IBS Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Satzung für das Institut für Energie- und Verfahrenstechnik EVT als wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn Vom 01. September 2003 Nr. 17 09. September 2003 Jahrgang 2003 -1 - Ordnung für das Institut für Energie- und Verfahrenstechnik EVT als wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn vom 01. September 2003 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein - Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36)), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Das Institut für Energie- und Verfahrenstechnik EVT ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn gem. § 29 HG. (2) Entsprechend dem Leitgedanken der Fakultät betreibt das EVT interdisziplinäre Lehre, Forschung und Technologietransfer auf dem Gebiet der Energie- und Verfahrenstechnik. Das Institut sucht die enge Zusammenarbeit intern und mit anderen Arbeitsgruppen der Universität. (3) In der Lehre - vermittelt das EVT unter Einbeziehung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf hohem Niveau Wissen von den Grundlagen bis zu den modernsten Anwendungen, - richtet das EVT die Ausbildung nach zukünftigen Aufgabengebieten aus, - fördert das EVT fachübergreifende und projektorientierte Lehrveranstaltungen, die den Studierenden Gelegenheit bieten, das erworbene Wissen von Beginn an anzuwenden, Sicherheit in Projektarbeiten zu erlangen und soziale Kompetenz zu trainieren, - fördert das EVT Verantwortung, Umweltbewusstsein, ganzheitliche und globale Betrachtungsweisen, - fördert das EVT Auslandsaufenthalte zum Erlernen fremder Sprachen und Arbeitsmethoden. Darüber hinaus bleibt die Verantwortlichkeit des Dekanats im Bereich der Lehre gem. § 27 Abs. 1 HG unberührt. (4) In der Forschung - betreibt das EVT Grundlagenforschung von internationalem Rang und macht das erworbene Wissen für praktische Anwendungen nutzbar, - arbeitet das EVT mit Wissenschaftlern im In- und Ausland zusammen, - kooperiert das EVT eng und intensiv mit der Wirtschaft, um Industriepartnern zu helfen, ihren technischen Vorsprung auszubauen oder zu behaupten, - stellt sich das EVT den globalen Herausforderungen der Zukunft. §2 Mitglieder und Angehörige des Instituts (1) Mitglieder des Instituts sind 1. die Universitätsprofessoren Prof. Dr.-Ing. Jovan Mitrovic, Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Manfred H. Pähl und Prof. Dr.-Ing. Roland Span, 2. weitere vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Vorstandes berufene Personen, die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fakultät für Maschinenbau sind, 3. die wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Arbeitsgruppen der Mitglieder zu 1. und 2. angehören, aus Mitteln des Institutes finanziert werden oder dem Institut zugeordnet sind. (2) Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 können Professorinnen und Professoren mit besonderen Leistungen in Forschung und Lehre aus dem Aufgabenbereich des Instituts werden. -3- (3) Angehörige des Instituts sind 1. dem Institut zugeordnete Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren und Privatdozentinnen und Privatdozenten, 2. im Einvernehmen mit den Kandidatinnen und Kandidaten auf Beschluss des Vorstandes assoziierte Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind. (4) Die Mitgliedschaft von Professorinnen und Professoren im Institut endet mit der Emeritierung oder zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. §3 Organ des Instituts Organ des Instituts ist der Vorstand einschließlich seines oder seiner Vorsitzenden. §4 Leitung des Instituts (1) Das Institut wird durch einen Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören die Mitglieder des Instituts nach § 2 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an. Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter sowie eine Studentin oder ein Student, sowie ggf. assoziierte Professorinnen und Professoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an. Die wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts wählen aus ihrer Mitte die sie vertretenden Vorstandsmitglieder. Hierfür werden Mitgliederversammlungen der wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einberufen. Die Einladung muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Das studentische Mitglied wird von den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat auf einer Sitzung des Fakultätsrates gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. (2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Semester zusammen. Seine Aufgaben sind 1. die Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzungen des Instituts, 2. die Festlegung von Schwerpunktbildungen in Forschung und Lehre, 3. die Unterbreitung von Vorschlägen über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 an den Fakultätsrat, 4. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entscheidung über die Aufnahme von Professorinnen und Professoren in den Kreis der Angehörigen des Instituts, 5. die Festlegung der Verteilung der Mittel des Instituts gemäß § 5 Abs. 3, 6. der jährliche Bericht an den Fakultätsrat über die Erfüllung der Aufgaben des Instituts. -4- Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands ist eine außerplanmäßige Vorstandssitzung einzuberufen. (3) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes können Mitglieder des Vorstandes innerhalb von vier Wochen die Entscheidung des Fakultätsrats anrufen. (4) Der Vorstand wählt für die Zeit von 2 Jahren aus seiner Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein stimmberechtigtes Mitglied zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. (5) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Instituts und sorgt für die Durchführung der Institutsaufgaben unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung der am Institut tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (§ 45 HG Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren). Die oder der Vorsitzende ist dem Vorstand gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. (6) Gehören dem Vorstand mehr als acht Mitglieder an, kann der Vorstand einen geschäftsführenden Vorstand von drei Personen (inkl. der oder des Vorsitzenden) bilden, in dem die Hauptarbeitsrichtungen vertreten sein sollen. Er berät die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bereitet die Vorstandsitzungen vor. (7) Scheidet die oder der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an ihre oder seine Stelle, sofern der Rest der laufenden Amtszeit nicht mehr als drei Monate beträgt. Andernfalls ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen. Auch beim Ausscheiden der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unter diesen Bedingungen eine Neuwahl durchzuführen. Im Übrigen finden beim Ausscheiden einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters aus dem Vorstand Nachwahlen zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt. Die Amtszeit entspricht in diesem Fall der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. (8) Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober des Wahljahres und endet am 30. September mit dem Ablauf des entsprechenden Jahres. §5 Mittel (1) Die Mittel des Instituts für Energie- und Verfahrenstechnik sind Personalmittel, Räume und Sachmittel, die einzelnen Professorinnen oder Professoren oder dem Institut 1. vom Fakultätsrat, 2. von Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt werden. (2) Über persönlich zugewiesene Mittel verfügt die Empfängerin oder der Empfänger. -5- (3) Über die dem Institut zugewiesenen Mittel verfügt der Vorstand. § 6 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Maschinenbau vom 11. Dezember 2002. Paderborn, den Ol . September 2003 Der Rektor der Universität Paderborn kl ^ Universitätsprofessor Dr. Wolfgang Weber Hrsg: Rektorat der Universität Paderborn Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn