalen Nebenfach nach ? 16 Abs. 4 mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) benotet wurden. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den sieben Modulprüfungen des Hauptfachs ( $ 16 Abs. 4 . Nr. 1 bis 4), sowie im Fall, dass ein Nebenfach absolviert wurde, den Noten der Fach- bzw. Modulprüfungen des Nebenfachs. Dabei werden abweichend von den in § 16 Abs. 4 festgelegten Leistungspunkten das Modul Projektgruppe mit 8 Punkten, das Modul Abschlussarbeit mit 50 Punkten und das Nebenfach mit 12 Punkten gewichtet. Noten des „Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnote ein. (3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Note der Masterarbeit 1.0. die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens 1,3 und keine der Modulnoten im Hauptfach schlechter als „gut" ist. (4) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. ein Modul gemäß § 8 Abs. 5 endgültig nicht bestanden ist oder 2. das Modul Abschlussarbeit zum zweiten Mal mit der Note „mangelhaft" bewertet wird. (5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (ECTS-Credits) und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt. dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist. -20- (7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversuche enthält. §20 Wiederholung der Masterprüfung (1) Die Wiederholung der Masterprüfung geschieht durch die Wiederholung der nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Modulprüfungen. (2) Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung mit ..mangelhaft"' (5.0) einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in $ 17 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (3) Für die Wiederholung der Masterarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen. §21 Zusatzleistungen (1) Über die in $ 16 geforderten Leistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu Veranstaltungen bzw. Modulen im Umfang von 16 Leistungspunkten ablegen. Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen werden im „Transcript of Records" aufgeführt. (2) Unter Beachtung der in Satz 1 angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum Zwecke einer Kompensation nach $ 8 Abs. 3 möglich. Unter die Obergrenze fallen auch nicht bestandene Prüfungen. (3) Prüfungen, die im Rahmen des „Studium Generale" abgelegt worden sind, können grundsätzlich nicht umgebucht werden. Eine Ausnahme besteht nur für Prüfungsleistungen im gewählten Nebenfach. §22 Zeugnis und Transcript of Records (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, Angaben zum Nebenfach, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records. in dem die gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach § 21 und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunktc (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte Gesamtnote der Masterprüfung. Die Noten aller im Rahmen des Studium Generale absolvierten Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht aufgeführt. Dieser Antrag ist vor Erbringung der letzten Prüfungsleistung zu stellen. -21 - §23 Masterurkunde und Diploma Supplement (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß 5j_2 beurkundet. (2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. III. Schlussbestimmungen §24 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat. entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt. entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen. §25 Aberkennung des Mastergrades Der Mastergrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder. - 22 - §26 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. §27* Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die erstmalig ab Wintersemester 2009/10 an der Universität Paderborn für den Masterteilzeitstudiengang Informatik eingeschrieben sind. (2) Ein Studiengangswechsel aus dem Mastervollzeitstudiengang in den Masterteilzeitstudiengang ist auf Antrag im Studierendensekretariat innerhalb der Rückmeidefrist möglich. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den Masterstudiengang Informatik nach der Prüfungsordnung vom 14. Juni 2006 zurück gewechselt werden kann. Er kann grundsätzlich erst zum Sommersemester 2010 vorgenommen werden. (3) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Übergangsregelungen beschließen. Insbesondere kann er bei einem Abschluss vor Ende des Sommersemesters 2011 Ausnahmen von § 16 Abs. 5 zulassen. §28* Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) veröffentlicht. * Diese Vorschriften betreffen die Masterteilzeitprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 30. Juni 2011 (AM.Uni.Pb. Nr. 31/11). Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Änderungen ergeben sich aus der eingangs bezeichneten Änderungssatzung. Anhänge Anhang 1: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten Vorbemerkungen: Weitere Angaben zu den Modulen sind den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch, das auf den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht wird, zu entnehmen. Für Module und Veranstaltungen in Modulen des Masterteilzeitstudiengangs gilt, dass nicht alle regelmäßig angeboten werden. Von Zeit zu Zeit kann eine Anpassung des Angebots an den Stand der Technik erforderlich werden, bei der Veranstaltungen innerhalb der Module gestrichen bzw. hinzugefügt werden. A. Für die Module gem. § 16 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 dieser Prüfungsordnung gelten folgende Regelungen: Die Abschlussprüfungen finden als mündliche Prüfungen statt. Bei den Modulen III.1.1 Modellbasierte Softwareentwicklung und III.1.6 Konstruktive Methoden des Software Engineering gilt: Der Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung besteht schwerpunktmäßig aus einer der beiden Katalogveranstaltungen. In der jeweils anderen Katalogveranstaltung ist eine Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen dieser Teilleistung ist auch Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei den weiteren Modulen, an denen kein Seminar beteiligt ist, wird die Modulnote durch eine mündliche Abschlussprüfung zu den Inhalten des Moduls ermittelt. Bei den Modulen, die ein Seminar beinhalten, besteht der Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung schwerpunktmäßig aus der Katalogveranstaltung. Im Seminar ist eine Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen der Teilleistung im Seminar ist auch Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. B. Für das Modul III.5.1 Projektgruppe gilt, dass keine formalen Voraussetzungen existieren. Während der gesamten Laufzeit beobachtet und wertet der Lehrende die Leistung der einzelnen Projektgruppenteilnehmer. Zur Bewertung herangezogen werden der Anteil am Projektgruppenergebnis (z.B. Implementation), der Anteil an den Projektgruppenberiehten und ein abschließendes Fachgespräch, das in der Regel die Dauer einer mündlichen Prüfung hat. Die Modulnote wird aus der Gesamtschau der vorgenannten Punkte ermittelt. Das Modul III.5.2 Abschlussarbeit wird gemäß §18 Abs. 2 der Prüfungsordnung geprüft und bewertet. -24- Anhang 2: Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Masterteilzeitstudiengang Informatik Vorbemerkung: Die näheren Prüfungsmodalitäten bestimmen sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung des jeweils einschlägigen Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung. 1. Elektrotechnik 2 Veranstaltungen aus • Schaltungstechnik • Regelungstechnik • Nachrichtentechnik • Enernietechnik 1 P FP Summe 6 6 12 I .-6. Semester FP = Fachprüfung 2. Mathematik 1 .-6. Semester Weiterführende Veranstaltungen aus dem Kanon der Mathematikveranstaltungen FP 12 Summe 12 FP = Fachprüfung 3. Medienwissenschaften Stand: 15.07.2009 1 .-6. Semester Basismodul Medientheorie/-geschichte Einführung Seminar'Lehrveranstaltung Seminar/Lehrveranstaltun« SP = Seminarpapier MP = Modiilprüfung 4. Philosophie I .-6. Semester Aufbaumodul 1: Anthropologie und Kulturphilosophie oder Aufbaumodul 2: Praktische Philosophie oder Aufbaumodul 3: Theoretische Philosophie TS = Teilnahmeschein MP = Modulprüfung jeweils: Überblicksveranstaltung Seminar Seminar Modulprüfung SP SP MP SUMME 12 jeweils: TS : s TS MP SUMME leweils: 12 12 5. Psychologie 1.-6. Forschungskolloquium Kognitionspsychologie Semester Portfoliopriifung TS = Teilnahmeschein LN = Leistuimsnachweis TS. LN 2 Seminare aus dem Lehrangebot der Teilgebiete Kognitionspsychologie und TS, LN 4 Arbeits- und Orcanisationspsvcholoeie TS, LN 4 SUMME 12 6. Wirtschaftsinformatik 1 .-6. Semester Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik FP 10 SUMME 10 FP = Fachprüfung Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert werden. 7. Wirtschaftswissenschaften 1.-6. Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften (aber Semester nicht aus dem Bereich Wirtschaftsinformatik und nicht BWL A und nicht BWL B) SUMME 10 FP = Fachprüfung Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert werden. hrsg: Präsidium der Universität Paderborn Warburger Str. 100 ■ 33098 Paderborn