Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität-Gesamthochschule Paderborn (AM.Uni.Pb.) 27. März 2001 Jahrgang 2001 Nr. 08 DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den integrierten Studiengang Medienwissenschaft an der Universität - Gesamthochschule Paderborn Vom 16. März 2001 Auf Cirund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Universität - Gesamthochschule Paderborn die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines..............................................................................................................................................................3 !j 1 /weck der Prtllung und Ziel des Studiums........................................................................................................3 $ 2 Diplomgrad........................................................................................................................................................3 § 3 Studienrichtungen, Regelstudien zeit und Studienunifang..................................................................................3 § 4 Prüfungen und Prüfungsfristen...........................................................................................................................4 vj 5 Prüfungsausschuss..............................................................................................................................................* § 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer........................................................................................6 $ 7 Anrechnung von Studienzeiten. Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester...........7 $ 8 Versäumnis. Rücktritt. Täuschung, Ordnungsverstoß........................................................................................8 II. Prüfung*formen.....................................................................................................................................................9 $ 9 Leistungsnachweise............................................................................................................................................9 Jf 10 Kachprüfungen.................................................................................................................................................9 $ 1 I Klausurarbeiten.............................................................................................................................................. 10 § 12 Mündliche Prüfungen.....................................................................................................................................10 § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen................................................................................................................. 11 III. Diplom-Vorprüfung...........................................................................................................................................'2 § 14 Zulassung.......................................................................................................................................................12 $ 15 Zulassungsverfahren......................................................................................................................................13 vj 16 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung.............................................................................................. 13 $ 17 Bewertung der Diplom-Vorprüfung............................................................................................................... 14 § 18 Wiederholung von Prüfungen der Diplom-Vorprüfung.................................................................................14 § 19 Hrvverb der fachgebundenen Hochschulreife..................................................................................................15 § 20 Zeugnis........................................................................................................................................................... 15 IV. Diplomprüfung................................................................................................................................................... § 21 Zulassung......................................................................................................................................................16 § 22 Umfang und Art der Diplomprüfung.............................................................................................................. 16 § 23 Diplomarbeit.................................................................................................................................................. 17 § 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit................................................................................................... 18 § 25 Bewertung der Diplomprüfung...................................................................................................................... 19 vj 26 Wiederholung der Diplomprüfung und Ireiversuch...................................................................................... 19 !j 27 Zeugnis...........................................................................................................................................................21 § 28 Diplomurkunde..............................................................................................................................................21 V. Schlussbestimmungen..........................................................................................................................................22 § 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung......................................................................22 § 30 Hinsicht in die Prüfungsakten.........................................................................................................................22 § 3 1 Inkrafttreten und Veröffentlichung................................................................................................................22 Anhang.......................................................................................................................................................................24 1. Studienanforderungen im Grundstudium...........................................................................................................24 2. Studienanforderungen im Hauptstudium............................................................................................................25 2 /. Allgemeines § 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im integrierten Studiengang Medienwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse kritisch einzuordnen und anzuwenden. (2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die Fähigkeiten und das Methodenwissen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen liinord- nung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem 1 landein belahigt werden. § 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der Diplomgrad .Diplom-Medicnwissenschaftlerin' bzw. ,Diplom-Medienwissenschaftler' verliehen; die Diplomurkundc nennt zudem die als Studienschwerpunkt gewählte Studienrichtung. § 3 Studienrichtungen, Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Im integrierten Studiengang Medienwissenschaft stehen folgende Studienrichtungen zur Wahl: - Medienkultur - Medienökonomie - Medieninformatik Im Grundstudium sind die Studienrichtungen Medieninformatik. Medienökonomie und Medienkultur gleichermaßen zu studieren; im Hauptstudium wird eine der Studienrichtungen als Schwerpunkt gewählt. (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, sie umfasst die Studiensemester und Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. (3) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt abhängig von der gewählten Studienrichtung maximal 140 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 14 SWS. Im Grundstudium beträgt der Studienumfang 57 SWS (siehe Anhang 1, Studienanforderungen im Grundstudium). Im 1 lauptstudium beträgt der Studienumfang bei Wahl der Studienrichtung Medieninformatik oder Medienkultur 57 SWS, bei Wahl der Studienrichtung Medienökonomie 60 SWS (siehe Anhang 2, Studienanforderungen im Hauptstudium). Innerhalb der Regelstudicnzeit ist zudem ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren. 3 (4) Die Regelstudienzeit gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von fünf Semestern einschließlich der Diplomprüfung. (5) Die am Studiengang beteiligten Fachbereiche erstellen auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung eine Studienordnung, die insbesondere Uber die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen, die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Studienrichtungen, Praxisbezug und Berufsbild, sowie über die notwendigen Vorkenntnisse Aufschluss gibt. (6) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu Gewähr leisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur sclbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. § 4 Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 3 Abs. 4 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein. (2) Zu jeder 1 achprüfung bzw. zu jeder Prüfung im Credit-Point-System (CPS) ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die Zulassung kann jeweils nur erfolgen, soweit die Zulassungs- voraussetzungen (§ 14. § 21) vorliegen. Vor der Meldung zur ersten Fachprüfung bzw. zur ersten Prüfung im CP-System der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die Anmeldefristen zu den einzelnen Fachprüfungen bzw. den Prüfungen im CP-System sollen jeweils mindestens vier Wochen vor dem Tag der Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ablaufen. Line Abmeldung von den Fachprüfungen bzw. von den Prüfungen im CP-System kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. (3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (4) Den Kandidatinnen oder Kandidaten sind für jede Fachprüfung bzw. für jede Prüfung im CP- System auch die jeweiligen Wiederholungstermine rechtzeitig bekannt zu geben. (5) Für die konkrete Ausgestaltung der Prüfungen sind die jeweiligen Fachbereiche bzw. Fächer zuständig. 4 § 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die beteiligten Fachbereiche einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt (FB 17: 1, FB 5: 1, FB 1-4: 2); auf Vorschlag der beteiligten Fachbereiche wählt der FB 3 ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Mitglieder und Stellvertretcrinnen und Stellvertreter werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fachbcrcichsrat gewählt. Die Amts/eil der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Im Prüfungsausschuss sollen nach Möglichkeit alle beteiligten Fachbereiche vertreten sein. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Vcrwaltungsvcrfahrcns- und des Vcrwal- tungsprozessrechts. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Fr ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in l'rüfungsverfahrcn getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fachbereiche. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertrctenn oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen und Professoren oder Privatdozentinnen und Privatdozenten mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung. Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern sowie Beisitzerinnen und Beisitzern nicht mit. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öf- 5 fentlichen Dienst stellen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Wird ein Mitglied von einer dem Prüfungsausschuss vorliegenden Prüfungsangelegenheit selbst betroffen, so wirkt es in dieser Angelegenheit nicht mit. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden sind den Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Im Fall individueller Konfliktlalle ist den Studierenden vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prülüngsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Lr kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer dürfen nur Professorinnen und Professoren, habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, habilitierte wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten benannt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbst- ständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. Prüfungsberechtigt sind weiterhin akademische Kütinncn und Räte, sofern in der Regel die Hälfte ihrer Lehrveranstaltungen im Diplomstudiengang angeboten wird, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß §13 Abs. I Nr. 2 HG. die Lehraufträge im Diplomstudiengang erhalten. Die Prüfungsberechtigung sollte auf den Studienabschnitt beschränkt sein, in dem die Lehre angeboten wird. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Bei jeder Prüfung niuss eine Beisitzerin oder ein Besitzer (alternativ: eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer) anwesend sein, die oder der das Protokoll führt, in dem die Gegenstände, Ergebnisse und die Notenziffer der Prüfung festgehalten werden. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen grundsätzlich mindestens die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Fachprüfungen bzw. für jede mündliche Prüfung im CP-System die Prüferin, den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen und Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 6 § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studicnleistungen werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt w ird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleis- tungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Aquivalenzvcreinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. (3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die die Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden haben, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. An Stelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 4 gilt entsprechend. (4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht haben, werden angerechnet. Das Gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen anderer Studiengänge, oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Prüfungsleistungen. die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Absatz 2 Satz 3 bis 4 gilt entsprechend. (5) Studienbewerberinnen und -bewerber, die auf Grund einer Finstulüngsprüfung gemäß § 67 des Hochschulgesetzes berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Finstulüngsprüfung sind für den Prü- fungsausschuss bindend. Das Nähere über Art. Form und Umfang der Finstulüngsprüfung regelt die Einstufungsordnung der Universität - Gesamthochschule Paderborn. 7 (6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor Feststellungen über die Oleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (7) Werden Studienleistungen und l'rüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk .bestanden' aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des llochschulrahmengesetz.es erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ohne triftige Ciründe ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen wird oder wenn nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe ein Rücktritt erklärt wird. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Angaben enthält, die der l'rülüngsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Erkennt der l'rülüngsausschuss die Ciründe an. wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versuchen die Studierenden, das Ergebnis ihrer Prüfung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Die Studierenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsicht Führenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem l all gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5.0) bewertet. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prülüngsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rcchtsbehelfsbelehrung zu versehen. Den Studierenden ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 8 //. Prüfungsformen § 9 Leistungsnachweise Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über eine Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit, Referat. Hausarbeit, Studienarbeit, mündliche Prüfung, Entwurf oder Praktikumsbericht). Leistungsnachweise sind inhaltlich auf eine einscmestrige Lehrveranstaltung oder eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden bezogen. 1 .eistungsnach- weise sind Voraussetzung für den Abschluss der Diplom-Vorprüfung (siehe