Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Nr. 40/06 vom 14. Juni 2006 Fakultät für Naturwissenschaften Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik an der Universität Paderborn Vom 14. Juni 2006 UNIVERSITÄT PADERBORN Die Universität der Informationsgesellschaft - 2 - Fakultät für Naturwissenschaften Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik an der Universität Paderborn vom 14. Juni 2006 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Universität Paderborn die folgende Prüfungsordnung erlassen: -3- Inhaltsübersicht l I. Allgemeines 4 § 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums 4 § 2 Akademischer Grad 4 § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang 4 § 4 Prüfungen, Prüfungsfristen, Leistungspunktsystem, Meldung und Meldefristen 5 § 5 Prüfungsausschuss 6 § 6 Prüfende und Beisitzende 7 § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 8 § 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften 9 Dt. Bachelorprüfung 10 § 9 Zulassung 10 § 10 Zulassungsverfahren 11 §11 Form und Umfang der Bachelorprüfung 12 §12 Module und deren Gewichtung mit Leistungspunkten 12 § 13 Bachelorarbeit 13 §14 Ausgabe, Umfang und Art der Bachelorarbeit 13 §15 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit 14 § 16 Zusatzmodule 15 § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten 15 §18 Wiederholung und Ausgleich von Prüfungen 17 § 19 Abschluß der Bachelorprüfung 18 §20 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 18 §21 Zeugnis 18 § 22 Bachelorurkunde 19 § 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Aberkennung eines Bachelor-Grades 19 § 24 Einsicht in die Prüfungsakten 20 § 25 Inkrafttreten und Veröffentlichung 20 I. Allgemeines §1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Das Studium, das mit der Bachelorprüfung abgeschlossen wird, soll den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen nach §81 HG ausreichende chemische Grundkenntnisse vermitteln, die sie zusammen mit den praxis- oder anwendungsbezogenen Studieninhalten des Spezialisierungsstudiums befähigen, in der Forschung oder in der industriellen Produktion, der Verarbeitung und Anwendung chemischer Erzeugnisse, in der Analytik und in chemienahen Feldern anderer Berufszweige fachliche Aufgaben zu übernehmen und selbständig zu lösen. (2) Die Prüfung zum „Bachelor of Science" bildet den berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik an der Universität Paderborn. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat für einen Übergang in die Berufspraxis ausreichende Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung praxisorientierter Probleme allein oder im Team die geeigneten Methoden auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. (3) Durch Anfertigung einer Bachelorarbeit erbringt die Kandidatin oder der Kandidat den Kachweis, dass sie oder er in der Lage ist, unter Anleitung eine begrenzte Problemstellung wissenschaftlich zu bearbeiten und dies schriftlich zusammen zu fassen. §2 Akademischer Grad Sind alle erforderlichen Prüfungsleistungen im Rahmen des Bachelorstudiums erbracht, verleiht die Fakultät für Naturwissenschaften den akademischen Grad „Bachelor of Science" (B.Sc). §3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt, einschließlich der Bachelorarbeit, 6 Semester. (2) Der Studienumfang beträgt im Bachelorstudium 180 Leistungspunkte (LP). Diese teilen sich in 130,5 LP Pflichtfächer, 6 LP Studium Generale, 28,5 LP Wahlpflichtfächer (inkl. 3 LP Schlüsselqualifikation) und 15 LP Bachelorarbeit (inkl. 3 LP Schlüsselqualifikation) auf. (3) Innerhalb des Studiums sind Veranstaltungen zu absolvieren, in denen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ein integraler Bestandteil ist. Dies betrifft z.B. Präsentationskompetenzen in Seminaren und der Präsentation der Bachelorarbeit, die Fähigkeit zur Nutzung moderner Informationstechnologien im Rahmen von Datenbankrecherchen sowie Kommunikations- und Teamfähigkeit durch Gruppenversuche in Praktika und gemeinsames Erarbeiten von Problemlösungen in Übungen. -5- §4 Prüfungen, Prüfungsfristen, Leistungspunktsystem, Meldung und Meldefristen (1) Die studienbegleitenden Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt und nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bewertet. Für das Bestehen der Prüfung zum „Bachelor of Science" sind bei einem 6- semestrigen Studiengang 180 Leistungspunkte zu erwerben. (2) Mit Meldung zur ersten studienbegleitenden Prüfung ist der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an den Prüfungsausschuss zu stellen. Die Anmeldung zur ersten studienbegleitenden Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss (Prüfungssekretariat) durch die Kandidatin oder den Kandidaten erfolgen. Dem Antrag sind die in § 9 Abs. 2 aufgelisteten Unterlagen beizufügen. Die erste Prüfungsmeldung in einem Modul gilt gleichzeitig als Meldung zu dem entsprechenden Modul. Die einzelnen Prüfungen gelten als angetreten, sobald die Prüfungsaufgaben entgegengenommen worden sind. (3) Termine, Form und Umfang der kreditierten, studienbegleitenden Prüfungen werden zu Beginn jeder Veranstaltung von den jeweils verantwortlichen Lehrenden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Bei Veranstaltungen im Rahmen des Studium Generale kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Bewertung der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die Regelungen der jeweiligen Hochschulprüfungsordnung zur Anwendung. Ggf. ist die Zuordnung von Leistungspunkten von dem jeweiligen Prüfungsausschuss vorzunehmen. Leistungspunkte sind im Sinne des ECTS zu vergeben. Wird die Prüfung in mehreren Hochschulprüfungsordnungen angeboten, kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfungsordnung bestimmen, nach der sie oder er geprüft wird. (4) Studienbegleitende Prüfungen finden in der Regel zweimal im Studienjahr statt. Die Wiederholungsprüfungen werden spätestens 8 Wochen nach dem ersten Prüfungstermin angeboten. (5) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (6) Als Prüfungsleistungen werden unterschieden: - Klausuren - Mündliche Prüfungsleistungen - Prüfungsleistungen im Rahmen von Seminaren, z.B. schriftliche Referate oder mündliche Seminarvorträge. Eine Prüfung kann aus mehreren verschiedenartigen Prüfüngsleistungen bestehen. (7) Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG ersetzt werden. (8) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 3 Monate. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (9) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine ist darauf zu achten, dass keine Kollision mit Lehrveranstaltungen auftritt. §5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat für das Department Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Vorsitzende, Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss: 1. sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung und für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen, 2. ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen zuständig, 3. berichtet der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, 4. gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung, der Studienpläne und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat. Die oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen Entscheidungen. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch - wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien - und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern nicht mit; diese Einschränkung berührt nicht das Recht auf Mitberatung. -7- (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Prüfüngsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozessrechtes. (7) Der Prüfüngsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. (8) Werden fachliche und prüfungsrechtlich relevante Tagesordnungspunkte aus einem der beteiligten nicht-chemischen Fächern behandelt, so wird dazu der Prüfungsausschussvorsitzende des jeweiligen Faches zur Prüfungsausschusssitzling des Departments Chemie geladen. §6 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfüngsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfenden können Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder Habilitierte oder Promovierte des Departments „Chemie" bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, an der Universität Paderborn eine selbstständige Lehrtätigkeit in dem betreffenden Prüfungsfach ausgeübt oder Lehrinhalte vermittelt haben. Bei der Bestellung von Prüfenden sollen Gegenstand und Umfang der Lehrtätigkeit berücksichtigt werden. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die diesen oder einen verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des HRG erfolgreich abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen. (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Prüfüngsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungsverpflichtung auf die an der Ausbildung beteiligten Lehrenden nach Möglichkeit gleichmäßig verteilt wird. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für mündliche Prüfungen sowie für die Bachelorarbeit die Prüfenden vorschlagen. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit Anwendung finden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden und die Prüfungstermine rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, schriftlich mitgeteilt werden. (6) Die Prüfenden und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. §7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Alle Prüfungen werden studienbegleitend und jeweils nach dem Prinzip eines Leistungspunktesystems abgelegt. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem ECTS verwendet. Ein Leistungspunkt (LP) nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung entspricht einem Punkt im Sinne des ECTS. Die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen sowie ganzen Studienabschnitten ist daher immer mit der Zuerkennung der in Paderborn diesen Prüfungsleistungen bzw. Studienabschnitten zugeordneten Leistungspunkte verknüpft. Da die Zahl der Leistungspunkte nur die Gewichtung der entsprechenden Benotungen festsetzt, muss gewährleistet sein, dass die entsprechenden anzuerkennenden Prüfungsleistungen und Studienabschnitte benotet sind bzw. nachträglich benotet werden können. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen oder an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (4) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss festgestellt, wenn Studienzeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (5) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuchs-Ober- stufenkolleg Bielefeld in den Wahlfächern Mathematik, Physik oder Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Studium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Analog können einschlägige berufspraktische Tätigkeiten auf Antrag angerechnet werden. (7) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfiing Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (8) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 2 bis 6 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. (9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse. (11) Für Leistungen, die im integrierten Studiengang Chemie an der Universität Paderborn erbracht wurden, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Übergangsregelungen beschließen. §8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften (1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit "ungenügend" (6,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich spätestens eine Woche vor dem jeweiligen mündlichen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden. Eine schriftliche Prüfungsleistung gilt auch dann als mit ungenügend (6,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfling zurücktritt. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest spätestens vom Tage der Prüfung vorzulegen, das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Festlegung der Prüfungsunfähigkeit benötigt. In begründeten Fällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. -10- (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "ungenügend" (6,0) bewertet. Die Feststellung der Täuschung wird von den Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfenden oder den Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "ungenügend" (6,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen der Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtshilfebelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (5) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (6) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würde und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit gemäß § 14 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag ein neues Thema. II. Bachelorprüfung §9 Zulassung (1) Zu Prüfungen im Bachelorstudiengang Chemie kann nur zugelassen werden, wer 1.1 das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife (gilt bis zum 31.12.2005; unabhängig davon gelten Einschreibefristen) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. -11- 1.2 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik der Fakultät für Naturwissenschaften eingeschrieben oder als eingeschriebener Studierender einer anderen Hochschule an der Universität Paderborn für diesen Studiengang gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist. (2) Der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an den Prüfungsausschuss zustellen (§ 4 Abs. 2 ist zu beachten). Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat Prüfungen in einem einschlägigen Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik oder in einem anderen einschlägigen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in anderen Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Zu den Praktika des Spezialisierungsstudiums (5. und 6. Semester) kann nur zugelassen werden, wer alle entsprechenden Praktika des Basisstudiums erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Zu Prüfungen des Spezialisierungsstudiums soll grundsätzlich nur zugelassen werden, wer alle Module des Basisstudiums erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend hiervon kann auch zugelassen werden, wem nicht mehr als zwei veranstaltungsbezogene Prüfungen des Basisstudiums fehlen. (6) Zulassungsvoraussetzung für die Bachelorarbeit ist der Erwerb aller Leistungspunkte aus dem 1.-4. Semester und der Leistungspunkte aller Praktika des 5. und 6. Semesters. §10 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Antrag ist mit der Meldung zur ersten studienbegleitenden Prüfung zu stellen. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn 2.1 die in § 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.2 die Unterlagen unvollständig sind. 2.3 die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik oder in einem vergleichbaren oder verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Bei den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen beschränkt sich die Zulassungsablehnung auf den Fall, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, die im Bachelorstudiengang Chemie und Chemietechnik zwingend vorgeschrieben ist. - 12- 2.4 die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem einschlägigen Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet. 2.5 der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist. (3) Hochschul- oder Studiengangswechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang gemäß Absatz 2, 2.3 eine Prüfung nicht bestanden haben, können nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden. §11 Form und Umfang der Bachelorprüfung (1) Erster studienbegleitender Bestandteil der Bachelorprüfung ist der Erwerb von 165 Leistungspunkten. Form und Umfang der studienbegleitenden Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den jeweils verantwortlichen Lehrenden festgelegt. (2) Studienbegleitende Prüfungen sind in der Regel Klausurarbeiten (1-4 Stunden Dauer) oder mündliche Prüfungen (30 - 45 Minuten Dauer). Grundsätzlich ist jede Lehrveranstaltung Gegenstand von Prüfungen. Lehrveranstaltungsarten sind Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika. Ein Modul kann aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen. (3) Zweiter Bestandteil der Bachelorprüfung ist die gemäß § 1 Abs. (3) aufgeführte Bachelorarbeit mit 15 Leistungspunkten. §12 Module und deren Gewichtung mit Leistungspunkten Im Bachelorstudiengang sind die folgenden Module zu absolvieren: 1. Gemeinsamer Studienabschnitt, 1.- 4. Semester (Pflichtmodule mit Pflichtveranstaltungen) Modul 1: Analytische Chemie 10.0 LP Modul 2: Grundlagen der Anorganischen Chemie 13.0 LP Modul 3: Grundlagen der Organischen Chemie; Gefahrstoffe 9.5 LP Modul 4: Organische Chemie 10.0 LP Modul 5: Thermodynamik 8.5 LP Modul 6: Grundlagen der Technischen Chemie und der 8.5 LP angewandten Physikalischen Chemie Modul 7: Grundpraktikum in Physikalischer und Technischer Chemie 9.0 LP Modul 8: Strukturaufklärung 7.5 LP Modul 9a: Großprozesse in der chemischen Industrie 2.0 LP Modul 10: Physik 9.5 LP Modul 11: Mathematik 7.0 LP Modul 12: Physik und Chemie der Polymere I 5.0 LP Modul 13: Studium Generale 6.0 LP Modul 16: Organische Chemie F-Praktikum 7.5 LP Modul 17: Quantenmechanik 7.0 LP - 13- Empfohlene Fächer für das Studium Generale: - Englisch 3 LP - IT für Chemiker 3 LP - Softwareentwicklung I 3 LP - Softwareentwicklung II 3 LP - Technische Physik 3 LP - Physikalische Messtechnik A 3 LP - Physikalische Messtechnik B 3 LP 2. Spezialisierungsstudium (5. und 6. Semester) mit den beiden alternativen Studienrichtungen (Modulkatalog mit Pflicht- und Wahlpflichtmodulen) A) Chemie Modul 9b: Großprozesse in der chemischen Industrie 2.0 LP Modul 14: Anorganische Chemie 10.0 LP Modul 15: Anorganische Chemie F-Praktikum 9.0 LP Modul 18: Technische Chemie 8.0 LP Modul 19: Organische Chemie 6.0 LP Modul 20: Physikalische Chemie 10.0 LP B) Chemie und Technologie der Beschichtungsstoffe Modul 21: Materialwissenschaften von Beschichtungen 6.5 LP Modul 22: Physik und Chemie der Polymere II 4.0 LP Modul 23: Beschichtungssysteme 15.0 LP Modul 24: Lackprozesstechnologie 17.5 LP §13 Bachelorarbeit Der Bachelorabschluss erfordert zusätzlich zur Ablegung der unter § 11 Abs. 1 und 2 genannten studienbegleitenden Prüfungen die Anfertigung einer Bachelorarbeit. Die Bachelorarbeit hat eine Dauer von 3 Monaten. Sie wird in der Regel im 6. Semester angefertigt und kann frühestens 8 Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit begonnen werden. Es werden ihr 15 Leistungspunkte inkl. 3 LP Schlüsselqualifikation (Präsentation) zugewiesen. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Arbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von 2 Wochen zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt dann mit der Vergabe des neuen Themas erneut. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu 2 Wochen verlängern, wenn die oder der zuständige Betreuende dieses befürwortet. §14 Ausgabe, Umfang und Art der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist in einem der folgenden Fächer der jeweiligen Studienrichtung der Bachelorprüfung anzufertigen. a) In der Studienrichtung „ Chemie ": 1. Anorganische und Analytische Chemie 2. Organische Chemie 3. Physikalische Chemie 4. Technische Chemie - 14- b) In der Studienrichtung „ Chemie und Technologie der Beschichtungsstoffe ": 1. Chemie und Technologie der Lackrohstoffe 2. Analytik und Prüftechnik für Beschichtungsstoffe 3. Lackherstellungs- und Lackauftragstechnik 4. Rezeptierung von Beschichtungsstoffen (2) Die Bachelorarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder Habilitierten oder Promovierten des Departments „Chemie, die oder der in Forschung und Lehre tätig ist, ausgegeben und betreut werden. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit beantragt und zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. §15 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend" (6,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit und die Präsentation ist von zwei Prüfenden, von denen einer dem Department Chemie angehören muss, zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfenden soll die Professorin oder der Professor sein, die oder der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfende wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und muss habilitiert oder (Junior-)Professorin oder (Junior-)Professor, nicht jedoch zwingend von der Universität Paderborn sein. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 17 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten, die mindestens ausreichend sein müssen, gebildet. Beträgt jedoch die Differenz der beiden Noten mehr als 2,0, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfender bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Beurteilt einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend", so bewertet ein dritter vom Prüfungsausschuss benannter Prüfender zusätzlich die Arbeit. Bei positiver Entscheidung bleibt die nicht ausreichende Note unberücksichtigt und als Ergebnis gilt das arithmetische Mittel der beiden übrigen Noten. Bei negativer - 15 - Entscheidung ist die Bachelorarbeit nicht bestanden. Die Bewertung der Bachelorarbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach spätestens vier Wochen mitzuteilen. (3) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in § 13 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. §16 Zusatzmodule Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule). (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Modulen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Anlage in das Diploma Supplement aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. §17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten (1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika. Noten für Vorlesungen und Übungen ergeben sich in der Regel aus Klausuren oder mündlichen Prüfungen, für Praktika in der Regel aus der Bewertung von Protokollen und gegebenenfalls zusätzlichen Kolloquien. Prüfungsart und ggf. Zusammensetzung der Prüfungsnote aus Bestandteilen ist in den einzelnen Steckbriefen der Studienordnung geregelt. Die Noten für die zu Lehrveranstaltungen gehörenden Prüfungsleitungen im ECTS werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Die zu einer Lehrveranstaltung gehörige Prüfung besteht aus einem oder mehreren der im Folgenden aufgelisteten Bestandteile: Vorlesungen, Seminare und Übungen -Klausur -Mündliche Prüfung -Gemeinsame Klausur mit anderen Lehrveranstaltungen -Referat Praktika -Bewertung von Protokollen -Kolloquium Für die Festsetzung der Noten ebenso wie für die Bewertung der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; 6 = ungenügend = eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht. - 16- Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen. Wird eine Prüfung von mehreren Prüfern bewertet und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so ergibt sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfer. Die Modulnote errechnet sich als Mittelwert der zugehörigen Lehrveranstaltungsnoten. Die einzelnen Noten werden dabei mit der zugehörigen Anzahl der Leistungspunkte gewichtet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten: 1,0- 1,5 = sehr gut über 1,5-2,5 = gut über 2,5 - 3,5 = befriedigend über 3,5 - 4,0 = ausreichend über 4,0 - 5,0 = mangelhaft über 5,0 - 6,0 = ungenügend. Bis zur Note 4,0 werden die zugehörigen Leistungspunkte vergeben. (2) Die Fachnoten errechnen sich als Mittelwert der Modul- und bei fachübergreifenden Modulen der Lehrveranstaltungsnoten unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung durch Leistungspunkte. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Folgenden wird dies beispielhaft am Fach Organische Chemie mit insgesamt 33 LP im Bachelorstudium dargelegt. 33 LP = 100% Lehrveranstaltung _ LP Einzelnote LP x Note Modul 3 7.0 2,0 14,0 Modul 4 10.0 2.3 23,0 Modul 8 2.5 3.0 7,5 Modul 16 7.5 2,0 15,0 Modul 19 6.0 2,1 12,6 33 72,1 Für das Beispiel ergibt sich so die Fachnote Organische Chemie 2,1 entsprechend 72,1 / 33. (3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich als Notenmittel aus den Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit und wird nur bis zur ersten Nachkommastelle berücksichtigt. Diese Noten werden dabei mit der zugehörigen Anzahl der Leistungspunkte gewichtet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten: 1,0- 1,5 = sehr gut über 1,5-2,5 = gut über 2,5 - 3,5 = befriedigend über 3,5 - 4,0 = ausreichend über 4,0 - 5,0 = mangelhaft über 5,0 - 6,0 = ungenügend. - 17- (4) Zusätzlich werden Fachnoten und Gesamtnote der Bachelorprüfung entsprechend dem ECTS angegeben 1 (1) Sämtliche Prüfungen zu Pflichtveranstaltungen gemäß § 12, die gemäß § 17 Abs. 1 nicht bestanden sind oder gemäß § 8 als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Die letzte Wiederholung einer Klausur muss auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Ergänzungsprüfung (erreichbare Noten: 4,0 oder 5,0) organisiert werden. Die Dauer dieser Prüfung beträgt zwischen 30 und 45 Minuten. Studienbegleitende Prüfungen finden in der Regel zweimal im Studienjahr statt. Die Wiederholungsprüfungen werden spätestens 8 Wochen nach dem ersten Prüfungstermin angeboten. (2) Die Bachelorarbeit kann bei nicht ausreichender Bewertung einmalig unmittelbar wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Für die Wiederholung kann die Kandidatin oder der Kandidat einen anderen Prüfer vorschlagen. Bei der Wiederholung ist eine Rückgabe des Themas in der in § 13 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (3) Eine Kompensation einer nicht bestandenen Prüfung zu Wahlpflichtveranstaltungen innerhalb eines Moduls ist durch Prüfungen zu anderen Wahlpflichtveranstaltungen des gleichen Moduls möglich. Innerhalb eines Moduls kann aber nur eine kreditierte Prüfung ausgeglichen werden. Eine nicht bestandene Prüfung zu einer Wahlpflichtveranstaltung kann einmal wiederholt oder durch Wechsel innerhalb des jeweiligen Wahlpflichtveranstaltungskatalogs kompensiert werden. Die Gesamtzahl dieser Möglichkeiten ist auf die Anzahl der Prüfungen zu Wahlpflichtveranstaltungen in dem jeweiligen Modul begrenzt. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit den Prüfenden fest, ob nach dem Nichtbestehen einer Prüfung eine Wiederholung stattfinden kann. Die Bekanntgabe erfolgt mit der Mitteilung der Prüfungsbedingungen. (4) Eine Modulprüfung besteht aus einer Prüfung oder mehreren Teilprüfungen. Soweit sie aus mehreren Teilprüfungen besteht, ist sie endgültig nicht bestanden, wenn zwei Teilprüfungen endgültig nicht bestanden sind oder die Note des Moduls schlechter als ausreichend ist. Soweit die Modulprüfung aus einer Prüfung besteht, ist sie endgültig nicht bestanden, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. (5) Bei Veranstaltungen des Studium Generale kommen hinsichtlich der Möglichkeit der Wiederholung, der Kompensation und der Nachbesserung sowie der hierfür geltenden Bedingungen die Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen zur Anwendung. Die Gesamtzahl der Wiederholungs- und Kompensationsmöglichkeiten entspricht der Anzahl der Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 über 1,5 bis 2,0 über 2,0 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 ausgezeichnet (A = excellent) sehr gut (B = very good) gut (C = good) befriedigend (D = satisfactory) ausreichend (E = sufficient) §18 Wiederholung und Ausgleich von Prüfungen 1 Empfehlungen von HRK und KMK Prüfungen in diesem Modul. Das Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nicht bestandene Prüfung vorliegt und keine Wiederholung oder Kompensation mehr möglich sind. (6) Innerhalb des Wahlpflichtmodulkataloges ist der einmalige Wechsel eines Moduls auch nach endgültigem Nichtbestehen des Moduls möglich. (7) Eine bestandene Prüfung kann weder wiederholt noch abgewählt werden. (8) Für die Wiederholung nach Absatz (2) und (5) kann die Kandidatin oder der Kandidat einen anderen Prüfer vorschlagen. §19 Abschluss der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Module gemäß § 12 und die Bachelorarbeit einschließlich Präsentation mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. ein Modul endgültig nicht bestanden und ein Wechsel nicht mehr möglich ist oder 2. die Bachelorarbeit nicht mehr wiederholt werden kann. (3) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bachelorprüfung wiederholt werden kann. (4) Der Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. §20 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Studienanfänger mit Fachhochschulreife erwerben nach der gegenwärtigen Gesetzeslage durch den Bachelorgrad die Zugangsberechtigung zum Studium an Universitäten des Landes NRW gemäß Qualifikationsverordnung in der Fassung vom 22.08.1990. §21 Zeugnis (1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Prüfling jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Bachelorprüfung sind folgende Noten aufzunehmen: - 19- Die Modulnoten Die Fachnoten Die Note der Bachelorarbeit Die Gesamtnote der Bachelorprüfung nach § 17 (3). (2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Als Datum des Zeugnisses ist der Zeitpunkt anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Die Universität Paderborn stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem DS- Modell von Europäischer Union / Europarat / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) findet der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung Verwendung. In das Diploma Supplement wird die gemäß 5. und 6. Semester gewählte Studienrichtung Chemie oder Chemie und Technologie der Beschichtungsstoffe aufgenommen. §22 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bachelor- Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades nach § 2 beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. §23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Aberkennung eines Bachelorgrades (1) Der Bachelorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften mit zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bachelorurkunde ist einzuziehen. (2) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. -20- (4) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (1) Nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Wunsch Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Naturwissenschaften vom 26. April 2006 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 27. Juli 2005. Paderborn, den 14. Juni 2006 Der Rektor §24 Einsicht in die Prüfungsakten §25 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Universität Paderborn Universitätsprofessor Dr. Nikolaus Risch Hrsg: Rektorat der Universität Paderborn Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn