UNIVERSITÄT - GESAMTHOCHSCHULE - PADERBORN AMTLICHE MITTEILUNGEN Hrsg.: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn Habilitationsordnung des Fachbereichs 10 - Maschinentechnik I - der Universität - Gesamthochschule - Paderborn - ersetzt Amtliche Mitteilungen Nr. 8/82 - Jahrgang 1986 10.9.1986 Nr. 6 Habilitationsordnung des Fachbereichs 10 - Maschinentechnik I der Universität - Gesamthochschule - Paderborn Vom SO. 0 3 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 95 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 765), hat die Universität - Gesamthochschule - Paderborn die folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen: Allgemeines (1) Die Habilitation ist der Förmliche Nachweis der Befähigung zur selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre (Lehrbefähigung). (2) Im Fachbereich 10, Maschinentechnik I, ist die Habilitation in den folgenden Fachgebieten möglich: Automatisierungstechnik, Konstruktionslehre, Spanlose Fertigung, Technische Mechanik, Technologie der Kunststoffe, Thermodynamik und Wärmeübertragung, Verfahrenstechnik, Werkstoff- und Fügetechnik. Als Habilitationsfach ist auch ein selbständiges größeres Teilgebiet eines dieser Fachgebiete zulässig, oder es kann zusätzlich zum Fachgebiet ein solches Teilgebiet als Schwerpunkt genannt werden. - 2 - § 2 HabilitationsVoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist, 1. ) daß der Bewerber einen Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Grad besitzt und daß er seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch die Qualität seiner Promotion nachgewiesen hat, (Die Gleichwertigkeit ausländischer Examina wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-Vereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören . ) 2. ) daß der Bewerber nach der Promotion in der Regel mindestens zwei Oahre in dem Fach, für das er sich zu habilitieren wünscht, in Form von Publikationen und selbständig erarbeiteten Lehrveranstaltungen wissenschaftlich gearbeitet hat. § 3 Habilitationsleistungen Habilitationsleistungen sind a) die Habilitationsschrift (§ 4), b) der Habilitationsvortrag (§ 5), c) das Kolloquium (§ 6). - 3 - '■ § 4 Habiii tationsschrift (1) Die Habilitationsschrift ist eine selbständig abgefaßte wissenschaftliche Arbeit aus dem Fach, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie muß einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen, der deutlich über den einer Dissertation hinausgeht. (2) Anstelle einer Monographie können ausnahmsweise mehrere Publikationen vorgelegt werden. Bei Veröffentlichungen aus Anteilen an Grupperiarbeiten muß der eigene Anteil klar abgrenzbar sein. Die einzelnen Veröffentlichungen müssen insgesamt einer Habilitationsschrift i.S. von Abs. 1 gleichwertig sein. Die Dissertation sowie Veröffentlichungen, die im direkten Zusammenhang mit der Dissertation stehen, gelten nicht als Publikation i.S. von Satz 1. § 5 Habilitationsvortrag (1) Der Habilitationsvortrag ist ein wissenschaftlicher Vortrag über ein Thema, das dem Fach entstammen muß, für das die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Er dauert in der Regel 45 Minuten. (2) Das Thema des Vortrags soll nicht der Habilitationsschrift entstammen. - 4 - § 6 Kolloquium Das Kolloquium schließt sich unmittelbar an den Habilitations Vortrag an. Es wird als wissenschaftliche Diskussion über den Vortrag und über Probleme des Fachs geführt, für das die Lehr befähigung festgestellt werden soll. Das Kolloquium soll etwa eine Stunde dauern. § 7 Antrag auf Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist beim Dekan des Fachbereiches Maschinentechnik I einzureichen. In dem Antrag ist das Fach anzugeben, für das der Bewerber die Feststellung der Lehrbefähigung anstrebt (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Erklärung des Bewerbers, daß ihm die geltende Habilitationsordnung bekannt ist, b) eine Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, c) die Zeugnisse über Hochschulabschlußprüfungen, d) die Promotionsurkunde bzw. die Urkunde über einen gleichwertigen akademischen Grad, e) .die Habilitationsschrift in fünf Exemplaren, f) eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Habilitationsschrift selbständig verfaßt hat, g) im Falle einer Habilitationsschrift, die gem. § 4 Abs. 1, Satz 3, Teil einer Gruppenarbeit ist, Angaben über die Namen, akademischen Grade und Anschriften der beteiligten Wissenschaftler - 5 - sowie ein gemeinsamer Bericht der Verfasser über den Verlauf der Zusammenarbeit, der den Beitrag des Kandidaten zu der gemeinsamen Arbeit erkennen läßt. Der Bericht muß ferner darüber Auskunft geben, ob diese Wissenschaftler bereits Habilitationsverfahren beantragt haben oder zu beantragen beabsichtigen und dabei Teile der vorgelegten Arbeit für ihre eigenen Habilitationsverfahren vorgelegt haben oder vorlegen werden. h) eine Aufstellung der selbständig gehaltenen Lehrveranstaltungen, i) eine Publikationsliste mit Belegexemplaren, j) eine Erklärung des Antragstellers über alle früher oder gleichzeitig beantragten Habilitationsverfahren mit vollständigen Angaben über deren Ausgang, k) polizeiliches Führungszeugnis. (3) 3e ein Exemplar der Habilitationsschrift und der Schriften, auf die sich der Habilitationsantrag stützt, soll im Dekanat verbleiben. 15 Exemplare der Habilitationsschrift sollen nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens an die Hochschulbibliothek abgegeben werden. Wird die Habilitationsschrift im Druck veröffentlicht, so reduziert sich die Abgabe der Pflichtexemplare auf ein Belegexemplar. Die restlichen Exemplare werden dem Bewerber zurückgegeben, soweit die Gutachter sie nicht beanspruchen. Die sonstigen eingereichten Schriften erhält der Bewerber zurück. Die übrigen Unterlagen verbleiben im Dekanat. - 6 - § 8 Eröffnung des Habilitationsverfahrens (1) Der Dekan prüft im Benehmen mit den Vertretern des Faches des FB 10, ob der Fachbereich die Lehrbefähigung in dem angegebenen Fach feststellen kann (§ 1 Abs. 2), ob der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt, ob der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren vollständig ist (§ 7 Abs. 1 und 2) und ob bereits ein oder mehrere Habilitationsverfahren gescheitert oder einem gescheiterten Habilitationsverfahren gleichzusetzen sind (§ 15). (2) Ist das Fachgebiet, dem das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung zuzuordnen ist, nicht im Fachbereich Maschinentechnik I der Universität-Gesamthochschule-Paderborn vertreten, so stellt der Fachbereichsrat dies fest und lehnt den Antrag ab. Der Dekan teilt dem Bewerber die Ablehnung durch einen schriftlichen und zu begründenden Bescheid mit. In diesem Fall gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet und damit als nicht gescheitert. (3) Ist der Antrag unvollständig, so setzt der Dekan dem Bewerber eine angemessene Frist zur Vervol 1 ständigütig der Unterlagen. Bringt der Bewerber die fehlenden-Unterlagen auch nicht innerhalb dieser Frist bei, so lehnt der Dekan den Antrag ab und unterrichtet den Fachbereichsrat. Dem Bewerber teilt er die Ablehnung durch einen schriftlichen und zu begründenden Bescheid mit. In diesem Fall gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet und damit nicht gescheitert. (4) Lehnt der Dekan den Antrag nicht nach Abs. 3 oder § 15 Abs. 5 ab, so leitet er ihn den Mitgliedern des Fachbereichsrates zu. Der Fachbereichsrat berät - 7 - über den Antrag. Gehört der Antragsteller dem Fachbereichsrat an, so wird er für diesen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen. Auf der Grundlage des Beratungsergebnisses entscheiden die Mitglieder des Fachbereichsrates mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Monates über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens . (5) Lehnt der Fachbereichsrat die Eröffnung ab, so unterrichtet der Dekan den Bewerber durch schriftlichen Bescheid und begründet darin die Ablehnung. Das Verfahren gilt dann nicht als gescheitert. (6) Entscheidet sich der Fachbereichsrat für die Eröffnung des Verfahrens, so setzt er eine Habilitationskonmission (§ 9) ein. Damit ist das Habilitationsverfahren eröffnet. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen. Der Dekan benachrichtigt den Rektor, die Dekane der anderen Fachbereiche und den Bewerber über die Eröffnung des Verfahrens. Die Dauer des Verfahrens soll 12 Monate nicht überschreiten. Die Habilitationskommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und bestimmt die Gutachter für die Habilitationsschrift. - 8 - § 9 Zusammensetzung der Habilitationskommission und der erweiterten Habilitationskommission (1) Die Habilitationskommission besteht aus 5 Professoren gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 4a tVissHG, von denen mindestens 3 dem Fachbereich angehören müssen sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten mit abgeschlossenem Grundstudium. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der Gruppe der Professoren angehören. Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist gleichzeitig Vorsitzender der erweiterten Habilitationskommission (§ 9 Absatz 4). Dies gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend. Der Fachbereichsrat kann bis zu zwei weitere Professoren oder habilitierte Mitglieder des Fachbereiches mit beratender Stimme in die Habilitationskommission berufen. (2) Die Professoren der Habilitationskommission müssen Fächer vertreten, von denen aus eine kompetente Beurteilung der Habilitationsleistung möglich ist. (3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kommission im Sinne des § 49 Abs. 1, Ziff. 4, Buchstabe a WissllG sowie ihre anderen Mitglieder, sofern sie habilitiert sind. Der Vorsitzende muß Professor im Sinne von Satz 1 sein und dem Fachbereich angehören. (4) Der erweiterten Habilitationskommission gehören alle Professoren des Fachbereichs, alle habilitierten Mitglieder des Fachbereichs, die hauptamtlich im Fachbereich 10 tätig sind sowie die Mitglieder der Habilitationskommission an. - 9. - § 10 - Bestellung der Gutachter (1) Die Habi1itationskoramission bestellt mindestens drei Gutachter, von denen mindestens einer nicht der Universität-GH-Paderborn angehören soll. Vorschläge des Bewerbers können berücksichtigt werden. Zwei der. Gutachter müssen der Habilitationskommission angehören. C2) Die erweiterte Habi1itationskommission kann weitere Gutachter bestellen. § 11 Frist für die Erstellung von Gutachten Die Frist für die Fertigstellung der Gutachten beträgt vier Monate. In gegründeten Ausnahmefällen kann die Habi1itations kommission diese Frist auf höchstens sechs Monate verlängern § 12 Auslage der Habilitationsschrift (1) Nach Eingang der Gutachten liegt die Habilitationsschrift mit den Gutachten für die Dauer von drei Wochen im Dekanat aus. Fällt davon mehr als eine Woche in die vorlesungsfreie Zeit, so verlängert sich die Frist auf insgesamt fünf Wochen. Der Dekan gibt die Auslage der Habilitationsschrift mit der Auslagefrist dem Rektor, den Mitgliedern des Senates, der erwei- - 10 - terten Habilitationskommission, den Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Fachbereiches bekannt. (2) Die Habilitationsschrift ist während der Auslage allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule zugänglich. Die Gutacüten sind während dieser Zeit den Mitgliedern der erweiterten Habilitationskommission, den Professoren des Fachbereichs Maschinentechnik I und dem Rektor zugänglich. Die Unterlagen sind vertraulich. Diese Personen haben das Recht, innerhalb einer Frist, die um eine Woche über die Auslagefrist (Abs. 1) hinausgeht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die den Unterlagen des Verfahrens beizufügen ist. (3) Dem Habilitanden ist nach Abschluß des Verfahrens auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. * § 13 Annahme der Habilitationsschrift (1) Die Habilitationskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung unter Berücksichtigung der Gutachten und Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (§ 9 Abs. 3) über die Annahme der Habilitationsschrift. Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Reichen die vorliegenden Gutachten zur Beschlußfassung über die Habilitationsschrift nicht aus, so können die Habilitationskommission und die erweiterte Habilitationskommission weitere Gutachter bestellen. -lies) Wird die Annahme der Habilitationsschrift abgelehnt, ist das Habilitationsverfahren gescheitert. Der Vorsitzende der Habilitationskommission unterrichtet den Dekan und dieser den Bewerber durch schriftlichen Bescheid, in dem der Beschluß der Habilitationskommission zu begründen ist. Dabei soll dem Bewerber der wesentliche Inhalt der Gutachten mitgeteilt werden. § 14 Mündliche Habi1itationsleistungen (1) Ist die Habilitationsschrift angenommen, schlägt der Bewerber drei inhaltlich verschiedene Themen für den Habilitationsvortrag (§'5) vor. Die Habilitationskommission wählt ein Thema aus und setzt im Einvernehmen mit dem Dekan und dem Habilitanden den Termin für Vortrag und Kolloquium fest. (2) Zum Habilitationsvortrag lädt der Dekan den Rektor, die Mitglieder des Senats, die Mitglieder der Habilitationskommission, die Gutachter sowie die Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs ein. Die weitere Hochschulöffentlichkeit wird in geeigneter Form auf den Vortrag hingewiesen. (3) Am Kolloquium (§ 6) nimmt die erweiterte Habilitationskommission teil. Das Kolloquium ist darüber hinaus, wenn der Habilitand nicht widerspricht, hochschulöffentlich. Es wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet und zunächst zwischen dem Habilitanden und der erweiterten Habilitationskommission geführt. Mit Einwilligung des Habilitanden kann der Vorsitzende den Kreis der Diskussionsteilnehmer erweitern. - 12 - § 15 Feststellung der Lehrbefähigung Die erweiterte Habi1itationskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung unmittelbar im Anschluß an das Kolloquium über die Annahme der mündlichen und der gesamten Habilitationsleistungen und stellt damit die Lehrbefähigung fest. Die erweiterte Habilitationskommission kann bei der Bestimmung des Faches, für das sie die Lehrbefähigung feststellt, vom Antrag des Bewerbers abweichen. Sofern die Kommission bei der Bestimmung des Faches, für das sie die Lehrbefähigung feststellt, vom Antrag des Bewerbers abweichen will, so ist er vorher zu hören. Lehnt die erweiterte Habilitationskommission die Annahme der mündlichen Habilitationsleistungen ab, so ist eine einmalige Wiederholung von Habilitationsvortrag und Kolloquium im darauffolgenden Semester möglich. Die erweiterte Habilitationskommission kann dem Bewerber in'diesem Falle zur Auflage machen, weitere Themen für den Vortrag vorzuschlagen. Wird die Annahme der mündlichen Habilitationsleistungen erneut abgelehnt, so ist das Verfahren gescheitert. Der Vorsitzende der Habilitationskommission unterrichtet den Dekan und dieser den Bewerber durch schriftlichen Bescheid, in dem der Beschluß der erweiterten Habilitationskommission zu begründen ist. Im Falle des Scheiterns kann das Habilitationsverfahren einmal und frühestens nach einem Oahr wiederholt werden. Für das Wiederholungsverfahren gelten die vorstehenden Bestimmungen. - 13 - (6) Die erweiterte Habilitationskommission beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Professoren nach § 49 Abs. 1 Ziffer 4. a und andere Mitglieder, sofern sie habilitiert 3ind. (7) Mit der Feststellung der Lehrbefähigung ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen. Der Dekan zeigt dem Rektor die vollzogene Habilitation an. Der Habilitierte erhält vom Dekan eine Urkunde über die Feststellung der Lehrbefähigung. Sie enthält die folgenden Angaben: - die wesentlichen Personalien des Habilitierten, - das Thema der Habilitationsschrift, - die Bezeichnung des Faches, für das die Lehrbefähigung festgestellt worden ist, - die Bezeichnung des Fachbereichs, in dem die Lehrbefähigung festgestellt worden ist, - das Datum der Beschlußfassung über die Habilitation, - die Unterschriften des Dekans und des Rektors, - das Siegel der Hochschule. (8) Der Fachbereichsrat entlastet die Habilitationskommission auf der Grundlage eines schriftlichen Abschlußberichtes des Kommissionsvorsitzenden. § 16 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Der Habilitierte hat das Recht, beim Fachbereich einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) für das Fach zu stellen, für das seine Lehrbefähigung festgestellt worden ist. Uber den Antrag entscheidet der Fachbereichsrat mit einfacher Mehrheit. Der Antrag - 14 - darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. (2) Ober die Verleihung der Lehrbefugnis erhält der Habilitierte eine Urkunde, die das Fach bezeichnet, von Rektor und Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität-GH-Paderborn versehen ist. Mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde ist deren Inhaber berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. § 17 Rechte und Pflichten des Privatdozenten (1) Spätestens in dem Semester, das der Aushändigung der Urkunde folgt, stellt sich der Privatdozent der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung vor, zu der der Dekan einlädt. (2) Der Privatdozent hat das Recht und die Pflicht, in jedem Semester mindestens eine zweistündige Lehrveranstaltung aus seinem Fach zu halten sowie Prüfungen abzunehmen. Der Rektor kann für ein Semester eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit des Privatdozenten genehmigen. § 18 Erweiterung der Lehrbefähigung (1) Die Feststellung der Lehrbefähigung kann auf Antrag des Habilitierten erweitert werden. - 15 - (2) Für das Verfahren gelten die §§1-17 entsprechend. Die erweiterte Habi1itationskommission nach § 9 kann auf Teile der vorgeschriebenen Leistungen verzichten. § 19 Erlöschen der Lehrbefähigung (1) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird widerrufen, wenn die Habilitation mit unlauteren Mitteln erlangt wurde. < (2) Die Entscheidung darüber treffen der Fachbereichsrat und das Rektorat im Einvernehmen, wobei dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. § 20 Erlöschen und Entzug der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis erlischt 1. bei schriftlichem Verzicht des Privatdozenten, 2. mit dem IVirksamwerden der Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule, 3. mit dem Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung . (2) Die Lehrbefugnis wird entzogen, 1. wenn der Privatdozent in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne wichtige Gründe keine Lehrveranstaltung gehalten hat, - 16 - 2. wenn der Privatdozent seine fachlichen Aufgaben als Mitglied der Universität-GH-Paderborn trotz Annahnung nicht wahrnimmt, 3. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst führen würden. Die Entscheidungen zu Abs. 1 und 2 treffen der Fachbereichsrat und das Rektorat im Einvernehmen, wobei dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. § 21 Umhabi1i tat ion Wer in einem entsprechenden Fachbereich oder einer entsprechenden Fakultät einer anderen wissenschaftlichen Hochschule rechtskräftig habilitiert ist, kann auf Antrag die Lehrbefugnis im Fachbereich Maschinentechnik I der Universität-GH-Paderborn erhalten. In diesem Fall wird in der Regel auf zusätzliche Habilitationsleistungen ganz oder teilweise verzichtet. Sofern zusätzliche Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, finden die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß Anwendung. Über einen entsprechenden Antrag ist unverzüglich vom Fachbereichsrat zu entscheiden. - 17 - § 22 Inkrafttreten Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität-GH-Paderborn in Kraft. / Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 10 - Maschinentechnik I - an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 12.02.1986 und des Senats der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 16.04.1986 und der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5^. Ot. /I%?U -13 2- ^^ l*"0. Paderborn, den sfc. Ol. "52* Der Rektor