Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Nr. 19/09 vom 04. März 2009 Fakultät für Kulturwissenschaften Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Paderborn Vom 04. März 2009 UNIVERSITÄT PADERBORN Die Universität der Informationsgesetischaft -2- Fakultät für Kulturwissenschaften Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Musikwissenschaft an der Universität Paderborn vom 04. März 2009 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. 10. 2006 (GV. NRW.474), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV.NRW.S. 195) hat die Universität Paderborn die folgende Prüfungsordnung erlassen: -3- Inhaltsübersicht I. Allgemeines..........................................................................................................................................................4 § 1 Zweck und Ziele des Studiums.................................................................................................................4 § 2 Akademischer Grad...................................................................................................................................4 § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienordnung...................................................................................4 § 4 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem, Meldung und Meldefristen, Prüfungsziele und Prüfungsleistungen.............................................................................................................5 § 5 Prüfungsausschuss..................................................................................................................................... 1 § 6 Prüfende und Beisitzende..........................................................................................................................8 § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester ..8 § 8 Versäumnis, Rücktritt. Täuschung, Ordnungsverstoß. Schutzvorschriften...............................................9 § 9 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten....................................................................11 II. Masterprüfung...................................................................................................................................................12 § 10 Zulassung...............................................................................................................................................12 § II Zulassungsverfahren..............................................................................................................................13 § 12 Bestandteile, Umfang, Ablauf, Wiederholung und Kompensation der Prüfungen................................13 § 13 Module...................................................................................................................................................14 § 14 Masterarbeit, Verteidigung der Masterarbeit.........................................................................................16 § 15 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit und der Verteidigung................................17 § 16 Anerkennung und Beschränkungen von Leistungspunkten...................................................................18 § 17 Bewertung von Modulen.......................................................................................................................18 § 18 Abschluss der Masterprüfung................................................................................................................18 § 19 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten..........................................................................19 § 20 Masterzeugnis und Diploma Supplement..............................................................................................19 § 21 Masterurkunde.......................................................................................................................................20 III. Schlussbestimmungen......................................................................................................................................20 § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung............................................................................................................20 § 23 Einsicht in die Prüfungsakten................................................................................................................20 § 24 Aberkennung des Mastergrades.............................................................................................................21 § 25 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................................................................21 Anhang..................................................................................................................................................................22 Studienverlaufsplan.......................................................................................................................................22 Modulbeschreibungen....................................................................................................................................22 Modulübersicht..............................................................................................................................................30 Aufteilung auf die Semester..........................................................................................................................31 Erläuterung zur Ermittlung des Stellenwerts der Modulnote in der Endnote................................................31 Zuordnung des Studiengangs.........................................................................................................................32 Kurzbeschreibung des Studiengangs.............................................................................................................33 I. Allgemeines §1 Zweck und Ziele des Studiums (1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Fach Musikwissenschaft. Durch die Masterprüfung werden neben den allgemeinen Studienzielen des § 58 HG Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten, Kenntnisse von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen im Bereich Musikwissenschaft sowie berufspraktische Kompetenzen festgestellt. (2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt tiefer gehende fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und weitreichende Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit, Kommunikation und kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Das Masterstudium vermittelt insbesondere die Fähigkeit, wissenschaftliche Probleme selbstständig zu analysieren und wissenschaftliche Methoden zu ihrer Beschreibung zu erarbeiten. Diese forschungsnahe Studienphase hat ihre Schwerpunkte in theoriebezogenen und vertiefenden Veranstaltungen, die aufbauend auf den vorangegangenen Inhalten die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit vermitteln. Der Masterabschluss beinhaltet die Masterprüfung und die Anfertigung einer Masterarbeit. (3) Innerhalb des Studiums sind Veranstaltungen zu absolvieren, in denen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ein integraler Bestandteil ist. Als Schlüsselqualifikationen werden Kommunikations- und Teamfähigkeit, Präsentations- und Moderationskompetenzen, didaktisch-methodische Kompetenzen sowie Fähigkeiten zur Nutzung moderner Informationstechnologien vermittelt. §2 Akademischer Grad Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Kulturwissenschaften den akademischen Grad des „Master of Arts". Als abkürzende Schreibweise wird „M. A." verwendet. §3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienordnung (1) Die Regel Studienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt vier Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (workload) für die Studierenden von 3600 Stunden. Der Studienumfang beträgt 36 Semesterwochenstunden zuzüglich dem Studium generale. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erbringen. (2) Im Masterstudium ist ein Studium generale im Umfang von 12 Leistungspunkten enthalten. (3) Jede Lehrveranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung wird einem Modul zugeordnet. Einzelne Lehrveranstaltungen innerhalb eines Moduls können zu einem Veranstaltungsblock, zu dem eine Gesamtprüfung stattfindet, zusammengefasst werden. Die Fakultät für Kulturwissenschaften erstellt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung ein Modulhandbuch. Dieses gibt insbesondere Aufschluss über Umfang, Inhalt und Ziele der einzelnen Module, Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke zu Modulen. Es informiert weiterhin -5- über die vorgesehenen Lehr- und Lernformen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcken, regelt die Zusammenfassung einzelner Lehrveranstaltungen zu Lehrveranstaltungsblöcken und gibt Auskunft über die notwendigen Vorkenntnisse. Änderungen im Katalog und in der Zuordnung bzw. Zusammenfassung der Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke gibt der Prüfungsausschuss rechtzeitig zu Beginn eines Studienjahres bekannt. (4) Im Modulhandbuch sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Ein beispielhafter Studienplan ist dieser Prüfungsordnung als Anlage beigefügt. §4 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem, Meldung und Meldefristen, Prüfungsziele und Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen ergeben sich aus den §§ 13 und 14. Die Masterprüfung mit der ihr zugehörigen schriftlichen Masterarbeit soll grundsätzlich innerhalb der in § 3 Absatz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein. (2) Alle Prüfungen werden studienbegleitend und jeweils nach dem Prinzip eines Leistungspunktesystems abgelegt. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Musikwissenschaft werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet. Ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung entspricht einem Punkt im Sinne des ECTS. In jeder Lehrveranstaltung hat der verantwortliche Dozent dafür Sorge zu tragen, dass mit einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden pro Leistungspunkt die Veranstaltung mit der ihr zugeordneten Prüfung erfolgreich absolviert werden kann. Bei der Zuordnung von Semesterwochenstunden zu Leistungspunkten hat sich der Dozent nach den Angaben im Studienverlaufsplan im Anhang zu dieser Prüfungsordnung zu richten. Der Fakultätsrat kann Ausnahmen von dieser ZuOrdnungsvorschrift zulassen. (3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Jede Prüfungsmeldung erfolgt in dem vorgesehenen Anmeldezeitraum vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Die Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen (§ 10) erfüllt sind. Mit der Meldung ist anzugeben, welchem Modul die Prüfung zugeordnet wird. Die erste Prüfungsmeldung in einem Modul gilt gleichzeitig als Meldung zu dem entsprechenden Modul. Jede Prüfungsmeldung erfolgt in dem vorgesehenen Anmeldezeitraum vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Die Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen (§ 10) erfüllt sind. Die Meldung zu den Prüfungen soll nach Vorgabe des Prüfungsausschusses beim Prüfungsausschuss erfolgen. Melde- und Rücktrittsfristen für Seminare werden von dem jeweiligen Dozenten bekannt gegeben. Alle anderen Melde- und Rücktrittsfristen werden durch Aushang beim Zentralen Prüfungssekretariat bekannt gegeben. Die Regelungen der Wiederholungsprüfungen sind zu beachten (§ 12 Absatz 4). Mit der Meldung zu der ersten Prüfung ist der Antrag auf Zulassung (im Sinne des § 10) zur Masterprüfung zu stellen. (4) Bei Veranstaltungen, die nicht vom Musikwissenschaftlichen Seminar angeboten werden, kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Bewertung der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die Regelungen der jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen zur Anwendung. Ggf. ist die Zuordnung von Leistungspunkten von dem jeweiligen Prüfungsausschuss vorzunehmen. Leistungspunkte sind im Sinne des ECTS zu vergeben. Wird die Prüfung in mehreren Hochschulprüfungsordnungen angeboten, kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfungsordnung bestimmen, nach der er oder sie geprüft wird. (5) In den Prüflingen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem ihres oder seines Studienganges erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (6) Als Prüfungsleistungen werden unterschieden: aj Klausuren: Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt zwei bis vier Zeitstunden. Jede Klausurarbeit wird von ein bis zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des § 6 Absatz 1 bewertet. Die genaue Anzahl der Prüfer regelt der Prüfungsausschuss. Abweichungen sind beim Prü- fungsausschuss aktenkundig zu machen. Die Bewertung der letzten Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden vorgenommen. Eine Mitwirkung bei der Korrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zulässig. Die Bewertung von Klausuren ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen - in der Regel durch Aushang bei den jeweiligen Lehr- und Forschungseinheiten - mitzuteilen. Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben. b) Mündliche Prüfungsleistungen: Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Die Bewertung der letzten Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden vorgenommen. Hierbei wird jede Kandidatin/ jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 9 Abs.l hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 30 Minuten, ggf. mit zusätzlicher Vorbereitungszeit von ca. 15 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten. c) Hausarbeiten: Ihr Umfang beträgt circa 30.000^10.000 Zeichen. Die Bewertung ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Zulassungsvoraussetzung ist die regelmäßige, aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. d) Präsentation und Dokumentation von Projektergebnissen: Die Ergebnisse von Projektarbeiten (Modul M 3) werden in der Regel in einer öffentlichen Veranstaltung (z. B. Gesprächskonzert, Vortrag, Ausstellung) präsentiert bzw. in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Arbeit dokumentiert. e) Arbeitsbericht: Die Erarbeitung des Projekts (Modul M 3) und die Vorbereitung und Leitung der Tuto- rien (Modul M 1) werden in einem Arbeitsbericht dokumentiert, der nach Abschluss der Vorlesungszeit eingereicht wird. Die Bewertung ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. (7) Aus didaktischen Gründen kann eine Prüfung aus mehreren, verschiedenartigen Prüfungsleistungen bestehen. Die Formen der Prüfungsleistungen können zu unterschiedlichen Prüfungsterminen voneinander abweichen. -7- (8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (9) Für alle Prüfungen (Teilprüfungen, Prüfungen u. a. veranstaltungsbezogene Prüfungen, Modulabschlussprüfungen) gibt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden für alle Kandidatinnen und Kandidaten einheitlich bekannt, welche Prüfungsleistungen jeweils verbindlich vorgegeben sind, wie sich die Gesamtnote einer Prüfung im Falle mehrerer Prüfungsleistungen berechnet und wie viele Leistungspunkte zugeordnet werden. Diese Vorgaben umfassen auch die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen. Die Bekanntmachungen erfolgen in der Regel in den Veranstaltungskommentaren, bei Änderungen zu Beginn eines Semesters durch Aushang bei den Prüfenden, spätestens jedoch bis zum Ende der zweiten Vorlesungswoche. (10) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine ist darauf zu achten, dass keine Kollision mit Lehrveranstaltungen auftritt. (11) Studienbegleitende Prüfungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. §5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss für: 1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung, 2. die Einhaltung der Prüfungsordnung und für die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen, 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, 4. die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. 5. die Abfassung eines jährlichen Berichtes an die Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät. Die oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen Entscheidungen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre und der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne der Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. -8- (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere über die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit; diese Einschränkung berührt nicht das Recht auf Mitberatung. (5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. §6 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Assistentinnen und Assistenten. Promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine selbstständige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, sollen zu Prüfenden bestellt werden. Zum oder zur Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Abschlussprüfung in einem dem Fach entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Masterarbeit und - wenn mehrere Prüfende zur Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. §7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. -9- (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen oder an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (5) Auf Antrag können gemäß § 63 Abs. 2 HG sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden. (6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (7) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung; eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse). §8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ungenügend (6,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kan- - 10- didatin oder der Kandidat kann sich spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest spätestens vom Tag der Prüfung vorzulegen, das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt. In begründeten Fällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt w : erden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (6,0) bzw. als mit nicht bestanden bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend bzw. als mit nicht bestanden bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gemäß Satz 1 bzw. die Entscheidung gemäß Satz 2 wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (6,0) bzw. als mit nicht bestanden bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gemäß § 63 Absatz 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit gemäß § 15 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht verge- -11 - ben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag ein neues Thema. (9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleich für behinderte Studierende und er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten. §9 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; 6 = ungenügend: eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 ausgeschlossen. Wird eine Prüfung - etwa eine Klausur - von mehreren Prüfern bewertet und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so ergibt sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfer, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Prüfung kann jedoch nur dann mit ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. Setzt sich die Note einer Prüfung als gewichteter Mittelwert der Noten einzelner Teilprüfungen zusammen, so lautet sie bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft, bei einem Durchschnitt über 5,0 bis 6,0 = ungenügend. Bei der Bildung der Noten wird jeweils nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht jede einzelne Teilprüfung bestanden ist. (3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden ist. -12- (4) Die Gesamtnote für ein Modul ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Modul. II. Masterprüfung §10 Zulassung (1) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer: 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt, 2. einen ersten berufsbefähigenden Abschluss in einem der folgenden Studiengänge besitzt: ■ Bachelorstudiengang Musikwissenschaft an der Universität Paderborn oder ■ Zwei-Fach-Bachelor Kulturwissenschaften mit Musikwissenschaft als einem der beiden Fächer an der Universität Paderborn oder ■ Bachelor Populäre Musik und Medien an der Universität Paderborn oder ■ abgeschlossener vergleichbarer gleichwertiger oder sonstiger Studiengang Musik, der Musikwissenschaft einschließt. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen sonstiger Studiengänge Musik im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten fest, welche zusätzlichen Studien- bzw. Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die Zulassung erbracht werden müssen. 3. für den Masterstudiengang Musikwissenschaft eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen (§ 4 Absatz 3 ist zu beachten). Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungen im Masterstudiengang Musikwissenschaft oder einem anderen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in anderen Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wenn nicht mehr als zwei veranstal- tungsbezogene Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Musikwissenschaft fehlen. - 13 §11 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Antrag ist mit der Meldung zur ersten studienbegleitenden Prüfung zu stellen. (2) Die Zulassung zur Masterprüfung bzw. die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist abzulehnen, wenn: 1. die in den §§4 Abs. 3,10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung in dem Masterstudiengang Musikwissenschaft oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei im Fall des verwandten oder vergleichbaren Studiengangs die Zulassungsablehnung auf den Fall beschränkt ist, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, die im Masterstudiengang Musikwissenschaft zwingend vorgeschrieben wird und als gleichwertig anzusehen ist oder 4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer vergleichbaren Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang befindet oder 5. der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist. 3) Hochschul- oder Studiengangswechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang gemäß Absatz 2 Satz 3 in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß § 13 für den Studiengang Musikwissenschaft zu erbringen ist, können gemäß § 12 nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden. §12 Bestandteile, Umfang, Ablauf, Wiederholung und Kompensation der Prüfungen (1) Die Prüfungsleistungen bestehen aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen in einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die in § 13 angeführt werden, sowie aus der Masterarbeit. (2) Gegenstand der veranstaltungsbezogenen Prüfungen sind die Stoffgebiete der zugeordneten Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke. Umfang und Anforderungen dieser Prüfungen müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, dass nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde. (3) Für jede zu Prüfungen zugelassene Kandidatin bzw. für jeden zu Prüfungen zugelassenen Kandidaten wird ein Leistungspunktekonto geführt. Den Umfang und das Verfahren der Zuteilung von Leistungspunkten regeln die §§ 16, 17 und 19. Nach Abschluss der Korrekturen der schriftlichen Arbeiten eines Prüfungstermins wird Auskunft über die erbrachten Leistungen erteilt (in der Regel durch Aushang bei den Prüfenden). Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat jederzeit formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. (4) Zu jeder Lehrveranstaltung bzw. zu jedem Lehrveranstaltungsblock, in der bzw. in dem Leistungspunkte erworben werden können, wird spätestens im Prüfungszeitraum des Semesters der Veranstaltung bzw. des Veranstaltungsblockes eine Prüfung angeboten (erster Prüfungstermin). Soweit eine Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen ist, findet diese Prüfung im darauf folgenden Prüfungszeitraum statt (zweiter Prüfungstermin). Die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungstermins werden in der Regel vom gleichen Prüfer durchgeführt. - 14- (5) Eine Prüfung zu einem Pflichtmodul kann zweimal wiederholt werden. Die letzte Wiederholung einer Klausur muss auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Prüfung (erreichbare Noten: 4,0 oder 5,0) organisiert werden. Zur einer solchen wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zugelassen, wenn er an der Prüfung und an der Wiederholungsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat. Sie dauern je Kandidat in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die gleichzeitige Prüfung von bis zu vier Kandidaten ist zulässig. Die Gesamtprüfungsdauer verlängert sich entsprechend. Pro Jahr wird mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit über dieselben Inhalte in der Regel vom selben Prüfer angeboten. (6) Eine nicht bestandene veranstaltungsbezogene Prüfung bzw. Teilprüfung in Standardoder Alternativform zu einer Wahlpflichtveranstaltung kann einmal wiederholt oder durch Wechsel innerhalb des jeweiligen Wahlpflichtveranstaltungskatalogs kompensiert werden. Die Gesamtzahl dieser Möglichkeiten ist auf die Anzahl der Prüfungen zu Wahlpflichtveranstaltungen in dem jeweiligen Modul begrenzt. Absatz 5 Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit den Prüfenden fest, ob nach dem Nichtbestehen einer Prüfung eine Wiederholung oder eine Kompensation stattfindet. Die Bekanntgabe erfolgt zusammen mit der Mitteilung der Prüfungsbedingungen. (7) Eine nicht bestandene veranstaltungsbezogene Prüfung in Alternativform zu einer Wahlpflichtveranstaltung, die nicht schlechter als mit 4,3 zu bewerten wäre, kann über die Möglichkeiten gem. Abs. 6 hinaus nachgebessert werden. Die Form der Nachbesserung sowie die Bedingungen werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgelegt und zusammen mit der Mitteilung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben. (8) Eine Modulprüfung besteht aus einer Abschlussprüfung oder aus mehreren Prüfungen. Soweit sie aus mehreren Prüfungen besteht, ist sie endgültig nicht bestanden, wenn eine auf eine Pflichtveranstaltung bezogene Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder im Wahlpflichtbereich eines Moduls eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung vorliegt und keine Wiederholung oder Kompensation mehr möglich ist. Soweit die Modulprüfung aus einer Abschlussprüfung besteht, ist sie endgültig nicht bestanden, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Im Übrigen gilt Abs. 5 Sätze 3 bis 7 entsprechend. (9) Bei Veranstaltungen des Studium generale sowie der Sprachkurse des Moduls 4a kommen hinsichtlich der Möglichkeit der Wiederholung, der Kompensation und der Nachbesserung sowie der hierfür geltenden Bedingungen die Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen zur Anwendung. Die Gesamtzahl der Kompensations- und Wiederholungsmöglichkeiten ist auf die Anzahl der zum Erreichen der Leistungspunkte notwendigen Lehrveranstaltungen begrenzt. Das Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nicht bestandene Prüfung vorliegt und keine Wiederholung oder Kompensation mehr möglich ist. (10) Die Masterarbeit kann gemäß § 15 Absatz 3 einmal wiederholt werden. (11) Eine bestandene Prüfung kann weder wiederholt noch abgewählt werden. §13 Module (1) Im Masterstudiengang Musikwissenschaft sind drei Pflichtmodule und vier Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten zu belegen. Pflichtmodule: Modul M 1: Vermittlung (12 Leistungspunkte) Modul M 2: Aktuelle Forschung (13 Leistungspunkte) Modul M 3: Berufsfeldbezogene Praxis: Projekt (10 Leistungspunkte). - 15 Das Modul M 1 wird abgeschlossen mit einer Modulprüfung, die sich aus drei veranstal- tungsbezogenen Prüfungen zusammensetzt. Das Modul M 2 wird abgeschlossen mit einer alle Teilbereiche umfassenden Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 4 Absatz 6 b. Im 3. Semester ist zudem das für die Masterarbeit ausgewählte Forschungsthema zu skizzieren, im 4. Semester sind Zwischenergebnisse zu präsentieren. Das Modul M 3 wird abgeschlossen mit einem Arbeitsbericht gemäß § 4 Absatz 6 e sowie der Präsentation bzw. Dokumentation der Ergebnisse im Projekt gemäß § 4 Absatz 6 d. Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten: Modul M 4: Ausbau und Zusatz (16 Leistungspunkte) a) Nach einem Bachelor ohne Zweitfach: Berufsfeldbezogene Sprachkompetenz b) Nach einem anderen Zugang: Ausbau und Ausgleich der fachlichen Grundlagen Modul M 5: Vertiefungsmodul I: Gattungs- und Kulturgeschichte der Musik (9 Leistungspunkte) Modul M 6: Vertiefungsmodul II: Arbeitsgebiete der Musikwissenschaft (9 Leistungspunkte) Modul M 7: Erweiterungsmodul musikwissenschaftliche Forschung (9 Leistungspunkte). Das Modul M 4a wird abgeschlossen durch eine Prüfungsleistung gemäß § 4, Absatz 6 a-e nach Maßgabe des jeweiligen Faches. Das Modul 4b wird abgeschlossen mit veranstaltungs- bezogenen Prüfungen gemäß den Vorgaben der jeweiligen Module bzw. Teilmodule. Die einzelnen Modulprüfungen können gegebenenfalls in separate, zeitlich voneinander getrennte Prüfungen aufgeteilt werden. Der Prüfungsausschuss legt für Absolventen anderer Studiengänge als dem Bachelor „Musikwissenschaft ohne Zweitfach'' die zu belegenden Ergänzungs- Lehrveranstaltungen im Benehmen mit den betroffenen Kandidaten fest. Die Form und die Dauer werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. Das Modul M 5 wird abgeschlossen mit zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in einem zweiten Seminar wird eine Prüfung (3 LP) vorgelegt. Diese können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten gemäß § 4 Absatz 6 c erbracht werden. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. Das Modul M 6 wird abgeschlossen mit zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in einem zweiten Seminar wird eine veranstal- tungsbezogene Prüfung (3 LP) vorgelegt. Die Prüfungen und Teilprüfungen können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten gemäß § 4 Absatz (6) c) erbracht werden. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. Das Modul M 7 wird abgeschlossen mit zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in einem zweiten Seminar wird eine veranstal- tungsbezogene Prüfung (3 LP) vorgelegt. Die Prüfungen und Teilprüfungen können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten gemäß § 4 Absatz 6 c erbracht werden. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. (2) Insgesamt müssen im Laufe des Masterstudiums mindestens drei Hausarbeiten gemäß § 4 Absatz 6 c vorgelegt werden. - 16- (3) Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Studium generale dienen der Erweiterung der allgemeinen Wissensbreite. Im Rahmen des Studium generale sind Vorlesungen, Übungen oder Seminare aus dem Lehrangebot der Universität Paderborn oder der Musikhochschule Detmold im Umfang von 12 Leistungspunkten auszuwählen. Die Leistungspunkte werden nach Maßgabe des jeweils gewählten Faches bzw. Moduls vergeben. (4) Eine Übersicht über die zu erbringenden Leistungspunkte je Modul findet sich im Studienverlaufsplan im Anhang. § 16 ist zu beachten. (5) Angaben über Inhalte und Ziele der Module sowie die zu besuchenden Lehrveranstaltungen finden sich in den Modulbeschreibungen im Anhang. (6) Als Schlüsselqualifikationen werden Kommunikations- und Teamfähigkeit (2 von insgesamt 10 ECTS-Punkten in Modul M 3) sowie Präsentations- und Moderationskompetenzen (2 von insgesamt 12 ECTS-Punkten in Modul M 1) vermittelt. §14 Masterarbeit, Verteidigung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (Absatz 7 ist zu beachten). Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. (2) Masterarbeiten können von Prüfenden gemäß § 6 Absatz 1 ausgegeben, betreut und bewertet werden. Dies gilt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, auch für Prüfende anderer Fakultäten, die an diesem Studiengang beteiligt sind. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die bzw. der mit der Betreuung beauftragte Prüfende macht eine diesbezügliche Vorgabe. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu unterbreiten. Dieses begründet jedoch keinen Anspruch. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält. (4) Die Zulassung zur Masterarbeit ist in § 10 Absatz 4 geregelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. (5) Der Arbeitsaufwand für die Masterarbeit beträgt einschließlich der Verteidigung in der Regel 900 Stunden. Sie ist in einer Frist von sieben Monaten inklusive Verteidigung anzufertigen. Das Verfassen der Arbeit beginnt im 3. Fachsemester. Stichtag ist der 01. März eines jedes Jahres. Insgesamt ist für das Verfassen der Masterarbeit ein Umfang von 26 LP (davon 6 LP im 3. Studiensemester und 20 LP im 4. Studiensemester) vorgesehen, sodass die Arbeit bis zum 15. Juli eines jeden Jahres eingereicht sein muss. In besonders begründeten Einzelfällen kann als Alternativtermin für das Verfassen der Masterarbeit inkl. Verteidigung der Zeitraum vom 01. September bis 31. März des folgenden Jahres gewählt werden. Der Umfang der Masterarbeit soll in der Regel ca. 150.000-200.000 Zeichen umfassen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem beauftragten Prüfenden. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungs- - 17- zeit beginnt dann mit der Vergabe des neuen Themas erneut. Ausnahmsweise kann der Prü- fungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen, verlängern, wenn die oder der nach Absatz 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. (6) Die Masterarbeit ist als Papierausdruck in drei Ausfertigungen sowie in digitaler Form einzureichen. Die technischen Details regelt der Prüfungsausschuss. (7) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (8) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben Studiengang oder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. (9) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit schließt die Masterprüfung ab und entspricht einem Umfang von 4 LP. Zur Verteidigung kann nur zugelassen werden, wer die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen hat. Sie soll in der Regel vier Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung stattfinden. Sie wird vor den Prüferinnen und Prüfern der Masterarbeit abgelegt und bewertet. Die Verteidigung soll ca. 30 Minuten dauern und setzt sich aus einem ca. 10-minütigen Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten sowie einer ca. 20-minütigen Diskussion zusammen. Die erbrachte Leistung fließt entsprechend der zugeordneten ECTS- Punktzahl zu 4/30 in die Gesamtnote der Masterarbeit mit ein. Die wesentlichen Inhalte der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. §15 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit und der Verteidigung (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 als mit ungenügend (6,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die Kandidatin oder der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Differieren die Bewertungen der Erst- und Zweitbegutachtung um den Wert 2,0 oder um einen größeren Wert, so ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Drittbegutachtung herbeizuführen. Die Note der Masterarbeit ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten nicht schlechter als ausreichend sind. Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen. (3) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in § 14 Absatz 5 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (4) Die Verteidigung kann bei nicht ausreichender Bewertung einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss setzt den Termin der Wiederholung im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten fest. Sie soll innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Termin stattfinden. Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, gilt die Masterarbeit ebenfalls als nicht bestanden. §16 Anerkennung und Beschränkungen von Leistungspunkten (1) Aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen können Leistungspunkte in den Modulen nur erworben werden, wenn 1. die Lehrveranstaltung bzw. der Lehrveranstaltungsblock gemäß Studienordnung für den Masterstudiengang Musikwissenschaft Bestandteil eines Moduls ist, wobei der Prüfungsausschuss festlegen kann, dass weitere Veranstaltungen den Modulen zugeordnet werden, 2. keine Leistungspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung bzw. aus dem gleichen Lehrveranstaltungsblock oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung in diesem Studiengang oder in dem Studiengang, der Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang ist, angerechnet wurden. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zweifelsfall, welche Lehrveranstaltungen bzw. Lehrveranstaltungsblöcke als gleich anzusehen sind. (2) Für jede Prüfungsleistung (im Sinne des §12) werden - sofern die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind - in dem entsprechenden Modul, dem die Prüfung zugerechnet wird, Leistungspunkte gemäß der Tabelle des Anhangs angerechnet, wenn die Prüfung mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewertet wurde. (3) Für Veranstaltungen des Studium generale werden Leistungspunkte entsprechend des Studienverlaufsplans im Anhang angerechnet. (4) Mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit (§§ 14, 15) werden die im Anhang im Studienverlaufsplan angeführten Leistungspunkte erworben. §17 Bewertung von Modulen (1) Sobald die Gesamtsumme erforderlicher Leistungspunkte in einem Modul erreicht ist, können keine weiteren Prüfungsleistungen in diesem Modul erbracht werden und das Modul gilt als abgeschlossen. Werden in einem Modul mehr Leistungspunkte als die gemäß des Anhangs vorgegebenen Leistungspunkte-Summen erzielt, wird die letzte dieser zum Abschluss des Moduls erforderliche Prüfungsleistung nur mit derjenigen Punktzahl gewichtet, die zur Erreichung der jeweils zu erzielenden Leistungspunkte-Summe zu diesem Zeitpunkt noch fehlt. (2) Nach Abschluss eines Moduls ist dessen Gesamtnote gemäß § 9 zu ermitteln. Eine einzelne Prüfungsleistung wird dabei mit der Zahl der ihr zugeordneten Leistungspunkte gewichtet. §18 Abschluss der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die im Anhang im Studienverlaufsplan vorgegebene Summe an Leistungspunkten durch veranstaltungs- bezogene Prüfungen, die Masterarbeit und die Verteidigung der Masterarbeit d. h. 120 Leistungspunkte erreicht hat und alle Modulnoten der Module, in denen diese Leistungspunkte - 19- erworben wurden, mindestens ausreichend (4,0) lauten. Die Beschränkungen von § 17 sind zu beachten. (2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. ein Modul endgültig nicht bestanden ist oder 2. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wird. (3) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Studierende, welche aus diesem Studiengang ohne Studienabschluss ausscheiden, erhalten auf Antrag eine Bestätigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. §19 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten (1) Für die Bestimmung der Gesamtnoten der Masterprüfung ist § 9 zu beachten. (2) In der MA-Endnote erhalten die MA-Arbeit einschließlich mündlicher Verteidigung auf der einen Seite und die Modul-Gesamtnote auf der anderen Seite jeweils die Hälfte des Gewichts. (3) Die Noten für die schriftliche MA-Arbeit und für die mündliche Verteidigung werden entsprechend den zugeordneten ECTS-Punkten im Verhältnis von 26 zu 4 gewichtet. (4) Die Prüfungsleistungen der Module werden folgendermaßen gewichtet: Die Noten der Prüfungsleistungen in den endnotenrelevanten Modulen Ml, M2, M3, M5, M6 und M7 werden jeweils mit der dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS- bzw. Leistungspunktzahl multipliziert und dann miteinander addiert. Die Summe wird durch 62 (der Gesamtzahl der ECTS-Punkte in den endnotenrelevanten Modulen) dividiert; das Ergebnis ist die Modul-Gesamtnote. (5) Anstelle der Gesamtnote sehr gut wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt, wenn die Masterarbeit mit 1.0 bewertet wird und das gewichtete Mittel der analog Absatz 2 ermittelten übrigen Prüfungsleistungen nicht schlechter als 1,3 ist. §20 Masterzeugnis und Dipluma Supplement (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung bestanden, erhält sie oder er über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält eine Aufzählung der Module, aus denen Leistungspunkte erworben wurden. Weiterhin enthält das Zeugnis die entsprechenden Modulnoten und die Gesamtnote der Masterprüfung. In das Zeugnis werden außerdem die Regelstudienzeit und das Thema der Masterarbeit mit deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird in das Zeugnis die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist; ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, so wird das Datum der Abgabe verwendet. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. In einer Anlage zum Zeugnis werden sämtliche Lehrveranstaltungen bzw. Lehrveranstaltungsblöcke mit deren Noten nach Modulen geordnet ausgewiesen. -20- (2) Auf der Grundlage des Masterzeugnisses und der Masterurkunde gemäß § 21 wird ein Diploma Supplement ausgestellt. §21 Masterurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 beurkundet. (2) Die Masterurkunde wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan der Fakultät für Kulturwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. III. Schlussbestimmungen §22 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, so ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen. §23 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidaten bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. -21 - §24 Aberkennung des Mastergrades Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Universität Paderborn mit zwei Dritteln seiner Mitglieder. §25 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Ol. Oktober 2009 in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM. Uni Pb.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 18. Juni 2008 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 17. Dezember 2008. Paderborn, den 04. März 2009 Der Präsident der Universität Pa derbo rn b:oCnÖ Professor Dr. Nikolaus Risch -22- Anhang Abkürzungen: LP Leistungspunkt(e) gemäß ECTS (European Community Course Credit Transfer System) P/WP Pflichtveranstaltung / Pflichtveranstaltung mit Wahlmöglichkeit S Seminar Sem. Semester Sg Studium generale SS Sommersemester SWS Semesterwochenstunden TP Teilprüfung(en): Mündliche Präsentation oder schriftliche Hausarbeit T Tutorium Üb Übung V Vorlesung VP Veranstaltungbezogene Prüfung WS Wintersemester Studienverlaufsplan Im Wahlpflichtbereich und im Studium generale versteht sich die hier angegebene Verteilung der Leistungspunkte auf die Studiensemester als Empfehlung. Für das Studium generale wird auf Angaben zur Semesterwochenstundenzahl verzichtet, da das Verhältnis von Semesterwochenstunden und ECTS-Punkten in den Fächern stark differiert. Studiensemester | alle 1 2 3 4 SWS LP sws LP SWS LP SWS LP SWS LP Pflichtmodule | M 1 6 12 4 8 2 4 M 2 4 13 1 2 2 1 3 1 6 M3 4 10 2 4 2 6 Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeiten M 4 10 16 4 6 6 10 M 5 4 9 4 9 M 6 4 9 2 3 2 6 M " 4 9 2 3 2 6 Studium generale 12 5 4 3 MA- Arbeit^Verteidigung 30 6 20+4 Summe 36 120 13 30 15 30 - 30 30 Modulbeschreibungen Die folgenden Module 1-7 sind verwendbar für den Master-Studiengang Musikwissenschaft. Für die Teilnahme an ihnen und am Studium generale bestehen keine Teilnahmevoraussetzungen. Voraussetzung für die Vergabe der Leistungspunkte ist die jeweils bestandene Modulprüfung. -23- Workload 360 Stunden Leistungspunkte 12 Studiensem. I. 2. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen Tutorium zur Vorl. „Allg. Musikgeschichte I" Seminar „Musikvermittlung" Tutorium zur Vorl. „Allg. Musikgeschichte II" Kontaktzeit 2 SWS 2 SWS 2 SWS Selbststudium 90 Stunden 0 Stunden 90 Stunden Leistungspunkte 4 4 4 Lehrformen Gruppengröße Tutorium Bis 20 Modul M 1: Vermittlung (Pflicht) Qualifikationsziele Erwerb von didaktischen und methodischen Planungs- und Handlungskompetenzen. Inhalte Seminar. Grundkenntnisse zur Unterrichtsplanung, zur Gesprächsführung und zu musikspezifischen Methoden der Vermittlung; Theorien zur Didaktik. Tutorium: Die MA-Studierenden leiten die Tutorien zu den Vorlesungen „Allgemeine Musikgeschichte I und II". Dabei leiten sie Studienanfänger dazu an, das in der Vorlesung vermittelte musikgeschichtliche Wissen zu vertiefen, zu sichern und zu ergänzen. Die Tutoren werden von den Lehrenden, die die Vorlesung leiten, beraten, planen jedoch Inhalte und Vermittlungsformen weitgehend selbstständig im Team mit anderen Tutoren. _ Prüfungsformen Das Modul wird abgeschlossen mit einer alle Teilbereiche umfassenden Modulprüfung in Form einer Prüfungsleistung gemäß § 4, Absatz 6 a-e der Prüfungsordnung sowie jeweils einem ausführlichen Arbeitsbericht zu den Tutorien. Stellenwert der Note in der Endnote 12/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. _ Modul M 2: Aktuelle Forschung (Pflicht) Workload 390 Stunden Leistungspunkte 13 Studiensemester 1.^4. Dauer 4 Semester Lehrveranstaltungen Kolloquium: „Aktuelle musikwissenschaftliche Forschung" Kontaktzeit 4 x 1 SWS Selbststudium 45+45+75+165 Stunden Leistungspunkte 2-2+3+6 Lehrformen Kolloquium Gruppengröße Bis 30 Qualifikationsziele Fähigkeiten zur Auseinandersetzung mit methodologischen Fragestellungen und Teilnahme am Diskurs der Disziplin. _ Inhalte Lektüre und Bewertung aktueller musik- bzw. kulturwissenschaftlicher Literatur; Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsthemen, die im Kolloquium vorgestellt werden; Vorstellung eigener Forschungsprojekte (im 3. Semester sollen die Studierenden ihr Projekt für die MA-Arbeit skizzieren, im 4. Semester ihre MA-Arbeit vorstellen). _ Prüfungsformen Das Modul wird abgeschlossen mit einer alle Teilbereiche umfassenden Modulprtlfung in Form einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung findet am Ende des 4. Semesters in zeitlichem Zusammenhang mit der mündlichen Verteidigung der MA-Arbeit statt. Die Form und die Dauer werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgelegt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. _ Stellenwert der Note in der Endnote 13/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. _ -24- Modul M 3: Projekt (Pflicht) Workload 300 Stunden Leistungspunkte 10 Studiensemester 2./3. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen Vertiefung Projekt Teil 1 Vertiefung Projekt Teil 2 Kontaktzeit 2 SWS 2 SWS Selbststudium 90 Stunden 150 Stunden Leistungspunkte 4 6 Lehrformen Seminar GruppengrSße Bis 40 Qualifikationsziele Vertiefung und Erweiterung fachbezogener Handlungskompetenzen, insbesondere im Hinblick auf rasche Ermittlung und Auswertung musikwissenschaftlicher Informationsquellen. Erwerb von didaktischen Kenntnissen zur Konzeption von Projektabläufen. Erproben von zielgruppenspezifischen Vermittlungs- und Präsentationsformen. Erwerb von Erfahrungen bei der Organisation von Projekten im Team und in Kooperation mit Institutionen bzw. Unternehmen. Inhalte Gemeinsam mit Studierenden des 4. und 5. Studiensemesters des BA-Studiengangs konzipieren, erarbeiten und präsentieren die Teilnehmer wissenschaftliche oder künstlerisch-wissenschaftliche Projekte zu einem selbst gewählten Thema. Dabei sollen die Studierenden des MA-Studiengangs eine Art Tutorfunktion für die jüngeren Teilnehmer übernehmen. Die Ergebnisse der Projekte werden in der Regel öffentlich präsentiert bzw. dokumentiert. Dabei kann mit außeruniversitären Institutionen (z. B. der Hochschule für Musik Detmold oder der Internationalen Komponistinnen-Bibliothek Unna) oder Wirtschaftsunternehmen kooperiert werden. Die Studierenden erarbeiten die Projekte weitgehend selbstständig im Team und nutzen dabei Beratungsangebote innerhalb und außerhalb der Universität. Der/die Lehrende, der/die das Projekt anbietet, moderiert die Arbeitsschritte, berät die Studierenden bei der Ermittlung von Informationsquellen und Präsentationsformen und unterstützt sie bei der Herstellung von Kontakten zu kooperierenden Personen, Institutionen und Unternehmen. _ Prüfungsformen Das Modul wird abgeschlossen mit einem Arbeitsbericht sowie der Präsentation bzw. Dokumentation der Er- gebnisse im Projekt. Stellenwert der Note in der Endnote 10/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgerührt werden. __ -25- Modul M 4: Ausgleich und Zusatz (Pflicht/ Wahlpflicht) Workload 480 Leistungspunkte 16 Studiensemester 1J2. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen a) Übungen zu den für das Studium der Musikwissenschaft relevanten Sprachen (nach BA-I Musikwissenschaft) b) Lehrveranstaltungen zu den im Erststudium nicht ausreichend berücksichtigten Gebieten (sonst) Kontaktzeit Umfang von Kontaktzeit und Selbststudium nach Maßgabe der gewählten Fächer Umfang von Kontaktzeit und Selbststudium nach Maßgabe der gewählten Lehrveranstaltungen Selbststudium Leistungspunkte 16 16 Lehrformen a) Sprachkurse b) Seminare/Übungen Gruppengröße Bis 40 Qualifikationsziele Das Modul gleicht die unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen von Absolventen unterschiedlicher musikbezogener Bachelorstudiengänge aus: Erwerb von Grundkenntnissen bzw. Intensivierung der vorhandenen Kenntnisse in den für das Studium und die spätere Berufspraxis wesentlichen Sprachen; Kenntnis von Verste- hens- und Zugangsweisen zur älteren und neueren Musik sowie ihres Aufbaus und ihrer Satzstrukturen; Erwerb historischer Medienkompetenz. _ Inhalte a) Die Studierenden wählen Übungen aus dem Angebot der Sprachkurse der Universität im Umfang von 16 Leistungspunkten. Die Wahl der Sprache bzw. der Sprachen richtet sich nach den vorhandenen Kenntnissen sowie nach den gewählten wissenschaftlichen Schwerpunkten der Studierenden. Empfohlen werden insbesondere Englisch (z. B. englishfor specialpurposes), Italienisch, Latein und Französisch. b) Die Studierenden wählen Lehrveranstaltungen zu denjenigen Gebieten, die in ihrem Erststudium nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurden. Die Entscheidung, welche Veranstaltungen zu belegen sind, trifft der Prüfungsausschuss. _ Prüfungsformen Das Modul wird abgeschlossen mit veranstaltungsbezogenen Prüfungen gemäß den Vorgaben der jeweiligen Module bzw. Teilmodule. Stellenwert der Note in der Endnote Nicht endnotenrelevant Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. _ -26- Modul M 5: Vertiefungsmodul I: Gattungs- und Kulturgeschichte (Wahlpflicht) Workload 360 Leistungspunkte 9 Studiensemester U2. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen 2 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Gattungs- und Kulturgeschichte_ Kontaktzeit 2x2 SWS Selbststudium 60+150 Stunden Leistungspunkte 3+6 Lehrformen Seminar. Übung. Vorlesung Gruppengröße Bis 40 Qualifikationsziele Vertiefung der während des BA-Studiums erworbenen Kompetenzen durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen aus den Gebieten Gattungs- und Kulturgeschichte, in denen die Studierenden in zunehmendem Maße selbstständig arbeiten. Verbreiterung der musikgeschichtlichen Kenntnisse. Erweiterung des methodischen Repertoires, insbesondere in den Bereichen Gattungsgeschichte, Analyse, kulturgeschichtliche Ansätze. Ausbau der Fähigkeiten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Schulung der Vermittlungsfähigkeit durch innere Differenzierung in den Lehrveranstaltungen. _ Inhalte Die einzelnen Lehrveranstaltungen bilden gemäß ihrer Ausrichtung die inhaltlichen Schwerpunkte. _ Prüfungsformen Die Modulprüfung setzt sich aus zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen zusammen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in dem anderen wird eine Prüfung (3 LP) erbracht. Die Prüfungen und Teilprüfungen können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten erbracht werden; mindestens eine Teilprüfung/Prüfung ist als schriftliche Hausarbeit zu erbringen. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. _ Stellenwert der Note in der Endnote 9/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. _ Sonstige Informationen Die Lehrveranstaltungen sind aus einem Katalog von Lehrveranstaltungen zu wählen, die sich dem Modul thematisch zuordnen lassen. -27- Modul M 6: Vertiefungsmodul II: Arbeitsgebiete der Musikwissenschaft (Wahlpflicht) Workload 360 Leistungspunkte 9 Studiensemester 1./2. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen 2 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Populäre Musik, Musikethnologie, Historische Musikwissenschaft Systematische Musikwissenschaft, Gender Studies und Instrumentenkunde Kontaktzeit 2x2 SWS Selbststudium 60+150 Stunden Leistungspunkte 3-6 Lehrformen Seminar, Übung, Vorlesung Gruppengröße Bis 40 Qualifikationsziele Vertiefung der während des BA-Studiums erworbenen Kompetenzen in den verschiedenen Teilbereichen der Musikwissenschaft durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen aus den Gebieten Populäre Musik, Musikethnologie, Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft, Gender Studies und Instrumentenkunde, in denen die Studierenden in zunehmendem Maße selbstständig arbeiten. Dabei sind mindestens zwei verschiedene Teilgebiete zu berücksichtigen. Verbreiterung der musikwissenschaftlichen Kenntnisse. Erweiterung des methodischen Repertoires. Ausbau der Fähigkeiten zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Schulung der Vermittlungsfähigkeit durch innere Differenzierung in den Lehrveranstaltungen. _ Inhalte Die einzelnen Lehrveranstaltungen bilden gemäß ihrer Ausrichtung die inhaltlichen Schwerpunkte. _ Prüfungsformen Die Modulprüfung setzt sich aus zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen zusammen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in dem anderen wird eine Prüfung (3 LP) erbracht. Die Prüfungen und Teilprüfungen können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten erbracht werden; mindestens eine Teilprüfung/Prüfung ist als schriftliche Hausarbeit zu erbringen. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. Stellenwert der Note in der Endnote 9/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. _ Sonstige Informationen Die Lehrveranstaltungen sind aus einem Katalog von Lehrveranstaltungen zu wählen, die sich dem Modul thematisch zuordnen lassen. -28- Modul M 7: Erweiterungsmodul Musikhistorische Forschung (Pflicht) Workioad 360 Leistungspunkte 9 Studiensemester 1./2. Dauer 2 Semester Lehrveranstaltungen Kontaktzeit 2 Masterseminare aus dem Bereich Historische Musikwissenschaft 2x2 SWS Selbststudium 60+150 Stunden Leistungspunkte 3+6 Lehrformen Seminar Gruppengröße Bis 40 Qualifikationsziele Erweiterung und Vervollständigung der musikhistorischen Kompetenzen durch die Teilnahme an LehVeranstaltungen, die den Studierenden des MA-Studienganges, den Doktoranden und ggf. des Hauptstudiums im Lehramt Musik vorbehalten sind. Ausweitung und Vertiefung der musikgeschichtlichen Spezialkenntnisse. Fähigkeit zur Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs der Disziplin. Fähigkeit zur Beurteilung anspruchsvoller auch fremdsprachiger, musikwissenschaftlicher Forschungsarbeiten. Kenntnis und sinnvolle Anwendung aktueller methodologischer Ansätze. Fähigkeit zur Herstellung interdisziplinärer Bezüge. Fähigkeit zum angemessenen Umgang mit historischen Quellen. _ Inhalte Die einzelnen Lehrveranstaltungen bilden gemäß ihrer Ausrichtung die inhaltlichen Schwerpunkte. _ Prüfungsformen Die Modulprüfung setzt sich aus zwei veranstaltungsbezogenen Prüfungen zusammen. In einem Seminar werden zwei Teilprüfungen (6 LP), in dem anderen wird eine Prüfung (3 LP) erbracht. Die Prüfungen und Teilprüfungen können in Form von mündlichen Präsentationen und/oder schriftlichen Hausarbeiten erbracht werden; mindestens eine Teilprüfung/Prüfung ist als schriftliche Hausarbeit zu erbringen. Form und Umfang der Nachweise werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgesetzt. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zum Vorlesungsbeginn. _ Stellenwert der Note in der Endnote 9/124 Häufigkeit des Angebots Jährlich Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder von hierfür bestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden. Sonstige Informationen Die Lehrveranstaltungen sind aus einem Katalog von Lehrveranstaltungen zu wählen, die sich dem Modul thematisch zuordnen lassen. -29- Studium generale Workload 360 Stunden Leistungspunkte 12 Studiensemester 1.-3. Dauer 3 Semester Lehrveranstaltungen Nach Wahl Umfang von Kontaktzeit und Selbststu- dium nach Maßgabe der gewählten Fächer Lehrformen Nach Wahl Gruppengröße Bis 40 Qualifikationsziele Nach Maßgabe des jeweiligen Faches Inhalte Nach Maßgabe des jeweiligen Faches Prüfungsformen Nach Maßgabe des jeweiligen Faches Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Die Leistungspunkte werden nach Maßgabe des jeweiligen Faches bzw. Moduls vergeben. Stellenwert der Note in der Endnote Nicht endnotenrelevant Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrende Das Modul kann grundsätzlich von jedem hauptamtlich Lehrenden oder hierfür bestellten Lehrbeauftragten so- wie weiteren Lehrenden der Universität Paderborn durchgeführt werden. _ Sonstige Informationen Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Studium generale dienen der Erweiterung der allgemeinen Wissensbreite. Sie sind als Studium begleitende Vorlesungen, Seminare oder Übungen im 1. bis 3. Semester zu absolvieren, wobei eine Gesamtzahl von 12 Leistungspunkten zu erreichen ist. Es wird empfohlen, im 1. Studiensemester 5 Leistungspunkte (Arbeitsaufwand 180 Stunden), im 2. Semester 4 Leistungspunkte (Arbeitsaufwand 120 Stun- den) und im 3. Semester 3 Leistungspunkte (Arbeitsaufwand 60 Stunden) zu erwerben. _ Master-Arbeit und Disputation Workload Leistungspunkte Studien Semester Dauer 900 Stunden 30 3. 4. 1.3.- 15.7./ 1.9.- 15.1. Inhalt Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. In der Disputation soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, das eigene Forschungsprojekt zu präsentieren und wissenschaftlich fundiert zu vertreten. _ Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Umfang sowie die Modalitäten der Betreuung und Bewertung durch Prüferinnen und Prüfer regelt der Prüfungs- ausschuss. _ Stellenwert der Note in der Endnote 1/2 (62/124) _ Sonstige Informationen Da die Frist für die MA-Arbeit am 1. März jeden Jahres beginnt, werden 6 Leistungspunkte im 3. Semester und 24 Leistungspunkte (davon 4 für die Disputation) im 4. Semester erbracht. Verhältnis von MA-Arbeit und Disputation: 26:4 (26 Leistungspunkte MA-Arbeit, 4 Leistungspunkte Disputation). -30- Modulübersicht Module Art der SWS LP P/ PrüfungsZeitpunkt VeranstalWP leistung u. Dauer tung M 1. Vermittlung f. 0 1 1 1 - 1 "> Com l.—-. Sem. Tutorium zur Vorl. „Allg. MG. I T 1 utorium 2 4 p • • Arbeitsbericht l\ \ UJ „Musik Vermittlung" Seminar 2 4 p Hausarbeit i i "\ UJ Tutorium zur Vorl. „Allg. MG. II" Tutorium 2 4 P Arbeitsbericht (2.) M 2. Aktuelle Forschung 4 11 u 1.—4. Sem. A L"t 11 p 1 \& m 11 c i L' \ \' i c c Pfircj^Vl nfl fT i( ... \.MU 111C IIUIMa» l.is. r UI SCI 1 Ul IL; Kolloquium 1 2 p ■ Projektvorst. n i t'-J „Aktuelle musikwiss. Forschung Kolloquium 1 2 p „Aktuelle musikwiss. Forschung" Kolloquium 1 3 P MA-Projekt (3-) „Aktuelle musikwiss. Forschung" Kolloquium 1 6 p Mdl. Prüfung (4.) \1 1 Iii* i'f i i\ fV>i/ \ \n> /1 io i*n p Pravic 1 IVI J. DCl U IMCIU lJC/,UgCIIC ridAlJi 4 10 -> 1 Cpm Z.—O. >3CIU. Projekt Vertiefung Projekt Teil I Projekt 2 A *t p r C^liri-fi-l Ä i-1-iüit ocnnm. Aroeit ("T \ \Z.) Vertiefung Projekt Teil 2 Projekt 2 6 p Präsentation (3.) M 4. Ausgleich und Zusatz 10 1 A 10 1 1 Com i.—x. dem. Qualifikationsergänzung durch VP Sprachkurse oder ausgewählte (Nicht endno- Lehrveranstaltungen tenrelevant) M 5. Vertiefungsmodul I: 4 9 . 1. Sem. Gattungs- und Kulturgeschichte 2 2 Seminare zur Gattungs- und Seminar 2 3 WP VP (1.) Kulturgeschichte der Musik Seminar 6 WP VP in 2 TP (1.) _ . ... ivi o. vertietungsmooui m 4 9 7 -l Co m z.—j. .^tin. Arbeitsgebiete der Musikwissenschaft 2 Seminare aus je einem der Gebiete: Historische Seminar 2 3 WP VP (2.) Musikwissenschaft Seminar 2 6 WP VP in 2 TP (3.) Populäre Musik Musikethnologie Systematische Musikwissenschaft Gender Studies M 7. Lrweiterungsmodul 4 9 "7 Com z.— j. sein. Musikhistorische Forschung 2 Masterseminare zur GattungsSeminar 2 3 p VP (2.) und Kulturgeschichte der Musik Seminar 2 6 p VP in 2 TP (3.) Studium generale Fachspezifisch 12 1.-3. Sem. Lehrveranstaltungen nach Wahl 5 (1.) (nach Maßgabe der jeweiligen 4 (2-) Fächer) 3 (3.) Master-Arbeit 30 3.-4. Sem. Schriftliche Arbeit 26 Disputation 4 -31 - Aufteilung auf die Semester Sem. SWS LP Zusammensetzung » LP Module Anmerkungen ö 1. WS 13 + Sg 30 8+2+6+9+5 Ml, M2, M4, M5, Sg 2. SS 15 + Sg 30 4 + 2+4 + 10 + 3 + 3 + (4) M1,M2, M3, M4, M6.M7, Sg 3. WS 7 + Sg 30 3+6 + 6 + 6 + 6 +(3) M2. M3. M6. M7. Sg [Beginn der Masterarbeit] 4. SS 30 6+20+4 M2 Master-Arbeit Summe 36 + Sg Erläuterung zur Ermittlung des Stellenwerts der Modulnote in der Endnote Die Prüfungsleistungen der Module werden folgendermaßen gewichtet: Die Noten der Prüfungsleistungen der einzelnen Module Ml, M2, M3, M5, M6 und M7 werden jeweils mit der zugeordneten Leistungspunktzahl (ECTS-Punkte) multipliziert und dann miteinander addiert. Die Summe wird durch 62 (die Gesamtzahl der Leistungspunkte in den endnotenrelevanten Modulen) dividiert; das Ergebnis ist die Modul-Gesamtnote. In der MA- Endnote erhalten die MA-Arbeit einschließlich mündlicher Verteidigung einerseits und die Modul-Gesamtnote andererseits jeweils die Hälfte des Gewichts. -32- Zuordnung des Studiengangs Hochschule Universität Paderborn Fachbereich/Fakultät Fakultät für Kulturwissenschaften Dekan/Dekanin: Prof. Dr. Volker Peckhaus Ansprechpartner/in im Fach (Name, Adresse, Telefon, Fax, E-Mail) Prof. Dr. Werner Keil Musikwissenschaftliches Seminar Detmold/Paderborn Gartenstraße 20, 32756 Detmold Tel.: 05231-975660, Fax: 05231-975668 E-mail: keil@mail.upb.de Bezeichnung des Studiengangs MA-Studiengang „Musikwissenschaft" Fachwissenschaftliche Zuordnung [ ] Naturwissenschaften, Mathematik [ ] Ingenieurwissenschaften, Informatik [ ] Medizin, Pflege- und Gesundheitswissenschaften [x] Sprach- und Kulturwissenschaften [ ] Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften [ ] Kunst, Musik, Design, Architektur [ ] Lehramt Regelstudienzeit in Semestern 4 Semester Vorgesehener Abschlussgrad Master of Arts Art des Studiengangs [ ] grundständig [ ] weiterbildend [x] konsekutiv [ ] nicht-konsekutiv Bei Masterstudiengängen: angestrebter Profilryp Eher forschungsorientiert Zulassung höherer Dienst beantragt []ja[]nein Wann soll das Studienangebot anlaufen bzw. wann ist es angelaufen? Wintersemester 2007/2008 Studienform [x] Vollzeit [ ] berufsbegleitend [ ] Teilzeit [ ] Fernstudium [ ] Dualer Studiengang sonstige:................................................................. Studiengebühren [ ] nein [x] ja Website des Studiengangs in Vorbereitung 33 - Kurzbeschreibung des Studiengangs Der Master-Studiengang Musikwissenschaft baut im Sinne eines konsekutiv gestalteten Studiums auf dem Bachelor-Studiengang Musikwissenschaft auf und führt nach weiteren vier Studiensemestern mit dem Master zu einem höher qualifizierten berufsqualifizierenden Ab- schluss. Im Rahmen dieses Studiengangs sollen die im Bachelor-Studiengang erworbenen Fachkompetenzen sowohl in historischer und systematischer als auch in theoretischer und berufsbezogener Dimension erweitert werden. Dabei wird besonderes Gewicht auf den im Fach bislang häufig vernachlässigten Erwerb von Vermittlungskompetenzen gelegt. Im Master-Studiengang Musikwissenschaft werden die Studierenden mit den historischen Dimensionen des Diskursfeldes Musik in vertiefender Form vertraut gemacht. Sie befassen sich intensiv mit deren ästhetischen Dimensionen, aber auch mit den Beziehungen der Musik zur Gesellschaft, zu anderen Künsten sowie zu wissenschaftlichen und medialen Diskursen. Durch die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte zu setzen, erlaubt er den Studierenden eine Schärfung ihres wissenschaftlichen Profils gemäß eigener Interessenlage. Der Studiengang verbindet Studienanteile zu Historischer Musikwissenschaft mit denen in Systematischer Musikwissenschaft, Populärer Musik, Musikethnologie, Musikpädagogik und Gender Studies. Hinzu tritt eine starke Komponente berufsfeldbezogener Praxis in Form von Projektarbeit sowie Lehrveranstaltungen in Form von Projektarbeit sowie Lehrveranstaltungen zu Präsentations- und Vermittlungstechniken. Darüber hinaus sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs befähigt werden. Durch die Möglichkeit zur Vertiefung der während des BA-Studiums erworbenen Kompetenzen in den verschiedenen Teilbereichen der Musikwissenschaft sowie durch eine stärkere Integration allgemeiner kulturgeschichtlicher Fragestellungen und eine Erweiterung des Repertoires musikwissenschaftlicher Methoden soll vornehmlich die Fähigkeit der Studierenden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit ausgebaut werden. Zugleich wird besonderer Wert auf eine Erweiterung und Vertiefung fachbezogener Handlungskompetenzen gelegt. Der Studiengang zielt darauf ab, die Studierenden entweder für eine wissenschaftliche Laufbahn oder für die breit gefächerten Berufsfelder außerhalb von Universität, Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen vorzubereiten, etwa im Verlags- und Editionswesen, in Konzert- und Musiktheaterdramaturgie, im Kulturmanagement sowie in der Publizistik. Das setzt nicht nur ein fundiertes kultur- und musikwissenschaftliches Wissen voraus, sondern auch innerhalb des Studiums herauszubildende und zu optimierende kommunikative Kompetenzen wie Präsentieren, Moderieren, Diskutieren, kreativ Inszenieren etc. Diese Akzentuierung der Vermittlungskompetenzen im Verlauf des gesamten Masterstudiums garantiert die Entwicklung zielgruppenorientierter Darstellungsformen für die unterschiedlichsten Tätigkeitsfelder eines Musikwissenschaftlers. Der Studiengang ist modular aufgebaut und wird in Kooperation von der Universität Paderborn und der Hochschule für Musik Detmold verantwortet; die Studierenden sind dabei ordentlich eingeschriebene Studentinnen und Studenten der Universität Paderborn sowie Zweithörerinnen und Zweithörer an der Hochschule für Musik Detmold. Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Insgesamt werden 120 Leistungspunkte erworben; sie verteilen sich auf 7 Module mit zusammen 78 Leistungspunkten sowie auf Studium generale mit 12 Leistungspunkten und Master-Arbeit mit 30 Leistungspunkten. Die 7 Module sowie das Studium generale sind - bis auf das Modul M 2 - innerhalb der ersten 3 Studiensemester zu absolvieren, die Master-Arbeit steht als Abschluss im letzten Studiensemester, wird jedoch schon nach Ab- schluss der Vorlesungen im 3. Studiensemester begonnen. Hrsg: Präsidium der Universität Paderborn Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn