ä Amtliche Mitteilungen Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn Bekanntmachung der Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität-Gesamthochschule - Paderborn Vom 11. März 1987 15. Juni 1987 Jahrgang 1987 Nr.: 15 Bekanntmachung der Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn Vom 11. März 1987 Aufgrund des Artikels III der Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 11. März 1987 (GABI. NW. S. 285) wird nachstehend der vom 1. Oktober 1986 an geltende Wortlaut der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 6 Oktober 1982 (GABI. NW. S. 499) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Änderungssatzung vom 11. März 1987 (GABI NW S. 285) bekanntgemacht. Diplomprüfungsordnung für den Integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1987 Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums § 2 Diplomgrad § 3 Regelstudienzeit § 4 Prüfungen, Prüfungsfristen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. D i p I o m - V o r p r ü f u n g § 9 Zulassung § 10 Zulassungsverfahren § 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung § 12 Mündliche Prüfung § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen § 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 15 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife § 16 Zeugnis III. Diplomprüfung § 17 Zulassung zur Diplomprüfung §18 Umfang und Art der Diplomprüfung § 19 Diplomarbeit § 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 21 Mündliche Prüfungen § 22 Zusatzfächer § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen § 24 Wiederholung der Diplomprüfung § 25 Zeugnis § 26 Diplom IV. SchluBbestimmungen § 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung § 28 Einsicht in die Prüfungsakten § 29 Aberkennung des Diplomgrades § 30 Übergangsbestimmungen § 31 Inkrafttreten I Allgemeines § 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im integrierten Studiengang Chemie. Durch die Diplomprüfung I soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung praxisorientierter Probleme die geeignete wissenschaftliche Methode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Durch die Diplomprüfung II soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zu erarbeiten und anzuwenden (2) Das Studium, das mit der Diplomprüfung I abgeschlossen wird, soll den Studenten durch verstärkten Praxisbezug im Hauptstudium auf sein späteres Berufsfeld vorbereiten und ihn befähigen, in der industriellen Produktion, der Verarbeitung und Anwendung chemischer Erzeugnisse oder in der chemischen Analytik fachliche Aufgaben zu übernehmen und selbständig zu lösen. (3) In dem Studium, das mit der Diplomprüfung II abgeschlossen wird, erfolgt die Ausbildung in enger Verknüpfung von Forschung und Lehre. Dabei soll der Student insbesondere befähigt werden, Fragestellungen der Chemie wissenschaftsgerecht zu bearbeiten und die Ergebnisse seiner Tätigkeit kritisch zu beurteilen. § 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung I bestanden, verleiht der Fachbereich den Diplomgrad .Diplom-Chemieingenieur' (Dipl -Chem.lng .) Ist die Diplomprüfung II bestanden, verleiht der Fachbereich den Diplomgrad .Diplom-Chemiker" (Dipl -Chem ). Auf Antrag des Studenten ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben. S 3 Regelstudienzeft (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung I sieben Semester und einschließlich der Diplomprüfung II zehn Semester. Hinzu tritt beim Abschluß mit der Diplomprüfung I gegebenenfalls ein Praxissemester. (2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll ausschließlich der Diplomarbeit für das Studium mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern ca. 110 Semesterwochenstunden betragen; hinzu kommen Praktika im Umfang von ca. zwölf Semesterwochentagen. Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll ausschließlich der Diplomarbeit für das Studium mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern ca. 130 Semesterwochenstunden betragen; hinzu kommen Praktika im Umfang von ca. 16 Semesterwochentagen Der Studienablauf ist so zu gestalten, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist gewährleistet, daß der Student im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. § 4 Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus Sie soll in der Regel zu Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. (2) Die Prüfungen finden in festen Prüfungszeiten in der Regel zu Beginn und am Ende eines jeden Semesters statt Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und mindestens drei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. (3) Die Meldung zu den Prüfungen hat jeweils mindestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß zu erfolgen. (4) Die Prüfungen können jeweils vor den in Absatz 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 genannten Terminen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden f S Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs 13 einen Prüfungsausschuß Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 6 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Prüfungsausschuß hat dafür Sorge zu tragen, daß die Prüfungsverpflichtung auf die an der Ausbildung beteiligten Lehrenden nach Möglichkeit gleichmäßig verteilt wird. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden Bekanntgabe durch Aushang genügt § 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung In höhere Fachsemester (1) Studienzeiten In demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte 'Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird An Stelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein- Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. (6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. (ß) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. Für die Organisation und die Durchführung der Einstufungsprüfung ist entsprechend der Ordnung für die Einstufungsprüfung der Prüfungsausschuß zuständig. § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit .nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat nach erfolgter Zulassung und Meldung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Di j für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit .nicht ausreichend' (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit .nicht ausreichend" (5,0) bewertet Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben II. D i p I o m - V o r p r ü f u n g S 9 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, 2. an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn für den integrierten Studiengang Chemie eingeschrieben oder als eingeschriebener Student einer anderen Hochschule an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn für diesen Studiengang gemäß § 70 Abs. 2 WissHG als Zweithörer zugelassen ist, 3. an der Übung .Mathematik für Chemiker' und dem Praktikum in Allgemeiner Chemie nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat, 4. an folgenden Lehrveranstaltungen des Grundstudiums nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat: - Physikalisches Praktikum für Chemiker und Übung in Experimentalphysik (Fachprüfung Experimentalphysik), - Grundpraktikum in Anorganischer und Analytischer Chemie (Fachprüfung Anorganische und Analytische Chemie), - Grundpraktikum in Organischer Chemie und Übung in Organischer Chemie (Fachprüfung Organische Chemie), - Grundpraktikum in Physikalischer Chemie und Übung in Physikalischer Chemie (Fachprüfung Physikalische Chemie), - Grundpraktikum in Instrumenteller Analytik und Übung in Instrumen- teller Analytik (Fachprüfung Instrumentelle Analytik), - Grundpraktikum in Technischer Chemie und Übung in Technischer Chemie (Fachprüfung Technische Chemie), - Übungen in Makromolekularer Chemie (Fachprüfung Makromolekulare Chemie). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 werden im Falle des § 7 Abs. 8 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch und 3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in dem Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet, 4. gegebenenfalls eine Erklärung, daß der Kandidat einer Gruppenprüfung widerspricht. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. § 10 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzender. (2) Die Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen erfolgt durch schriftlichen Antrag, der an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist. Der Kandidat kann zu der Fachprüfung nur zugelassen werden, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen ist Mit der Meldung zu der ersten Fachprüfung und mit den Meldungen zu den weiteren Fachprüfungen sind jeweils die der betreffenden Fachprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zugeordneten Leistungsnachweise einzureichen. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Kandidat bis zu der Meldung zur letzten Fachprüfung sämtliche in § 9 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) der Kandidat eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in dem Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2) verloren hat. § 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das angestrebte Hauptstudium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplom-Vorprüfung I erstreckt sich auf folgende Fächer: a) In der Studienrichtung .Chemische Labortechnik": 1. Grundzüge der Anorganischen und Analytischen Chemie, 2. Grundzüge der Organischen Chemie. 3. Grundzüge der Instrumentellen Analytik (qualifizierendes Fach), 4. Experimentalphysik oder Grundzüge der Makromolekularen Chemie oder Grundzüge der Physikalischen Chemie oder Grundzüge der Technischen Chemie. b) In der Studienrichtung .Chemische Reaktionstechnik': 1. Grundzüge der Anorganischen und Analytischen Chemie, 2. Grundzüge der Organischen Chemie, 3. Grundzüge der Technischen Chemie (qualifizierendes Fach), 4. Experimentalphysik oder Grundzüge der Instrumentellen Analytik oder Grundzüge der Physikalischen Chemie oder Grundzüge der Makromolekularen Chemie. c) In den Studienrichtungen .Chemie und Technologie der Beschichtungs- stoffe" sowie .Kunststoffe": 1. Grundzüge der Anorganischen und Analytischen Chemie, 2. Grundzuge der Organischen Chemie, 3. Grundzuge der Makromolekularen Chemie (qualifizierendes Fach), 4. Experimentalphysik oder Grundzüge der Instrumentellen Analytik oder Grundzüge der Technischen Chemie. (3) Die Diplom-Vorprüfung II erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Grundzüge der Anorganischen und Analytischen Chemie, 2. Grundzüge der Organischen Chemie, 3 Grundzüge der Physikalischen Chemie (qualifizierendes Fach), 4 Experimentalphysik. (4) Die Diplom-Vorprüfung besteht in jedem Prüfungsfach aus je einer mündlichen Prüfung (§ 12). Die einzelnen Fachprüfungen können an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Gegenstände der Fachprüfungen werden durch die Inhalte der den jeweiligen Fächern zuzuordnenden Lehrveranstaltungen bestimmt. (5) Die genauen Termine der Fachprüfungen werden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekanntgegeben (6) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (7) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 WissHG ersetzt werden. f 12 Mündliche Prüfung (1) Die einzelnen Fachprüfungen finden als mündliche Prüfungen statt. Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 3) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. (2) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben (4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Der Prüfer kann die Zahl der Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse beschränken oder Zuhörer ausschließen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sonst nicht gewährleistet ist. Die Gründe sind protokollarisch festzuhalten. Die Zulassung von Hörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. S 13 Bewertung der Prüfungslelstungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung; 2 - gut = eine Leistung., die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 - befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Fachnote lautet bei einer Bewertung bis 1,5 - sehr gut, bei einer Bewertung über 1,5 bis 2,5 - gut, bei einer Bewertung über 2,5 bis 3,5 - befriedigend, bei einer Bewertung über 3,5 bis 4,0 - ausreichend, bei einer Bewertung über 4,0 - nicht ausreichend. Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens .ausreichend' (bis 4,0) sind. (3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 -sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =» befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. § 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Die Fachprüfungen, die gemäß § 13 Abs. 2 nicht bestanden sind oder gemäß § ß Abs 1 oder 3 als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgeschlossen sein. (2) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. S 15 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife Studenten, die die Fachhochschulreife besitzen, erwerben nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV NW. S 596), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1984 (GV. NW. S. 300), die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie nach dem Grundstudium in dem integrierten Studiengang Chemie den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachweisen und die für das Hauptstudium II qualifizierende Diplom-Vorprüfung (§ 11 Abs 3) bestanden haben. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. S 16 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten mündlichen Fachprüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie die Angabe enthält, ob sich der Kandidat für das Hauptstudium I oder das Hauptstudium II qualifiziert hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte mündliche Fachprüfung erbracht ist. In den Fällen des § 15 ist das Zeugnis erst nach Eintragung des Vermerks über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife auszuhändigen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm aut Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung § 17 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1 die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung I beziehungsweise die Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung II oder I besitzt, 2. an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn für den integrierten Studiengang Chemie eingeschrieben oder als eingeschriebener Student einer anderen Hochschule gemäß § 70 Abs 2 WissHG als Zweithörer für diesen Studiengang zugelassen ist, 3 die entsprechend qualifizierende Diplom-Vorprüfung in dem integrierten Studiengang Chemie oder eine gemäß § 7 Abs 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat, 4 an den Übungen in - Einführung in das Programmieren und an folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat: a) Für die Diplomprüfung I, Studienrichtung .Kunststoffe': Praktika in - Makromolekularer Chemie II, - Chemie und Technologie der Kunststoffe, - Kunststoffverarbeitung II, - Meß- und Prüfverfahren, - Instrumenteller Analytik der Polymeren, Übungen in - Meß- und Regelungstechnik, - Farbmittel und Füllstoffe, Praktikum oder Übung im Wahlpflichtfach Arbeits- und Betriebslehre oder Chemische Produktionsprozesse der Industrie oder Chemische Verfahrenstechnik oder Grundlagen des Apparatebaus oder Prozeßrechentechnik. b) Für die Diplomprüfung I, Studienrichtung .Chemie und Technologie der Beschichtungsstoffe": Praktika in - Prozeßrechentechnik, - Chemie und Technologie der Lackrohstoffe I, - Meß- und Prüfverfahren, - Metalltechnologie, - Herstellung von Anstrichstoffen, - Herstellungs- und Auftragstechnik, - Instrumenteller Analytik der Polymeren, Übungen in - Herstellungs- und Auftragstechnik, - Chemie und Technologie der Lackrohstoffe III, Praktikum oder Übung im Wahlpflichtfach Arbeits- und Betriebslehre oder Chemische Produktionsprozesse der Industrie oder Chemische Verfahrenstechnik oder Grundlagen des Apparatebaus oder Makromolekulare Chemie oder Meß- und Regelungstechnik. c) Für die Diplomprüfung I, Studienrichtung .Chemische Labortechnik": Praktika in - Instrumenteller Analytik II, - Angewandter Analytik, - Organischer Chemie IV, - Praxis der Labordatenerfassung, - Bioorganischer Chemie, Übungen in - Instrumenteller Analytik II, - Meßwerterfassung und -Verarbeitung, - Chemischer Reaktionstechnik, - Angewandter Molekül-Spektroskopie. Praktikum oder Übung im Wahlpflichtlach Instrumentelle Analytik der Polymeren oder Arbeits- und Betriebslehre oder Anorganische Chemie oder Biotechnologie oder Chemische Verfahrenstechnik oder Chemische Produktionsprozesse der Industrie oder Umwelttechnik (Technische Chemie V) d) Für die Diplomprüfung I, Studienrichtung .Chemische Reaktionstechnik": Praktika in - Prozeßrechentechnik, - Chemischer Reaktionstechnik, - Prozeßdatenverarbeitung, Übungen in - Meß- und Regelungstechnik, - Organischer Chemie III, - Chemischer Verfahrenstechnik I, - Chemischer Reaktionstechnik II, Praktikum oder Übung im Wahlpflichtfach Biotechnologie oder Chemische Produktionsprozesse der Industrie oder Grundlagen des Apparatebaus oder Makromolekulare Chemie oder Spezielle Chemische Verfahrenstechnik oder Spezielle Organische Chemie oder Umwelttechnik (Technische Chemie V). e) Für die Diplomprüfung II, Studienrichtung Chemie: Praktika in - Organischer Chemie, - Physikalischer Chemie, - Anorganischer Chemie, - Technischer Chemie, - Polymer-Reaktionstechnik, Übungen in - Physikalischer Chemie III, - Physikalischer Chemie IV, - Technischer Chemie IV, Praktikum oder Übung nach näherer Bestimmung der Studienordnung in Angewandter Chemie oder Biochemie oder Biotechnologie oder Chemischer Verfahrenstechnik oder Didaktik der Chemie oder Instrumenteller Analytik oder Makromolekularer Chemie f) Für die Diplomprüfung II, Studienrichtung .Chemische Technik": Praktika in - Organischer Chemie, - Physikalischer Chemie, - Chemischer Verfahrenstechnik, - Anorganischer Chemie, - Meß- und Regelungstechnik, - Technischer Chemie, - Polymer-Reaktionstechnik, Übungen in - Physikalischer Chemie III, - Chemischer Verfahrenstechnik II, - Numerischer Mathematik, - Technischer Chemie IV, Praktikum oder Übung nach näherer Bestimmung der Studienordnung in Biochemie oder Biotechnologie oder Makromolekularer Chemie oder Organischer Chemie. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1 die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2 die Bezeichnung der gewählten Prüfungsfächer gemäß § 18 und gegebenenfalls der Zusatzfächer gemäß § 22, 3 das Studienbuch und 4 eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend. § 18 Umfang und Art der Diplomprüfung (1| Die Diplomprüfung besteht aus 1 den mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7, 2 der Diplomarbeit; sie wird zeitlich in der genannten Reihenfolge abgenommen I2| Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung I - Studienrichtung Kunststoffe - erstrecken sich auf folgende Fächer: 1 Chemie und Technologie der Kunststoffe, 2 Meß- und Prüfverfahren, 3 Kunststoffverarbeitung, 4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Makromolekulare Chemie, Farbmittel und Füllstoffe, Meß- und Regelungstechnik, Arbeits- und Betriebslehre, Chemische Produktionsprozesse der Industrie, Chemische Verfahrenstechnik, Grundlagen des Apparatebaus, Prozeßrechentechnik. Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen. i3i Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung I - Studienrichtung Chemie und Technologie der Beschichtungsstoffe - erstrecken sich auf folgende Fächer: 1 Chemie und Technologie der Lackrohstoffe, 2 Herstellungs- und Auftragstechnik, 3 Instrumentelle Analytik der Polymeren, 4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Herstellung von Anstrichstoffen, Meß- und Prüfverfahren, Prozeßrechentechnik, Arbeits- und Betriebslehre, Chemische Produktionsprozesse der Industrie, Chemische Verfahrenstechnik, Grundlagen des Apparatebaus, Makromolekulare Chemie, Meß- und Regelungstechnik. Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen. (4) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung I - Studienrichtung Chemische Labortechnik - erstrecken sich auf folgende Fächer: 1 Instrumentelle Analytik, 2. Organische Chemie, 3 Meßwerterfassung und -Verarbeitung. 4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Bioorganische Chemie, Chemische Reaktionstechnik, Instrumentelle Analytik der Polymeren, Arbeits- und Betriebslehre, Anorganische Chemie, Biotechnologie, Chemische Verfahrenstechnik, Chemische Produktionsprozesse der Industrie, Umwelttechnik (Technische Chemie V). Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen. (5) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung I - Studienrichtung Chemische Reaktionstechnik - erstrecken sich auf folgende Fächer: 1. Chemische Reaktionstechnik, 2 Chemische Verfahrenstechnik, 3 Meß- und Regelungstechnik, 4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Organische Chemie, Prozeßdatenverarbeitung, Biotechnologie, Chemische Produktionsprozesse der Industrie, Grundlagen des Apparatebaus, Makromolekulare Chemie, Spezielle Chemische Verfahrenstechnik, Spezielle Organische Chemie, Umwelttechnik (Technische Chemie V). Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen (6) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung II - Studienrichtung Chemie - erstrecken sich auf folgende Fächer 1. Anorganische und Analytische Chemie, 2. Organische Chemie, 3. Physikalische Chemie, 4. Technische Chemie. Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses. (7) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung II - Studienrichtung Chemische Technik - erstrecken sich auf folgende Fächer: 1. Technische Chemie, 2. Chemische Verfahrenstechnik, 3. Physikalische Chemie, 4. Anorganische und Analytische Chemie, 5 Organische Chemie. Die Diplomarbeit ist in einem der geprüften Fächer anzufertigen Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses (8) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung sind innerhalb eines Prüfungszeitraumes durchzuführen. Die Gegenstände der mündlichen Prüfungen werden durch die Inhalte der ihnen zuzuordnenden Lehrveranstaltungen bestimmt. (9) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. § 19 Diplomarbelt (1) Eine Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden entsprechend dem Prüfungszweck nach § 1 Abs. 2 und 3 zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann von jedem im integrierten Studiengang Chemie in Forschung und Lehre tätigen Professor ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch von habilitierten an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn im integrierten Studiengang Chemie hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit beantragt und zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Diplomarbeit kann erst nach Bestehen der mündlichen Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt für die Diplomprüfung I fünf Monate und für die Diplomprüfung II sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit für die Diplomprüfung I um bis zu sechs Wochen und für die Diplomprüfung II um bis zu sechs Monate verlängern. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. § 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit .nicht ausreichend* (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Professor sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet. Beurteilt einer der beiden Gutachter die Diplomarbeit mit .nicht ausreichend", so entscheidet ein dritter vom Prüfungsausschuß benannter Gutachter über die Annahme der Arbelt. Bei positiver Entscheidung bleibt die nicht ausreichende Note unberücksichtigt und als Ergebnis gilt das Mittel der beiden übrigen Noten. § 21 Mündliche Prüfungen Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend. S 22 Zusatzfächer (1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. S 23 Bewertung der Prüfungslelstungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und für die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note .nicht ausreichend' bewertet worden ist. (2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Anstelle der Gesamtnote .sehr gut" nach § 13 Abs. 3 wird das Gesamturteil .mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und keine Fachnote schlechter als 1,3 bewertet wird. S 24 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit können bei .nicht ausreichenden' Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die mündlichen Prüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn der Kandidat in mindestens einer der mündlichen Prüfungen die Note .ausreichend' (4,0) erhalten hat. (3) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. (4) § 6 Abs. 3 findet Anwendung. S 25 Zeugnis (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhalt er über die Ergebnisse ein Zeugnis § 16 gilt entsprechend. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie der Studiengang und die Studienrichtung einschließlich der vorgeschriebenen Regelstudienzeit aufgenommen (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. i 26 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. IV. Schlußbestimmungen S 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 28 Einsicht In die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 29 Aberkennung des Diplomgrades Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie und Chemietechnik'. § 30 Obergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die im Wintersemester 1982/83 erstmalig für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn eingeschrieben worden sind. Studenten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1982/83 begonnen haben, legen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1982 geltenden Prüfungsordnung ab. (2) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. § 31 V) Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft. Paderborn, den 11. März 1987 Der Rektor Prof. Dr. Friedrich Buttler 'I Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 6. Oktober 1982. Die Neubekanntmachung gilt ab 1 Oktober 1986. Die zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der Änderungssatzung vom 11. März 1967. ') Die Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 11 März 1987 (GABI. NW S. 285) enthält in Artikel II folgende Übergangsbestimmung: .Diese Änderungssatzung findet auf alle Studenten Anwendung, die im Wintersemester 1986/87 erstmalig für den integrierten Studiengang Chemie an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn eingeschrieben worden sind. Studenten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1986/87 begonnen haben, legen die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1986 geltenden Prüfungsordnung ab Wiederholungsprüfungen sind grundsatzlich nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.' ?