üäü Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Geschäftsordnung der Gruppenvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Paderborn vom 30. April 2003 12. Mai 2003 Nr. 01 Jahrgang 2003 Geschäftsordnung der Gruppenvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Paderborn vom 30. April 2003 1 Geschäftsordnung der Gruppenvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Paderborn § 1 Aufgaben und Ziele Die Gruppenvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 13 Grundordnung) hat die Aufgabe, (1) die hochschulpolitische Willensbildung an der Universität vorzubereiten und die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Hochschulgremien bei ihren Entscheidungen zu beraten; (2) an der Universität Paderborn sowie in Kooperation mit ähnlichen Vereinigungen an der Universität und an anderen Hochschulen an der Gestaltung einer demokratischen Hochschulreform und -politik mitzuwirken; (3) die hochschulpolitischen Interessen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Stipendiaten zu vertreten, soweit dies nicht dem Personalvertretungsgesetz oder der Zielsetzung einer demokratischen Hochschulreform widerspricht. §2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in § 13 Absatz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz genannten Mitglieder der Fakultäten und der zentralen Einrichtungen. (2) In Zweifelsfällen entscheidet die Vertreterversammlung über die Zugehörigkeit einzelner Personen auf begründeten Antrag. § 3 Organe Organe der Gruppenvertretung sind 1. die Vertreterversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Vollversammlung 2 § 4 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist das beschlussfassende Gremium der Gruppenvertretung. Die Vertreterversammlung besteht aus 1. den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat, 2. den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultätsräten, 3. jeweils zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeder Fakultät, 4. zwei Vertreterinnen und Vertretern der zentralen Einrichtungen. (2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung nach Absatz 1, Satz 2 Nr. 3 und 4 werden von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultäten und zentralen Einrichtungen für ein Jahr gewählt. Hierfür wird in der jeweiligen Fakultät bzw. in den zentralen Einrichtungen von den amtierenden Vertretern der Fakultät eine Vollversammlung einberufen. Die Einladung muss den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät bzw. der zentralen Einrichtungen mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie zehn Tage vor dem Versammlungstag abgesandt worden ist. Die Amtszeit der weiteren Vertreterinnen und Vertreter endet am 30. September des folgenden Jahres. (3) Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Semester einberufen. Außerdem muss auf Antrag von allen Vertreterinnen und Vertretern wenigstens einer Fakultät oder der zentralen Einrichtungen, oder von mindestens 5 Mitgliedern die Vertreterversammlung unverzüglich einberufen werden. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich. (4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen ordnungsgemäß durch schriftliche Einladung (oder E-Mail) mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen wurde. (5) Der Vorstand schlägt die Tagesordnung für die Vertreterversammlung vor. Jedes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann vor Beginn der Sitzung Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung stellen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit. (6) Die Vertreterversammlung kann dem Vorstand oder einzelnen seiner Mitglieder das konstruktive Misstrauen aussprechen. Hierfür sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Eine Abstimmung kann nur erfolgen, wenn dieser Punkt Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung gem. Abs. 4 ist. (7) Die Vertreterversammlung gibt Nominationen insbesondere für die Kommissionen des Senats ab. (8) Die Vertreterversammlung bestimmt die Delegierten für die Landesassistentenkonferenz. 3 (9) Die Geschäftsordnung wird von der Vertreterversammlung mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. (10) Mit Ausnahme der Absätze 6 und 9 beschließt die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit. (11) Vertreter der wissenschaftlichen Hilfskräfte werden als Gäste zu der Sitzung der Vertreterversammlung eingeladen. §5 Vorstand (1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Gremium der Gruppenvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Dieser wird von der Vertreterversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober, sie endet am 30. September des folgenden Jahres. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Vorstands wird zur Sprecherin bzw. zum Sprecher des Vorstands bestimmt, ein wei teres Mitglied zu deren/dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Vertreterin/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat sein. (3) Der Vorstand beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung. (4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. § 6 Vollversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Vollversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie zehn Tage vor dem Versammlungstag abgesandt worden ist. Der Vorstand gibt einen Bericht über seine Tätigkeit ab. (2) Eine Vollversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Vertreterversammlung dies beschließt oder wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 20 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mindestens zwei verschiedenen Fakultäten oder zentralen Einrichtungen unterstützt wird. (3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (4) Die Vollversammlung kann im Rahmen von § 1 dieser Geschäftsordnung Stellungnahmen verabschieden und Tagesordnungspunkte für die jeweils nächste Sitzung der Vertreterversammlung vorschlagen. 4 (5) Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. (6) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte werden als Gäste zu der Vollversammlung eingeladen. Unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten finden die nach dieser Ordnung vorgesehenen Wahlen statt. Die ersten Amtszeiten beginnen mit dem auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgenden Tag. § 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 30. Januar 2003. Paderborn, den?0. April 2003 § 7 Übergangsbestimmungen Der Rektor der Universität Paderborn Universitätsprofessor Dr. Wolfgang Weber 5 Hrsg: Rektorat der Universität Paderborn Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn