Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Nr. 28/07 vom 18. Juni 2007 Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Paderborn Vom 18. Juni 2007 UNIVERSITÄT PADERBORN Die Universität der Informationsgesellschaft -2- Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Paderborn Vom 18. Juni 2007 Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 17 Abs. 3 und Abs. 4, 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S.474) gibt sich der Hochschulrat der Universität Paderborn folgende Geschäftsordnung: § 1 Zusammensetzung und Leitung Der nach § 21 HG eingerichtete Hochschulrat hat acht Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums und die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Hochschulrat wählt in geheimer Abstimmung jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein hochschulexternes Mitglied gewählt werden. Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen am Tag nach der Wahl und enden mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats. Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist einmal zulässig. Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden; bei deren oder dessen Abwesenheit obliegt sie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat gegenüber Hochschule und Öffentlichkeit. § 2 Einberufung des Hochschulrats Der Hochschulrat tagt mindestens viermal jährlich. Der Hochschulrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen spätestens zwölf Werktage vor dem Sitzungstermin einberufen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie vierzehn Werktage vor dem Sitzungstag abgesandt worden ist. Die oder der Vorsitzende hat diejenigen Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihr oder ihm mindestens sechzehn Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich mitgeteilt worden sind. Der Hochschulrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder beantragen; dies gilt auch für den Fall der Abwahl von Präsidiumsmitgliedern gemäß § 11 Satz 1. In diesen Fällen muss die Einladung zwei Werktage vor dem Sitzungstag zugehen bzw. die Mitglieder müssen von der Einladung Kenntnis erhalten haben. In dringenden Fällen kann der Hochschulrat formlos-nur unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In diesen Fällen muss die Einladung zwei Werktage vor dem Sitzungstag zugehen bzw. die Mitglieder müssen von der Einladung Kenntnis erhalten haben. -4- § 3 Beschlussfähigkeit Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Hochschulrat gilt als beschlussfahig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden formell festzustellen. § 4 Tagesordnung Die oder der Vorsitzende lässt über die vorgeschlagene Tagesordnung Beschluss fassen sowie das Protokoll der vorhergehenden Sitzung genehmigen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können aufgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats zustimmt. § 5 Beratung und Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied, auch ein beratendes Mitglied, ist berechtigt, zu den Verhandlungspunkten der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über die Reihenfolge, in der abgestimmt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende, bei Widerspruch der Hochschulrat. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind unmittelbar nach Ende eines Diskussionsbeitrags zu behandeln. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen; Stimmenenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. (4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Beschlüsse des Hochschulrates können auch im schriftlichen Verfahren unter Fristsetzung für die Stimmabgabe gefasst werden; die Frist soll mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen umfassen. Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn die Mitglieder hierüber Einvernehmen erzielt haben. -5- § 6 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Hochschulrates sind nicht öffentlich. (2) Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen. (3) Die Mitglieder des Hochschulrates sind zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und -ergebnisse verpflichtet. (4) Der Hochschulrat beschließt am Ende einer jeden Sitzung, welche Informationen an die Medien weiter gegeben werden und legt den Inhalt der Medieninformation fest. § 7 Ausschüsse Der Hochschulrat kann für bestimmte Aufgaben, insbesondere in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten, Entscheidungsbefugnisse auf Ausschüsse widerruflich übertragen. Über Entscheidungen des Ausschusses ist dem Hochschulrat in dessen nächster Sitzung zu berichten. Generelle Festlegungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Ausschüsse trifft der Hochschulrat. Für die Arbeit der Ausschüsse gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend. § 8 Geschäftsstelle Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Sie nimmt die Verwaltungsangelegenheiten des Hochschulrats wahr. § 9 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung des Hochschulrats wird eine Niederschrift gefertigt, in welcher der wesentliche Verlauf der Sitzung wiedergegeben wird (2) Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen. § 10 Wahl der Mitglieder des Präsidiums (1) Senat und Hochschulrat richten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Wahl von Mitgliedern des Präsidiums eine Findungskommission ein. Die Findungskommis- sion besteht aus je drei Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats. Die Gleich- Stellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Amtszeit der Mitglieder der Findungskommission endet mit der Amtszeit als Mitglied des Senats bzw. als Mitglied des Hochschulrats. Die Findungskommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats zur konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Stellen für hauptberufliche Präsidiumsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben. Die Findungskommission beschließt einen Ausschreibungstext. Soweit eine Ausschreibung nach Absatz 3 Satz 1 stattfindet, beschließt die Findungskommission auf der Grundlage der auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen eine Empfehlung an den Hochschulrat Hinsichtlich der Ämter der sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, deren Zahl der Hochschulrat im Benehmen mit der designierten Präsidentin oder dem designierten Präsidenten bestimmt, nimmt die Findungskommission zum Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten Stellung; für sie gilt die Regelung des Absatzes 4 nicht. Der Hochschulrat lädt die von der Findungskommission empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber und die für die Ämter der sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von der designierten Präsidentin oder dem designierten Präsidenten vorgeschlagenen Personen zu einer persönlichen Vorstellung in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat ein Der Hochschulrat verlängert ggf. die Amtszeiten gem. § 3 Abs. 2 Grundordnung der Universität und wählt die hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder in getrennten Wahlen und in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder. Wird auch im letzten vorgesehenen Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird die Stelle des jeweiligen hauptberuflichen Präsidiumsmitglieds erneut ausgeschrieben. Für die Wahl der nichthauptberuflichen Präsidiumsmitglieder gilt Absatz 7 entsprechend. Wird die erforderliche Mehrheit auch im letzten vorgesehenen Wahlgang nicht erreicht, wird die Präsidentin oder der Präsident bzw. die designierte Präsidentin oder der designierte Präsident um die Einreichung eines neuen Vorschlags gebeten. Nach Annahme der Wahl leitet der Hochschulrat dem Senat die Ergebnisse der Wahlen nach den Absätzen 7 und 8 zur Bestätigung zu. Bestätigt der Senat die Wahl -7- nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, kann der Hochschulrat im Falle eines hauptberuflichen Präsidiumsmitglieds das Verfahren an die Findungskommission zurückverweisen, die Stelle neu ausschreiben oder die fehlende Bestätigung des Senats mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen ersetzen und im Falle eines nicht- hauptberuflichen Präsidiumsmitglieds einen neuen Vorschlag anfordern oder die Bestätigung des Senats ersetzen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Hochschulrats oder nach einer Empfehlung des Senats hat der Hochschulrat über die Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums gem. § 17 Abs. 4 HG zu entscheiden. Eine Abwahl ist nur möglich, wenn sie als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen wurde; sie setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dem Mitglied des Präsidiums ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu geben. Im Falle eines Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb dieser Frist einzuräumen. Unverzüglich nach der Abwahl ist das Wahlverfahren gemäß § 10 einzuleiten. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats. §11 Abwahl der Mitglieder des Präsidiums § 12 Änderung der Geschäftsordnung § 13 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 06. Juni 2007 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Hochschulrats vom 06. Juni 2007. Paderborn, den 18. Juni 2007 Der Rektor der Universität Paderborn Professor Dr. Nikolaus Risch An den Direktor der Universitätsbibliothek Herrn Dr. Dietmar Haubfleisch im Hause rsg: Rektorat der Universität Paderborn Warburger Str. 100 ■ 33098 Paderborn